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VB.2024.00522 • VG ZH VB.2024.00522 KI-generiert

Refusal to Extend Residency Permit After Divorce Upheld

Geschäftsnummer VB.2024.00522
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to extend the residency permit for a national of Kosovo whose marriage to a Slovenian citizen, which previously supported a right of residence under the Free Movement of Persons Agreement (FZA), was legally dissolved, thereby eliminating the right of residence under Article 7 lit. d FZA in conjunction with Article 3 of Annex I FZA. The court reasoned that the criteria for an after-divorce hardship case under immigration law were not met because the marriage lasted less than three years, the individual was not particularly integrated socially, linguistically, or economically in Switzerland, and possessed viable prospects for reintegration in his home country, while his subsequent relationship did not qualify as a legally protected cohabitation sufficient to establish a right of residence under Article 8 ECHR.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines kosovarischen Staatsangehörigen mangels Vorliegen eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls.] Die kinderlos gebliebene Ehe mit einer slowenischen Staatsangehörigen wurde rechtskräftig geschieden, weshalb ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art.7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA entfällt (E. 3.1 und 3.2). Ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 AIG ist ausgeschlossen, da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat (E. 3.4). Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der sprachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integration nicht in besonderem Mass integriert in der Schweiz (E. 4.3). Sodann verfügt der Beschwerdeführer in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht über intakte Chancen für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (E. 4.4). Die Beziehung zu seiner neuen Partnerin ist nicht als rechtlich geschütztes Konkubinat zu qualifizieren, weshalb die Ableitung eines Aufenthaltsanspruchs aus Art. 8 EMRK ausgeschlossen ist. Ohnehin ist fraglich, ob die neue Partnerin des Beschwerdeführers ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, was jedoch offen bleiben kann (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen aufgelöste Ehe schwerer Härtefall erworbener Anspruch Verbleiberecht uneheliches Konkubinat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 AIG

The provision was used to exclude a right of residence because the marriage lasted less than three years.

Art. 7 lit. d FZA

This provision was used to rule that the right of residence based on freedom of movement due to the previous marriage had lapsed.

Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA

This provision was used in conjunction with Art. 7 lit. d FZA regarding the lapse of the right of residence based on freedom of movement.

Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA

This provision was used in conjunction with Art. 7 lit. d FZA regarding the lapse of the right of residence based on freedom of movement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00522

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00522 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines kosovarischen Staatsangehörigen mangels Vorliegen eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls.] Die kinderlos gebliebene Ehe mit einer slowenischen Staatsangehörigen wurde rechtskräftig geschieden, weshalb ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art.7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA entfällt (E. 3.1 und 3.2).

Ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 AIG ist ausgeschlossen, da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat (E. 3.4). Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der sprachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integration nicht in besonderem Mass integriert in der Schweiz (E. 4.3). Sodann verfügt der Beschwerdeführer in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht über intakte Chancen für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (E. 4.4).

Die Beziehung zu seiner neuen Partnerin ist nicht als rechtlich geschütztes Konkubinat zu qualifizieren, weshalb die Ableitung eines Aufenthaltsanspruchs aus Art. 8 EMRK ausgeschlossen ist. Ohnehin ist fraglich, ob die neue Partnerin des Beschwerdeführers ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, was jedoch offen bleiben kann (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3