Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00526 • VG ZH VB.2024.00526 KI-generiert

Extension of Detention Pending Deportation Upheld Despite Limited Cooperation and Health Claims

Geschäftsnummer VB.2024.00526
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to extend an individual's detention pending enforcement (Durchsetzungshaft) aimed at executing a deportation order, reasoning that despite the detainee showing slightly more cooperation in obtaining necessary travel documents, continued detention remained the sole appropriate means to ensure compliance and voluntary departure, as there was no guarantee the cooperation was sustained or sufficient for immediate execution. The court further reasoned that the detainee's reported strained health situation, while acknowledged, did not render the extension disproportionate or indicate an inability to endure detention compared to others, thus the public interest in enforcing the deportation outweighed the individual's current circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung Durchsetzungshaft (GI24028) | Verlängerung Durchsetzungshaft: Verhaltensänderung; Verhältnismässigkeit. Dass sich der Beschwerdeführer nun bei der Reisepapierbeschaffung etwas kooperativer gezeigt hat, führt nicht dazu, dass die Durchsetzungshaft im jetzigen Zeitpunkt als nicht mehr geeignet erschiene, dieses Ziel zu erreichen. Da sich noch zeigen muss, ob sich das Verhalten des Beschwerdeführers bereits ausreichend geändert hat, um die Landesverweisung zu vollziehen, bleibt die Durchsetzungshaft nach wie vor einziges Mittel. Die Behörden sind weiterhin auf die Mitwirkung zur freiwilligen Ausreise angewiesen (E. 3.2). Ein milderes Mittel ist aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers im Urteilszeitpunkt nicht ersichtlich (E. 3.3). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers scheint mittlerweile angespannt zu sein, ist aber in gewissem Masse auch zu relativieren. Es macht den Anschein, dass der Beschwerdeführer durch die Haft belastet wird, dies unterscheidet seine Situation aber nicht von derjenigen anderer inhaftierten Personen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht hafterstehungsfähig wäre, erschliesst sich nicht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt nicht dazu, dass die Verlängerung der Durchsetzungshaft als unverhältnismässig erschiene (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Vollstreckungsentscheid Rechte der inhaftierten Person Freizügigkeitseinschränkung freiwillige Ausreise Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. I AIG

This article, along with the others cited, forms the basis for upholding the decision regarding the extension of enforcement detention.

Art. 78 Abs. II AIG

This article, along with the others cited, forms the basis for upholding the decision regarding the extension of enforcement detention.

Art. 78 Abs. VI lit. a AIG

This article, along with the others cited, forms the basis for upholding the decision regarding the extension of enforcement detention.

Art. 79 AIG

This article, along with the others cited, forms the basis for upholding the decision regarding the extension of enforcement detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00526

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00526 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.10.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung Durchsetzungshaft (GI24028) · Verlängerung Durchsetzungshaft: Verhaltensänderung; Verhältnismässigkeit. Dass sich der Beschwerdeführer nun bei der Reisepapierbeschaffung etwas kooperativer gezeigt hat, führt nicht dazu, dass die Durchsetzungshaft im jetzigen Zeitpunkt als nicht mehr geeignet erschiene, dieses Ziel zu erreichen.

Da sich noch zeigen muss, ob sich das Verhalten des Beschwerdeführers bereits ausreichend geändert hat, um die Landesverweisung zu vollziehen, bleibt die Durchsetzungshaft nach wie vor einziges Mittel. Die Behörden sind weiterhin auf die Mitwirkung zur freiwilligen Ausreise angewiesen (E. 3.2). Ein milderes Mittel ist aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers im Urteilszeitpunkt nicht ersichtlich (E. 3.3). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers scheint mittlerweile angespannt zu sein, ist aber in gewissem Masse auch zu relativieren.

Es macht den Anschein, dass der Beschwerdeführer durch die Haft belastet wird, dies unterscheidet seine Situation aber nicht von derjenigen anderer inhaftierten Personen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht hafterstehungsfähig wäre, erschliesst sich nicht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt nicht dazu, dass die Verlängerung der Durchsetzungshaft als unverhältnismässig erschiene (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS DURCHSETZUNGSHAFT FREIWILLIGE AUSREISE KOOPERATION LAISSEZ-PASSER MILDERE MASSNAHME ÖFFENTLICHES INTERESSE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG DER DURCHSETZUNGSHAFT ZWANGSMASSNAHMEN AIG · Rechtsnormen:

· Art. 78 Abs. I AIG Art. 78 Abs. II AIG Art. 78 Abs. VI lit. a AIG Art. 79 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3