Residency Permit Extension for Non-National Based on Cohabitation and Early Retirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning the extension of a residency permit for a non-national based on a cohabitation relationship and early retirement, finding that the court's jurisdiction was established and that the right of free movement generally applies to German nationals in certain partnership situations only if the Swiss spouse has also exercised their right to free movement. Regarding discontinuation of employment due to early retirement, the court determined that the right of residence requires either reaching the standard retirement age or an exceptional "special constraint," such as the cessation of social welfare benefits contingent on early retirement, but if the individual could still seek employment, voluntary withdrawal from the workforce negates this constraint. Since the appellant met the three-year minimum residency but the status of her right to work and the existence of a special constraint for early retirement were unclear, the case was remanded to the immigration office for further investigation and a new decision.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht bei Konkubinatsbeziehung und Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Frühpensionerung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Grundsätzliche Anwendbarkeit des Freizügigkeitsrechts auf die deutsche Beschwerdeführerin (E. 2). Anwendbarkeit der freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsregelungen auf Ehepartner und gleichgestellte Partner. Nicht erfasst sind Angehörige aus einem EU-Staat, die in der Schweiz über kein vorbestehendes originäres oder abgeleitetes Anwesenheitsrecht (mehr) verfügen und bei ihrem Schweizer Ehepartner bzw. ihrer Schweizer Ehepartnerin oder ihrem eingetragenen Schweizer Partner oder ihrer eingetragenen Schweizer Partnerin Wohnsitz nehmen wollen, weil diesfalls nur dann ein Freizügigkeitsrechte auslösender grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, wenn auch der Schweizer (Ehe-)Partner bzw. die Schweizer (Ehe-)Partnerin von seinem bzw. ihrem Freizügigkeitsrecht bereits Gebrauch gemacht und zeitweise im Ausland gelebt hat (E. 3.1 ff.). (Beschränkte) Anwendbarkeit der freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsregelungen auf Konkubinatspartner (E. 3.4 ff.). Freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Pensionierung, insbesondere Berechnung des dreijährigen Mindestaufenthalts (E. 5.2) und Erfordernis einer mindestens einjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 5.3). Grundsätzliche Massgeblichkeit der Verhältnisse bei Erreichung des ordentlichen Rentenalters und ausnahmsweise Anknüpfung an den tatsächlichen Pensionierungszeitpunkt bei einer "besonderen Zwangslage", namentlich wenn Sozialhilfeleistungen durch Beschluss der zuständigen Fürsorgebehörden mit Blick auf eine mögliche Frühpensionierung eingestellt wurden (E. 5.3 und 5.4). Eine solche Zwangslage ist auch dort zu verneinen, wo die betroffene Person auf dem Arbeitsmarkt weiterhin vermittelbar gewesen wäre und damit bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters anstelle des Rentenvorbezugs auch wieder eine Erwerbstätigkeithätte aufnehmen können, sich mithin also freiwillig aus dem Berufsleben zurückgezogen hat (E. 5.4.1). Die Beschwerdeführerin erfüllt unter Berücksichtigung ihres bewilligungsfreien bzw. bewilligungsfähigen Aufenthalts die Voraussetzung eines dreijährigen Mindestaufenthalts, jedoch ist unklar, ob sie zum Zeitpunkt ihrer Frühpensionierung noch über die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verfügte und eine "besondere Zwangslage" für ihre Frühpensionierung verantwortlich war. Die Sache ist deshalb zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen (E. 5.4 f.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe dispositive refers to the obsolescence of the request for legal aid.
The dispositive regulates the costs of the proceedings, implicitly referring to this article for the cost allocation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00529
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00529 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.01.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht bei Konkubinatsbeziehung und Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Frühpensionerung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Grundsätzliche Anwendbarkeit des Freizügigkeitsrechts auf die deutsche Beschwerdeführerin (E. 2).
Anwendbarkeit der freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsregelungen auf Ehepartner und gleichgestellte Partner. Nicht erfasst sind Angehörige aus einem EU-Staat, die in der Schweiz über kein vorbestehendes originäres oder abgeleitetes Anwesenheitsrecht (mehr) verfügen und bei ihrem Schweizer Ehepartner bzw. ihrer Schweizer Ehepartnerin oder ihrem eingetragenen Schweizer Partner oder ihrer eingetragenen Schweizer Partnerin Wohnsitz nehmen wollen, weil diesfalls nur dann ein Freizügigkeitsrechte auslösender grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, wenn auch der Schweizer (Ehe-)Partner bzw. die Schweizer (Ehe-)Partnerin von seinem bzw. ihrem Freizügigkeitsrecht bereits Gebrauch gemacht und zeitweise im Ausland gelebt hat (E. 3.1 ff.). (Beschränkte) Anwendbarkeit der freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsregelungen auf Konkubinatspartner (E. 3.4 ff.).
Freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Pensionierung, insbesondere Berechnung des dreijährigen Mindestaufenthalts (E. 5.2) und Erfordernis einer mindestens einjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 5.3). Grundsätzliche Massgeblichkeit der Verhältnisse bei Erreichung des ordentlichen Rentenalters und ausnahmsweise Anknüpfung an den tatsächlichen Pensionierungszeitpunkt bei einer "besonderen Zwangslage", namentlich wenn Sozialhilfeleistungen durch Beschluss der zuständigen Fürsorgebehörden mit Blick auf eine mögliche Frühpensionierung eingestellt wurden (E. 5.3 und 5.4).
Eine solche Zwangslage ist auch dort zu verneinen, wo die betroffene Person auf dem Arbeitsmarkt weiterhin vermittelbar gewesen wäre und damit bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters anstelle des Rentenvorbezugs auch wieder eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, sich mithin also freiwillig aus dem Berufsleben zurückgezogen hat (E. 5.4.1). Die Beschwerdeführerin erfüllt unter Berücksichtigung ihres bewilligungsfreien bzw. bewilligungsfähigen Aufenthalts die Voraussetzung eines dreijährigen Mindestaufenthalts, jedoch ist unklar, ob sie zum Zeitpunkt ihrer Frühpensionierung noch über die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verfügte und eine "besondere Zwangslage" für ihre Frühpensionierung verantwortlich war.
Die Sache ist deshalb zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen (E. 5.4 f.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Rückweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUSLANDSBEZUG BESONDERE ZWANGSLAGE (VERBLEIBERECHT) BEWILLIGUNGSFÄHIGKEIT BEWILLIGUNGSFREIER AUFENTHALT EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) FRÜHPENSIONIERUNG KONKUBINAT KONKUBINATSPAAR MINDESTAUFENTHALT PENSIONIERUNG PENSIONIERUNGSALTER PENSIONSALTER RENTENALTER SOZIALHILFE STELLENSUCHE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP VERBLEIBERECHT · Rechtsnormen:
· Art. 21 Abs. I AHVG Art. 40 Abs. I AHVG Art. 2 Abs. II AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 AIG Art. 52 AIG Art. 61a AIG § 3 AnwGebV Art. 93 BGG Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 24 Abs. I lit. a FZA Art. 2 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 4 Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA Art. 6 Abs. II Anhang I FZA Art. 12 Abs. I Anhang I FZA § 8 Abs. I GebV VGr neu § 2 SHG Art. 18 Abs. I VFP · Publikationen:
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