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VB.2024.00517 • VG ZH VB.2024.00517 KI-generiert

Protection from Violence Act Exclusion Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2024.00517
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal challenging the renewed imposition of a 14-day exclusion and contact ban under the Protection from Violence Act, which followed the expiration of a prior three-month order, on the grounds that the appellant's challenge against the underlying measure itself was moot because a reviewing judge had already confirmed it, thereby eliminating the right to appeal during the pendency of the administrative review. However, the court maintained jurisdiction over the appeal concerning the costs and compensation implications, and ultimately dismissed the appeal in the remaining aspects while rejecting the request for free legal aid due to the clear lack of prospect of success based on the lower court's findings regarding the appellant's alleged unlawful access attempts on social media, stalking, and physical aggression.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Rund einen Monat nach Ablauf der vorhergehenden dreimonatigen Gewaltschutzmassnahmen erneute Anordnung eines 14-tägigen Rayon- und Kontaktverbots (Sachverhalt E.I). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile durch das bestätigende Urteil des Haftrichters nicht mehr beschwert, sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2). In materieller Hinsicht ist das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.4). Weiterhin gegeben ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids (E. 3.1). Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe sich zu mehreren Social-Media-Accounts der Beschwerdegegnerin unrechtmässig Zugang zu verschaffen versucht, sei ihr nach einer Therapiesitzung gefolgt und habe sie tätlich angegangen sowie sei bei einer Theateraufführung unverhofft aufgetaucht und habe sie, ihren Sohn und dessen Freund mit Essen beworfen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid bei summarischer Prüfung als im Ergebnis unhaltbar bzw. als ohne Weiteres unzutreffend erscheinen lassen würde (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit.

Schlagwörter

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Ausschlusskriterien Gesetzlicher Schutz unentgeltliche Rechtspflege Angriff auf Leib und Leben Verbleiberecht Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I GSG

Cited as part of the legal basis concerning measures under the Protection against Violence Act.

Art. 2 Abs. II GSG

Cited as part of the legal basis concerning measures under the Protection against Violence Act.

Art. 5 GSG

Cited as part of the legal basis concerning measures under the Protection against Violence Act.

§ 21 Abs. I VRG

Cited as part of the legal basis, likely related to the scope or procedure of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00517

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00517 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Rund einen Monat nach Ablauf der vorhergehenden dreimonatigen Gewaltschutzmassnahmen erneute Anordnung eines 14-tägigen Rayon- und Kontaktverbots (Sachverhalt E.I). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile durch das bestätigende Urteil des Haftrichters nicht mehr beschwert, sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2).

In materieller Hinsicht ist das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.4). Weiterhin gegeben ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids (E. 3.1). Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe sich zu mehreren Social-Media-Accounts der Beschwerdegegnerin unrechtmässig Zugang zu verschaffen versucht, sei ihr nach einer Therapiesitzung gefolgt und habe sie tätlich angegangen sowie sei bei einer Theateraufführung unverhofft aufgetaucht und habe sie, ihren Sohn und dessen Freund mit Essen beworfen (E. 3.4).

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid bei summarischer Prüfung als im Ergebnis unhaltbar bzw. als ohne Weiteres unzutreffend erscheinen lassen würde (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit. · --- · Stichworte: · GEGENSTANDSLOS GEGENSTANDSLOSIGKEIT HÄUSLICHE GEWALT KOSTENFOLGE RECHTSSCHUTZINTERESSE STALKING SUMMARISCHE PRÜFUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. II GSG Art. 5 GSG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4