Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00523 • VG ZH VB.2024.00523 KI-generiert

Attorney's Late Resignation Due to Conflict of Interest

Geschäftsnummer VB.2024.00523
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An attorney, who served for over two decades as the trusted counsel and a board member for a couple and entities they controlled, as well as counsel and a board member for other related entities in which the couple also held board positions, failed to timely resign from mandates representing the couple and their controlled entity upon the emergence of a clear conflict of interest around early March 2021 concerning alleged accounting irregularities between the involved parties. The court found that the late mandate termination constituted a breach of professional duties, justifying a reduced fine of CHF 1,500, but it did not uphold the allegation that the professional secrecy was violated due to factually incorrect findings by the lower court regarding that specific issue.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Seit über 20 Jahren war der Beschwerdeführer Vertrauensanwalt des verzeigenden Ehepaars G/H sowie der von diesen beherrschten D AG und war in letzterer als Verwaltungsrat tätig. Ebenso lange war er Verwaltungsrat und Anwalt der I AG sowie als Anwalt der K SA tätig. Das Ehepaar G/H hatte ebenfalls Einsitz im Verwaltungsrat der I AG (Sachverhalt I.A-B). Im November 2020 kam es im Zusammenhang mit einem Schuldversprechen zu gewissen Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten. Belastbare Indizien, dass zu diesem Zeitpunkt darüber hinaus bereits ein handfester (Rechts-)Streit vorgelegen hätte, welcher zu entgegengerichteten Interessen der Beteiligten geführt und daher eine Mandatsniederlegung durch den Beschwerdeführer erwarten lassen hätte, fehlen (E.3.3.5). Spätestens Anfang März 2021 entbrannte eine Streitigkeit rund um angebliche Falschbuchungen der D AG als Buchhalterin der I AG. Der Beschwerdeführer liess ab 4. März 2021 zuhanden des Verwaltungsratspräsidenten der I AG und K SA durch seine Anwaltskanzlei Abklärungen vornehmen, wie gegen das Ehepaar G/H vorgegangen werden könnte. Am 19. März 2021 legte er alle Mandate der D AG sowie des Ehepaars G/H nieder und erklärte seinen Rücktritt als Verwaltungsrat der D AG (Sachverhalt I.A-B). Die Mandatsniederlegung erfolgte nicht rechtzeitig, da sich der Beschwerdeführer jedenfalls ab Anfang März 2021 auf drei Ebenen in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befand (E. 3.7, im Einzelnen E. 3.7.1-3). Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinn von Art. 13 BGFA ist demgegenüber nicht ausgewiesen. Der Sachverhalt wurde diesbezüglich durch die Vorinstanz unrichtig festgestellt (E. 4). Eine Busse erweist sich weiterhin als gerechtfertigt, ist indes auf Fr. 1'500.- zu reduzieren (E. 5.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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anwaltlicher Interessenkonflikt Verletzung des Berufsgeheimnisses Auftragsverletzung amtliche Rechtsverbeiständung Entzug des Anwaltspatents Erfüllung der Obligation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. c BGFA

This provision establishes the basis for the finding that the professional misconduct (conflict of interest) occurred.

Art. 17 Abs. i lit. c BGFA

This provision appears to be cited in relation to the sanction (fine/Busse) being upheld or modified.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00523

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00523 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Seit über 20 Jahren war der Beschwerdeführer Vertrauensanwalt des verzeigenden Ehepaars G/H sowie der von diesen beherrschten D AG und war in letzterer als Verwaltungsrat tätig. Ebenso lange war er Verwaltungsrat und Anwalt der I AG sowie als Anwalt der K SA tätig.

Das Ehepaar G/H hatte ebenfalls Einsitz im Verwaltungsrat der I AG (Sachverhalt I.A-B). Im November 2020 kam es im Zusammenhang mit einem Schuldversprechen zu gewissen Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten. Belastbare Indizien, dass zu diesem Zeitpunkt darüber hinaus bereits ein handfester (Rechts-)Streit vorgelegen hätte, welcher zu entgegengerichteten Interessen der Beteiligten geführt und daher eine Mandatsniederlegung durch den Beschwerdeführer erwarten lassen hätte, fehlen (E.3.3.5). Spätestens Anfang März 2021 entbrannte eine Streitigkeit rund um angebliche Falschbuchungen der D AG als Buchhalterin der I AG.

Der Beschwerdeführer liess ab 4. März 2021 zuhanden des Verwaltungsratspräsidenten der I AG und K SA durch seine Anwaltskanzlei Abklärungen vornehmen, wie gegen das Ehepaar G/H vorgegangen werden könnte. Am 19. März 2021 legte er alle Mandate der D AG sowie des Ehepaars G/H nieder und erklärte seinen Rücktritt als Verwaltungsrat der D AG (Sachverhalt I.A-B). Die Mandatsniederlegung erfolgte nicht rechtzeitig, da sich der Beschwerdeführer jedenfalls ab Anfang März 2021 auf drei Ebenen in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befand (E. 3.7, im Einzelnen E. 3.7.1-3).

Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinn von Art. 13 BGFA ist demgegenüber nicht ausgewiesen. Der Sachverhalt wurde diesbezüglich durch die Vorinstanz unrichtig festgestellt (E. 4). Eine Busse erweist sich weiterhin als gerechtfertigt, ist indes auf Fr. 1'500.- zu reduzieren (E. 5.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT BERUFSGEHEIMNIS BUSSE DISZIPLINARVERFAHREN DOPPELVERTRETUNG INTERESSENKONFLIKT MANDATSNIEDERLEGUNG SACHVERHALTSWÜRDIGUNG VERTRAUENSANWALT VERWALTUNGSRAT VERWALTUNGSRATSMANDAT · Rechtsnormen:

· Art. 12 lit. c BGFA Art. 13 BGFA Art. 17 Abs. i lit. c BGFA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3