Criminal Conviction Revocation of Residence Permit and Entry Ban Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal seeking an EU/EFTA residence permit for an individual whose prior settlement permit was revoked due to criminal convictions, which also resulted in a repeated entry ban, most recently extended after an illegal re-entry to attend his daughter's birth. The court first dismissed the appellant's recusal requests against the presiding administrative judges, finding that their prior involvement in the deportation decision did not automatically imply bias regarding the current matter's core issues of public danger and entitlement to a permit under family law rights. Subsequently, the main appeal was denied because the appellant's substantial criminal history, including recent offenses, indicated a high risk of reoffending, justifying the restriction of rights under the Free Movement of Persons Agreement due to threats to public security and order.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA trotz bestehenden Einreiseverbots? [Der Beschwerdeführer kam im Alter von 5 Jahren in die Schweiz und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Wegen seiner Straffälligkeit wurde die Niederlassungsbewilligung rechtskräftig widerrufen und gegen ihn zunächst ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Nachdem der Beschwerdeführer illegal eingereist war, um der Geburt seiner ersten Tochter beizuwohnen, wurde das Einreiseverbot um ein Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner slowakischen Ehefrau und den beiden Töchtern. Zudem stellte er ein Ausstandsbegehren gegen zwei Verwaltungsrichter.] Kammerbesetzung A (Beschluss): Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die in der Sache zuständige Abteilung unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet (E. 1). Befangenheit aufgrund Mitwirkung am rechtskräftigen Wegweisungsentscheid? (E. 2.1) Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz (E. 2.2). Fraglich ist, ob sich die vom Ausstandsbegehren betroffenen Verwaltungsrichter aufgrund ihrer Mitwirkung in dem den Beschwerdeführer betreffenden Wegweisungsentscheid bereits in einem Mass gebunden haben, dass der Verfahrensausgang des materiellen Verfahrens ab initio nicht mehr offen erscheint. Dies mit Bezug auf die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bestehe. Vorliegend ist eine Befangenheit wegen Vorbefassung zu verneinen und das Ausstandsgesuch daher abzuweisen (E. 2.3). Separater Beschluss über das Ausstandsgesuch: Abweisung. Kammerbesetzung B (Urteil): Der Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung darf gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Beim Vorhandensein strafrechtlicher Verurteilungen kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an (E. 2.1). Der Beschwerdeführer erwirkte von 2005 bis 2014 zusammengerechnet Freiheitsstrafen von 62 Monaten und 15 Tagen. Seit 2017 hat er sich drei weitere, strafrechtliche Verfehlungen entgegenzuhalten. Im Vordergrund der Verurteilungen stehen rechtswidrige Einreise und Aufenthalt. Zuletzt wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Rückfallgefahr ist zu bejahen (E. 2.5). Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 2.7). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this article to justify restricting the right to a residence permit based on public order and security reasons.
This article was implicitly used as the basis for denying the residence permit given the public safety concerns.
This article was implicitly used as the basis for denying the residence permit given the public safety concerns.
The court considered the applicant's claim under this article when assessing the proportionality of the decision.
This procedural rule governed the decision on the application for abstention (Ausstandsbegehren), which was rejected.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00551
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00551 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.02.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA trotz bestehenden Einreiseverbots? [Der Beschwerdeführer kam im Alter von 5 Jahren in die Schweiz und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Wegen seiner Straffälligkeit wurde die Niederlassungsbewilligung rechtskräftig widerrufen und gegen ihn zunächst ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt.
Nachdem der Beschwerdeführer illegal eingereist war, um der Geburt seiner ersten Tochter beizuwohnen, wurde das Einreiseverbot um ein Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner slowakischen Ehefrau und den beiden Töchtern. Zudem stellte er ein Ausstandsbegehren gegen zwei Verwaltungsrichter.] Kammerbesetzung A (Beschluss): Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die in der Sache zuständige Abteilung unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet (E. 1).
Befangenheit aufgrund Mitwirkung am rechtskräftigen Wegweisungsentscheid? (E. 2.1) Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz (E. 2.2). Fraglich ist, ob sich die vom Ausstandsbegehren betroffenen Verwaltungsrichter aufgrund ihrer Mitwirkung in dem den Beschwerdeführer betreffenden Wegweisungsentscheid bereits in einem Mass gebunden haben, dass der Verfahrensausgang des materiellen Verfahrens ab initio nicht mehr offen erscheint. Dies mit Bezug auf die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bestehe.
Vorliegend ist eine Befangenheit wegen Vorbefassung zu verneinen und das Ausstandsgesuch daher abzuweisen (E. 2.3). Separater Beschluss über das Ausstandsgesuch: Abweisung. Kammerbesetzung B (Urteil): Der Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung darf gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Beim Vorhandensein strafrechtlicher Verurteilungen kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an (E. 2.1). Der Beschwerdeführer erwirkte von 2005 bis 2014 zusammengerechnet Freiheitsstrafen von 62 Monaten und 15 Tagen.
Seit 2017 hat er sich drei weitere, strafrechtliche Verfehlungen entgegenzuhalten. Im Vordergrund der Verurteilungen stehen rechtswidrige Einreise und Aufenthalt. Zuletzt wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Rückfallgefahr ist zu bejahen (E. 2.5). Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 2.7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN EINREISEVERBOT GEFAHR LEGALPROGNOSE MEHRFACHBEFASSUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG RECHT AUF FAMILIENLEBEN RECHTSWIDRIGER AUFENTHALT RÜCKFALLGEFAHR STRAFFÄLLIGKEIT UNPARTEILICHKEIT VORBEFASSUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 67 Abs. III AIG Art. 115 AIG Art. 30 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 5 Anhang I FZA § 5a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3