Applicant v. State Education Board
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of educational grants to an applicant because they had previously terminated two tertiary education programs without obtaining a degree, as stipulated by the relevant law which mandates the loss of entitlement after two such failures post-compulsory schooling. The court reasoned that considering prior terminations occurring before the relevant statutory provision came into force in 2021 was permissible as it constituted an admissible retroactive application rather than a true retroactivity.
Legislator-Regeste
AmtlichStipendien | [Dem Beschwerdeführer wurde die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für ein beabsichtigtes Studium unter anderem mit der Begründung verweigert, dass er 2012 und 2015 bereits zwei Studiengänge an (Fach-)Hochschulen ohne Abschluss beendet habe.] § 17f Abs. 2 BiG sieht vor, dass eine auszubildende Person ihren Anspruch auf Ausbildungsbeiträge verliert, wenn sie nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebrochen oder erfolglos beendet hat (E. 2.1). Hierbei können auch Ausbildungsabbrüche berücksichtigt werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Norm am 1. Januar 2021 erfolgten. Es handelt sich hierbei um eine zulässige Rückanknüpfung und keine echte Rückwirkung (E. 2.3). Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung URP.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the loss of the right to educational grants for individuals who have abandoned or unsuccessfully completed two educational programs after compulsory schooling, which was the basis for the decision.
This provision, cited in the 'Rechtsnormen' section alongside the operative provision, is included as it pertains to the substance of the ruling concerning the grants.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00518
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00518 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.05.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Stipendien · [Dem Beschwerdeführer wurde die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für ein beabsichtigtes Studium unter anderem mit der Begründung verweigert, dass er 2012 und 2015 bereits zwei Studiengänge an (Fach-)Hochschulen ohne Abschluss beendet habe.] § 17f Abs. 2 BiG sieht vor, dass eine auszubildende Person ihren Anspruch auf Ausbildungsbeiträge verliert, wenn sie nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebrochen oder erfolglos beendet hat (E. 2.1).
Hierbei können auch Ausbildungsabbrüche berücksichtigt werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Norm am 1. Januar 2021 erfolgten. Es handelt sich hierbei um eine zulässige Rückanknüpfung und keine echte Rückwirkung (E. 2.3). Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung URP. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNGSBEITRÄGE ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT RÜCKWIRKUNG, ECHTE RÜCKWIRKUNG, UNECHTE · Rechtsnormen: · § 17f Abs. 2 BildungsG Art./§ 24 Abs. 3 StipendienV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4