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VB.2024.00539 • VG ZH VB.2024.00539 KI-generiert

Planning Appeal Dismissed for Lack of Standing Due to Distant Location

Geschäftsnummer VB.2024.00539
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower authority's decision not to proceed with a planning appeal due to a lack of standing, reasoning that the appellants, whose properties were situated hundreds or over a thousand meters away from the construction site, failed to demonstrate a specific adverse impact beyond that affecting the general public or arbitrary third parties, as generalized objections or safety concerns do not establish the necessary close relationship or protectable interest required for legal standing to challenge the building permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung; Nichteintreten | Rekurslegitimation. Nichteintretensentscheide können mit Beschwerde angefochten werden; insofern ist nicht von einem offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel auszugehen, weshalb die Kammer und nicht der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (E. 2). Die Vorinstanz war auf den Rekurs der Beschwerdeführerinnen mangels Legitimation nicht eingetreten. Dies zu Recht: Die Distanzen zwischen den Wohnorten der Beschwerdeführerinnen und der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks betragen rund 400 m, 900 m und 1'200 m Luftlinie. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerinnen mehr als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von dem Bauvorhaben nachteilig betroffen sein sollten. Vorbringen grundsätzlicher Natur und allgemeine Sicherheitsbedenken vermögen die erforderliche spezifische Beziehungsnähe nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerinnen verfügen über kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsmittelerhebung (E. 5.3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Belegenheit des Grundstücks Plangenehmigung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Nachbarlegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 38 Abs. I VRG

The court dismissed the appeal because the appellants lacked the required standing (schutzwürdiges Interesse).

§ 38 Abs. II VRG

The court dismissed the appeal because the appellants lacked the required standing (schutzwürdiges Interesse).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00539

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00539 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.11.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung; Nichteintreten · Rekurslegitimation. Nichteintretensentscheide können mit Beschwerde angefochten werden; insofern ist nicht von einem offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel auszugehen, weshalb die Kammer und nicht der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (E. 2).

Die Vorinstanz war auf den Rekurs der Beschwerdeführerinnen mangels Legitimation nicht eingetreten. Dies zu Recht: Die Distanzen zwischen den Wohnorten der Beschwerdeführerinnen und der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks betragen rund 400 m, 900 m und 1'200 m Luftlinie. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerinnen mehr als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von dem Bauvorhaben nachteilig betroffen sein sollten. Vorbringen grundsätzlicher Natur und allgemeine Sicherheitsbedenken vermögen die erforderliche spezifische Beziehungsnähe nicht zu begründen.

Die Beschwerdeführerinnen verfügen über kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsmittelerhebung (E. 5.3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ASYLUNTERKUNFT LEGITIMATION LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen: · § 338a PBG § 339 Abs. I PBG § 21 VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG § 28 Abs. I VRG § 38 Abs. I VRG § 38 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 55 VRG § 65 Abs. I VRG § 70 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4