Appeal Regarding Open Youth Work Contract Award Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the award decision for an open and outreach youth work contract, finding that the initial justification for awarding the contract did not meet the required standard for substantiation, though this deficiency was later rectified in the response to the appeal, thereby curing a violation of the right to be heard. The court further noted that the appellant's reservation regarding the inclusion of a municipal youth worker and a potential price reduction was not considered in the evaluation of the offered price, and the appellant's late objection to the inclusion of the municipal worker was dismissed; ultimately, since the appellant deliberately deviated from specifications, there was no calculation error requiring clarification, and the appellant's bid remained significantly higher than the successful bidder's, even after accounting for contributions, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Die Begründung der Zuschlagsverfügung für die offene und aufsuchende Jugendarbeit genügte vorliegend den Begründungsanforderungen nach Art. 51 Abs. 3 IVöB nicht. Mit der weiteren Begründung im Rahmen der Beschwerdeantwort ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden (E. 3). Der Vorbehalt der Beschwerdeführerin zur Einbindung der von der Gemeinde angestellten Jugendarbeiterin und zu einer allfälligen Reduktion des Preises bei einer Einbindung blieb bei der Bewertung des offerierten Preises unberücksichtigt (E. 5.2–5.3). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Einbindung der Jugendarbeiterin der Gemeinde sei unzulässig, erfolgte verspätet (E. 6). Aufgrund der bewussten Abweichung von den Vorgaben lag kein Rechnungsfehler vor und es bestand kein Erläuterungsbedarf; für die Beschwerdegegnerin bestand kein Anlass, den Angebotspreis der Beschwerdeführerin um den Wert des Einsatzes der Jugendarbeiterin der Gemeinde zu reduzieren (E. 7.2). Der Angebotspreis der Beschwerdeführerin liegt auch nach der Berücksichtigung des Beitrags der Beschwerdegegnerin und der Schule erheblich über dem der Mitbeteiligten (E. 7.3). Die Mitbeteiligte erfüllt die Anforderungen an die Qualifikation ihrer Mitarbeitenden; eine bessere Bewertung der Beschwerdeführerin ist nicht angezeigt (E. 8.1). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe initial lack of adequate justification in the award decision was addressed during the appeal response.
This provision is implicitly addressed because the court evaluated whether the reservation made by the appellant regarding the inclusion of the municipal youth worker was considered in the price assessment.
This provision is relevant to the pricing evaluation process discussed in the context of the appeal.
This is the procedural basis under which the administrative court decides.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00524
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00524 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Die Begründung der Zuschlagsverfügung für die offene und aufsuchende Jugendarbeit genügte vorliegend den Begründungsanforderungen nach Art. 51 Abs. 3 IVöB nicht. Mit der weiteren Begründung im Rahmen der Beschwerdeantwort ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden (E. 3).
Der Vorbehalt der Beschwerdeführerin zur Einbindung der von der Gemeinde angestellten Jugendarbeiterin und zu einer allfälligen Reduktion des Preises bei einer Einbindung blieb bei der Bewertung des offerierten Preises unberücksichtigt (E. 5.2–5.3). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Einbindung der Jugendarbeiterin der Gemeinde sei unzulässig, erfolgte verspätet (E. 6). Aufgrund der bewussten Abweichung von den Vorgaben lag kein Rechnungsfehler vor und es bestand kein Erläuterungsbedarf; für die Beschwerdegegnerin bestand kein Anlass, den Angebotspreis der Beschwerdeführerin um den Wert des Einsatzes der Jugendarbeiterin der Gemeinde zu reduzieren (E. 7.2).
Der Angebotspreis der Beschwerdeführerin liegt auch nach der Berücksichtigung des Beitrags der Beschwerdegegnerin und der Schule erheblich über dem der Mitbeteiligten (E. 7.3). Die Mitbeteiligte erfüllt die Anforderungen an die Qualifikation ihrer Mitarbeitenden; eine bessere Bewertung der Beschwerdeführerin ist nicht angezeigt (E. 8.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSMANGEL BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN PREISBEWERTUNG PREISKRITERIUM QUALIFIKATION RECHTLICHES GEHÖR VORBEHALT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 44 Abs. I lit. b IVöB Art. 51 Abs. II IVöB Art. 51 Abs. III IVöB Art. 53 Abs. II IVöB § 10 Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3