Free Movement Agreement Residency: Suspensive Effect for Appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that individuals seeking residency under the Free Movement Agreement generally cannot have their residency permits revoked or their appeals denied immediate effect because such permits are considered declarative rather than constitutive. The court found no sufficiently serious grounds to justify withdrawing or denying the suspensive effect of an appeal, deeming such an action disproportionate. Therefore, the appeal was granted, allowing the individual to remain in the country during the appeal process.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA (aufschiebende Wirkung) | Auf Personen, die gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen einen Aufenthaltsanspruch geltend machen, ist Art. 17 AIG in aller Regel nicht anwendbar, da die in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens ausgestellten Bewilligungen nach der Rechtsprechung nicht rechtsbegründenden, sondern bloss deklaratorischen Charakter haben. Die aufschiebende Wirkung eines gegen die Bewilligungserteilung erhobenen Rechtsmittels verschafft der um Bewilligung nachsuchenden Person daher grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht während des Verfahrens (zum Ganzen E. 2.2). Es liegen keine hinreichend schweren Gründe für den Entzug und die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vor bzw. die Massnahme erweist sich als unverhältnismässig (E. 2.4.3 f.). Gutheissung.
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KI-generiertThe court applied this provision to determine that individuals seeking residence under the Free Movement Agreement generally have a right to stay during proceedings, as their permits are considered declaratory rather than constitutive.
The court determined that this provision is generally not applicable to individuals seeking residence under the Free Movement Agreement.
This provision was cited in relation to the court's decision on the suspensive effect of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00521
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00521 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (aufschiebende Wirkung) · Auf Personen, die gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen einen Aufenthaltsanspruch geltend machen, ist Art. 17 AIG in aller Regel nicht anwendbar, da die in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens ausgestellten Bewilligungen nach der Rechtsprechung nicht rechtsbegründenden, sondern bloss deklaratorischen Charakter haben.
Die aufschiebende Wirkung eines gegen die Bewilligungserteilung erhobenen Rechtsmittels verschafft der um Bewilligung nachsuchenden Person daher grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht während des Verfahrens (zum Ganzen E. 2.2). Es liegen keine hinreichend schweren Gründe für den Entzug und die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vor bzw. die Massnahme erweist sich als unverhältnismässig (E. 2.4.3 f.). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESONDERE GRÜNDE DEKLARATORISCHE BEDEUTUNG DELINQUENZ ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL PROZESSUALER AUFENTHALT RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG RÜCKFALLGEFAHR VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 17 AIG Art. 5 Anhang I FZA § 25 Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3