Neighbor's Challenge to Building Permit for Additional Story Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA neighbor challenged a building permit that allowed for an additional full story and exceeded the permitted building height for a replacement building in a neighborhood preservation zone. The court ruled that under specific zoning provisions, deviations from building height and story limits can be granted to preserve neighborhood characteristics and improve appearance, particularly in areas with diverse building types. The court found that referencing existing buildings that match the zone's character to determine typical structural features was a reasonable exercise of discretion. The decision to grant the permit, based on harmonizing the building with the surrounding structures and improving the visual appearance, was upheld.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | [Der Beschwerdegegnerin 1 wurde für einen Ersatzneubau in der Quartiererhaltungszone QI/3a in Abweichung von den Grundmassen gemäss BZO ein zusätzliches Vollgeschoss und eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe bewilligt. Hiergegen wehrt sich eine Nachbarin.] Nach Art. 24e BZO können in Quartiererhaltungszonen zur Wahrung gebietstypischer Strukturmerkmale und im Interesse eines besseren Erscheinungsbilds Abweichungen von der Geschosszahl und der Gebäude- und Firsthöhe bewilligt werden (E. 3.2). Diese Ausnahmebestimmung hat sich im Sinn einer Zielbestimmung im Wesentlichen am jeweiligen in der BZO festgelegten Gebietscharakter zu orientieren, andernfalls würde die Zonierung ihres Inhalts entleert. Folglich ist es mit Blick auf das der Bewilligungsbehörde zukommende Ermessen bei der Anwendung der kommunalen Bauvorschriften (E. 3.3) nicht rechtsverletzend, wenn diese Art. 24e BZO in Fällen mit erheblicher bautypischer Heterogenität im Quartier (wie vorliegend) so auslegt, dass sie zur Bestimmung der quartiertypischen Strukturmerkmale vornehmlich auf diejenigen Bestandesgebäude abstellt, welche dem Gebietscharakter von Art. 24f BZO entsprechen (E. 3.4.3). Entsprechend liegt es vorliegend in ihrem Ermessen, die Traufhöhe eines an das Bauvorhaben anschliessenden viergeschossigen Gebäudes als quartiertypisch heranzuziehen, um eine (zurzeit bestehende) Lücke zwischen zwei Gebäuden ausgleichend zu schliessen und damit dem Gebietscharakter einer Quartiererhaltungszone QI (geschlossene Bauweise) besser zu entsprechen (E. 3.4.4). Da auch der Schluss, dass mit dem Bauvorhaben ein besseres Erscheinungsbild resultiere, nicht rechtsverletzend ist (E. 3.5), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens der Beschwerdegegnerin 1 für deren Bauprojekt in Anwendung von Art. 24e BZO eine Abweichung von der maximal zulässigen Geschosszahl und Gebäudehöhe bewilligte (E. 3.6). Kein Einordnungsmangel und keine Verletzung desrechtlichen Gehörs (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertAllows for deviations from building regulations in preservation zones to maintain typical structural features and improve appearance.
Referred to in the context of the court's decision on the matter, implying it's a basis for the proceedings or decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00553
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00553 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · [Der Beschwerdegegnerin 1 wurde für einen Ersatzneubau in der Quartiererhaltungszone QI/3a in Abweichung von den Grundmassen gemäss BZO ein zusätzliches Vollgeschoss und eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe bewilligt. Hiergegen wehrt sich eine Nachbarin.] Nach Art. 24e BZO können in Quartiererhaltungszonen zur Wahrung gebietstypischer Strukturmerkmale und im Interesse eines besseren Erscheinungsbilds Abweichungen von der Geschosszahl und der Gebäude- und Firsthöhe bewilligt werden (E. 3.2).
Diese Ausnahmebestimmung hat sich im Sinn einer Zielbestimmung im Wesentlichen am jeweiligen in der BZO festgelegten Gebietscharakter zu orientieren, andernfalls würde die Zonierung ihres Inhalts entleert. Folglich ist es mit Blick auf das der Bewilligungsbehörde zukommende Ermessen bei der Anwendung der kommunalen Bauvorschriften (E. 3.3) nicht rechtsverletzend, wenn diese Art. 24e BZO in Fällen mit erheblicher bautypischer Heterogenität im Quartier (wie vorliegend) so auslegt, dass sie zur Bestimmung der quartiertypischen Strukturmerkmale vornehmlich auf diejenigen Bestandesgebäude abstellt, welche dem Gebietscharakter von Art. 24f BZO entsprechen (E. 3.4.3).
Entsprechend liegt es vorliegend in ihrem Ermessen, die Traufhöhe eines an das Bauvorhaben anschliessenden viergeschossigen Gebäudes als quartiertypisch heranzuziehen, um eine (zurzeit bestehende) Lücke zwischen zwei Gebäuden ausgleichend zu schliessen und damit dem Gebietscharakter einer Quartiererhaltungszone QI (geschlossene Bauweise) besser zu entsprechen (E. 3.4.4). Da auch der Schluss, dass mit dem Bauvorhaben ein besseres Erscheinungsbild resultiere, nicht rechtsverletzend ist (E. 3.5), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens der Beschwerdegegnerin 1 für deren Bauprojekt in Anwendung von Art. 24e BZO eine Abweichung von der maximal zulässigen Geschosszahl und Gebäudehöhe bewilligte (E. 3.6).
Kein Einordnungsmangel und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG GEBIETSTYPISCHES STRUKTURMERKMAL QUARTIERERHALTUNGSZONE SCHUTZOBJEKT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. 2 PBG Art. 24e BZO Zürich Art. 24f BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3