Foreign Resident's Change of Canton and Residence Permit Extension Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning a change of canton for a foreign resident who was working and financially self-sufficient, no longer requiring social assistance for herself and her son. The court reasoned that the appellant met the requirement of not being unemployed and demonstrated a sustainable detachment from social welfare, meaning the grounds for revocation were not met. Furthermore, the requirement for a valid residence permit in the original canton was deemed satisfied because simultaneous extension applications are not necessary during a change of canton procedure, and the target canton must assess the conditions for extension or issuance upon the move during the pending request, while also recognizing the appellant's right to private life under the EMRK.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonswechsel | Die Beschwerdeführerin geht aktuell einer (unbefristeten) Erwerbstätigkeit nach, die es ihr ermöglicht, für ihren und den Lebensbedarf ihres Sohns ohne finanzielle Unterstützung des Sozialamts aufzukommen. Die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, dass die gesuchstellende Person nicht arbeitslos ist, ist folglich gegeben (E. 3.1). Die Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nachhaltig bzw. die Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin günstig, sodass auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegenwärtig nicht (mehr) erfüllt ist. Demnach ist auch die zweite Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG gegeben (E. 3.2). Weil während eines Verfahrens betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Ursprungskanton ersucht werden muss, ist die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine gültige Aufenthaltsbewilligung, trotz Ablauf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Kanton Neuenburg erfüllt. Ist die gesuchstellende Person in einem solchen Fall – wie hier – bereits während des hängigen Gesuchs um Kantonswechsel umgezogen, ist jedoch vom Zielkanton zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung bzw. die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind (E. 3.3). Der Beschwerdeführerin kommt ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu (E. 3.4). Gutheissung URB. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited as establishing the conditions for granting a residence permit upon change of canton, which the court found to be met.
This provision was cited as the basis for the complainant's right to continued residence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00534
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00534 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kantonswechsel · Die Beschwerdeführerin geht aktuell einer (unbefristeten) Erwerbstätigkeit nach, die es ihr ermöglicht, für ihren und den Lebensbedarf ihres Sohns ohne finanzielle Unterstützung des Sozialamts aufzukommen. Die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, dass die gesuchstellende Person nicht arbeitslos ist, ist folglich gegeben (E. 3.1).
Die Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nachhaltig bzw. die Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin günstig, sodass auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegenwärtig nicht (mehr) erfüllt ist. Demnach ist auch die zweite Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG gegeben (E. 3.2). Weil während eines Verfahrens betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Ursprungskanton ersucht werden muss, ist die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine gültige Aufenthaltsbewilligung, trotz Ablauf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Kanton Neuenburg erfüllt.
Ist die gesuchstellende Person in einem solchen Fall – wie hier – bereits während des hängigen Gesuchs um Kantonswechsel umgezogen, ist jedoch vom Zielkanton zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung bzw. die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind (E. 3.3). Der Beschwerdeführerin kommt ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu (E. 3.4). Gutheissung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERWERBSTÄTIGKEIT KANTONSWECHSEL LOSLÖSUNG RECHT AUF PRIVATLEBEN SOZIALHILFE SOZIALHILFEBEZUG UMZUG WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:
· Art. 37 Abs. 2 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3