Access to Deceased Patient's Unredacted Medical Records
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought the full, unredacted patient documentation of their deceased mother from a home care service, specifically regarding correspondence with the mother's physician, but was initially denied access to the unblackened entries. The court reasoned that the relevant cantonal Health Act and Data Protection Act provisions, as well as related ordinances, were compatible and neither acted as a lex specialis overriding the other, and since none addressed the data of deceased persons, an additional ordinance could coexist. Furthermore, the court found that the deceased mother had granted the closely related party extensive representation and insight rights, and her explicit instruction shortly before death to hand over all medical records demonstrated a shared interest with the son in obtaining full access, outweighing any abstract public interests or the physician's professional secrecy, which was effectively waived, thus leading to the granting of the appeal and delivery of the unredacted documentation.
Legislator-Regeste
AmtlichAkteneinsicht | Der Beschwerdeführer verlangte von der Spitex erfolglos die uneingeschränkte Offenlegung der Patientendokumentation betreffend seine verstorbene Mutter, sprich ohne die Schwärzung der Einträge betreffend Korrespondenz mit deren Hausärztin (Sachverhalt I.D-F). Die Regelungen von § 13 Abs. 4 GesG und § 20 Abs. 2 IDG lassen sich ohne Weiteres miteinander vereinbaren, weshalb keine der beiden dergestalt als lex specialis zu bezeichnen wäre, dass sie die jeweils andere verdrängen und somit die dort eingeräumten Einsichtsrechte wieder relativieren würde. Keine der beiden Bestimmungen regelt sodann den Umgang mit den Personendaten verstorbener Personen, weshalb § 19 IDV ebenfalls zwanglos neben ihnen bestehen kann (E. 3.5). Die Frage, ob der in § 13 Abs. 4 GesG normierte Anspruch auf Herausgabe der (ungeschwärzten) Patientendokumentation in Kopie nur durch die Mutter persönlich oder auch durch den Beschwerdeführer geltend gemacht werden kann, kann offenbleiben, weil ihm bereits gestützt auf das IDG bzw. die IDV ein entsprechender Herausgabeanspruch zusteht (E. 3.6). Die Mutter räumte dem mit ihr eng verbundenen Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht weitgehende Vertretungs- und Einsichtsbefugnisse ein. Die Betreuung durch die Spitex und die Hausärztin war bereits abgeschlossen, als diese knapp vier Wochen vor dem Ableben der Mutter von ihr beauftragt wurden, ihre gesamte Krankengeschichte an den Beschwerdeführer auszuhändigen. Es ist daher von einem gleichgerichteten Interesse von Mutter und Sohn auf Zugangsgewährung auszugehen (E. 4.5.2). Konkrete entgegenstehende private Interessen der Hausärztin sind nicht ersichtlich, deren Berufsgeheimnis kann aufgrund der erfolgten Entbindung kein grosses Gewicht zukommen. Gleiches gilt für die vorinstanzlich angeführten abstrakten öffentlichen Interessen. Die Zugangsinteressen des Beschwerdeführers an einer vollständigen Einsicht in den Verlaufsbericht der Spitex überwiegen demnach (E. 4.7). Gutheissung der Beschwerde unterZustellung der ungeschwärzten Patientendokumentation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning that supports the outcome, concerning the right to access patient documentation.
Cited in the reasoning that supports the outcome, concerning the right to access patient documentation for close persons.
Cited in the reasoning that supports the outcome, concerning the handling of personal data of deceased persons.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00513
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225091&W10_KEY=13317002&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00513 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Akteneinsicht · Der Beschwerdeführer verlangte von der Spitex erfolglos die uneingeschränkte Offenlegung der Patientendokumentation betreffend seine verstorbene Mutter, sprich ohne die Schwärzung der Einträge betreffend Korrespondenz mit deren Hausärztin (Sachverhalt I.D-F).
Die Regelungen von § 13 Abs. 4 GesG und § 20 Abs. 2 IDG lassen sich ohne Weiteres miteinander vereinbaren, weshalb keine der beiden dergestalt als lex specialis zu bezeichnen wäre, dass sie die jeweils andere verdrängen und somit die dort eingeräumten Einsichtsrechte wieder relativieren würde. Keine der beiden Bestimmungen regelt sodann den Umgang mit den Personendaten verstorbener Personen, weshalb § 19 IDV ebenfalls zwanglos neben ihnen bestehen kann (E. 3.5). Die Frage, ob der in § 13 Abs. 4 GesG normierte Anspruch auf Herausgabe der (ungeschwärzten) Patientendokumentation in Kopie nur durch die Mutter persönlich oder auch durch den Beschwerdeführer geltend gemacht werden kann, kann offenbleiben, weil ihm bereits gestützt auf das IDG bzw. die IDV ein entsprechender Herausgabeanspruch zusteht (E. 3.6).
Die Mutter räumte dem mit ihr eng verbundenen Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht weitgehende Vertretungs- und Einsichtsbefugnisse ein. Die Betreuung durch die Spitex und die Hausärztin war bereits abgeschlossen, als diese knapp vier Wochen vor dem Ableben der Mutter von ihr beauftragt wurden, ihre gesamte Krankengeschichte an den Beschwerdeführer auszuhändigen. Es ist daher von einem gleichgerichteten Interesse von Mutter und Sohn auf Zugangsgewährung auszugehen (E. 4.5.2). Konkrete entgegenstehende private Interessen der Hausärztin sind nicht ersichtlich, deren Berufsgeheimnis kann aufgrund der erfolgten Entbindung kein grosses Gewicht zukommen.
Gleiches gilt für die vorinstanzlich angeführten abstrakten öffentlichen Interessen. Die Zugangsinteressen des Beschwerdeführers an einer vollständigen Einsicht in den Verlaufsbericht der Spitex überwiegen demnach (E. 4.7). Gutheissung der Beschwerde unter Zustellung der ungeschwärzten Patientendokumentation. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AKTENHERAUSGABE BERUFSGEHEIMNIS DATENSCHUTZ EINSICHTSRECHT GESETZESAUSLEGUNG INTERESSENABWÄGUNG LEX SPECIALIS NAHESTEHENDE PERSONEN PATIENTENDOKUMENTATION PATIENTENRECHTE PERSÖNLICHKEITSRECHTE SPITEX TOD ÜBRIGE GRUNDRECHTE · Rechtsnormen:
· § 13 GesundheitsG § 13 Abs. IV GesundheitsG Art. 20 Abs. II IDG Art. 23 IDG Art. 23 Abs. I IDG Art. 19 IDV Art. 321 Ziff. I StGB Art. 321 Ziff. II StGB Art. 31 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2