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VB.2024.00508 • VG ZH VB.2024.00508 KI-generiert

Appeal Concerning Rejection of Request for Reconsideration of Non-Final Deportation Order

Geschäftsnummer VB.2024.00508
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the rejection of a request for reconsideration of a deportation order that had not yet become legally final. The court reasoned that a request for reconsideration not aiming to change a formally final disposition is merely a petition without a right to be processed, distinguishing it from a formal extraordinary legal remedy; furthermore, since the factual situation had not significantly changed since the last decision, the opposing party was not obligated to address the reconsideration request, leading to the dismissal of the appeal to the extent it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | Bei einem Wiedererwägungsbegehren, das nicht auf eine Änderung einer formell rechtskräftigen Verfügung abzielt, kommt der einlegenden Partei kein Anspruch auf Behandlung zu. Es handelt sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch im Sinn eines ausserordentlichen Rechtsmittels, sondern um eine blosse Bitte ohne Anspruch auf Behandlung. Lehnt es die Behörde – wie hier – ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden. Hier hätte der Beschwerdegegner auf das Begehren des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung aber auch deshalb nicht eintreten müssen, weil sich der Sachverhalt seit dem letzten Entscheid nicht massgeblich verändert hat (zum Ganzen E. 2.2). Abweisung UP/URB. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch administrative Entlassung Petitionsrecht Asylrevision Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

The reasoning implies the lack of a significant change in circumstances was a ground for the rejection of the request for reconsideration.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00508

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00508 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · Bei einem Wiedererwägungsbegehren, das nicht auf eine Änderung einer formell rechtskräftigen Verfügung abzielt, kommt der einlegenden Partei kein Anspruch auf Behandlung zu. Es handelt sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch im Sinn eines ausserordentlichen Rechtsmittels, sondern um eine blosse Bitte ohne Anspruch auf Behandlung.

Lehnt es die Behörde – wie hier – ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden. Hier hätte der Beschwerdegegner auf das Begehren des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung aber auch deshalb nicht eintreten müssen, weil sich der Sachverhalt seit dem letzten Entscheid nicht massgeblich verändert hat (zum Ganzen E. 2.2). Abweisung UP/URB. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte:

· NEUE TATSACHE RECHTSKRAFT VORSORGLICHE MASSNAHME WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4