Residence Permit Expiry Upheld Due to Foreign Center of Life
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person's permanent residence permit expired in Spring 2021 due to prolonged absences in their home country, as their center of life had shifted abroad. Although they returned to Switzerland to visit family and receive medical treatment, these visits did not negate the established foreign residence. The court upheld the expiry of the permit, rejecting the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichErlöschen / Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung | [Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland]. Die Niederlassungsbewilligung erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 61 Abs. 2 AIG unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland oder einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt, wobei sie auf Gesuch hin während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden kann. Überdies kann die Niederlassungsbewilligung auch schon bei wiederholten kürzeren Auslandaufenthalten erlöschen, wenn der Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und lediglich für vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftszwecke (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE) oder zur Unterbrechung des Fristenlaufs im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AIG kurzzeitig in die Schweiz zurückgekehrt wurde (E. 2.1). Mit Blick auf die vorstehende Beweislage ist klar ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie sich regelmässig immer wieder längere Zeit in ihrem Heimatland Kosovo bei ihrem kranken Ehemann aufhält (E. 2.6.3). Konkret ist eine schwergewichtige Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin gestützt auf die erhobenen Ein- und Ausreisedaten mindestens seit Frühling 2021 zu vermuten. Ihre Aufenthalte in der Schweiz gründeten demgegenüber hauptsächlich auf der Pflege der Beziehungen zu ihren hier wohnhaften Kindern und Enkelkindern sowie auf der Wahrnehmung medizinischer Behandlungen. Unter diesen Umständen ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ab Frühling 2021 erloschen (E. 2.6.4). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the extinction of the settlement permit due to moving the center of life abroad.
Cited as the legal basis for the extinction of the settlement permit and the possibility of maintaining it during a maximum of four years upon request.
Referenced in relation to the brief return to Switzerland for temporary visits, tourism, or business purposes when the settlement permit expires.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00516
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00516 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.10.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erlöschen / Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung · [Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland].
Die Niederlassungsbewilligung erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 61 Abs. 2 AIG unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland oder einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt, wobei sie auf Gesuch hin während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden kann. Überdies kann die Niederlassungsbewilligung auch schon bei wiederholten kürzeren Auslandaufenthalten erlöschen, wenn der Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und lediglich für vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftszwecke (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE) oder zur Unterbrechung des Fristenlaufs im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AIG kurzzeitig in die Schweiz zurückgekehrt wurde (E. 2.1).
Mit Blick auf die vorstehende Beweislage ist klar ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie sich regelmässig immer wieder längere Zeit in ihrem Heimatland Kosovo bei ihrem kranken Ehemann aufhält (E. 2.6.3). Konkret ist eine schwergewichtige Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin gestützt auf die erhobenen Ein- und Ausreisedaten mindestens seit Frühling 2021 zu vermuten. Ihre Aufenthalte in der Schweiz gründeten demgegenüber hauptsächlich auf der Pflege der Beziehungen zu ihren hier wohnhaften Kindern und Enkelkindern sowie auf der Wahrnehmung medizinischer Behandlungen.
Unter diesen Umständen ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ab Frühling 2021 erloschen (E. 2.6.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLANDAUFENTHALT ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ERWACHSENE VERWANDTE HÄRTEFALL KOSOVO LEBENSMITTELPUNKT RÜCKREISE IN HEIMAT WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 34 AIG Art. 34 Abs. III AIG Art. 58a Ziff. I AIG Art. 61 Abs. I lit. a AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 90 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 31 Abs. I VZAE Art. 49 Abs. I VZAE Art. 61 VZAE Art. 62 VZAE Art. 79 Abs. I VZAE · Publikationen:
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