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VB.2024.00507 • VG ZH VB.2024.00507 KI-generiert

Residence Permit Withdrawal Based on Extensive Social Welfare Receipt

Geschäftsnummer VB.2024.00507
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, born in 1963, without qualifying family ties in the country, whose request for the extension of a residence permit was being reviewed, was found to possess a fundamental right to private life under Article 8(1) EMRK due to a long period of residency, but this right was not absolute. The court reasoned that the sustained and significant receipt of social welfare benefits by the individual constituted a legally defined ground for withdrawal of the permit under Article 62(1) lit. e of the Foreigners Act, and as the documented disability only emerged recently and for specific types of work, the strong public interest in non-renewal due to the culpable and extensive social assistance outweighed any competing private interests, leading to the dismissal of the appeal against the non-extension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Der 1963 geborene Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine familiäre Beziehung (mehr), die in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt. Mit Blick auf seinen langjährigen hiesigen Aufenthalt kommt ihm aber grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Anspruch auf Privatleben zu (E. 2.2). Dieser Anspruch gilt nicht absolut. Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren Sozialhilfe und erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 2.3 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist frühestens ab dem Jahr 2021 belegt und dies auch nur betreffend schwere bzw. körperlich belastende Tätigkeiten (E. 2.6.2 ff.). Dem in Anbetracht der beträchtlichen Höhe und der langen Dauer des insofern verschuldeten Sozialhilfebezugs als gewichtig einzustufenden öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers stehen keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber (E. 2.6). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Entzug von Sozialversicherungsleistungen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Familienleistungsausgleich Invalidenversicherungsleistungen Arbeitsbewilligungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 1 EMRK
· Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Der 1963 geborene Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine familiäre Beziehung (mehr), die in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt.
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
Cited as the ground for revocation/non-renewal of the residence permit due to social assistance receipt.
Art. 96 AIG
Art. 8 Abs. 2 EMRK
1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK § 16 Abs.
§ 16 Abs. 1 VRG
Cited in the dispositive for the decision regarding the procedural costs of the appeal (Verwaltungsrechtspflegegesetz).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

Cited as the ground for revocation/non-renewal of the residence permit due to social assistance receipt.

§ 16 Abs. 1 VRG

Cited in the dispositive for the decision regarding the procedural costs of the appeal (Verwaltungsrechtspflegegesetz).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00507

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00507 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.06.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Der 1963 geborene Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine familiäre Beziehung (mehr), die in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt. Mit Blick auf seinen langjährigen hiesigen Aufenthalt kommt ihm aber grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Anspruch auf Privatleben zu (E. 2.2).

Dieser Anspruch gilt nicht absolut. Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren Sozialhilfe und erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 2.3 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist frühestens ab dem Jahr 2021 belegt und dies auch nur betreffend schwere bzw. körperlich belastende Tätigkeiten (E. 2.6.2 ff.). Dem in Anbetracht der beträchtlichen Höhe und der langen Dauer des insofern verschuldeten Sozialhilfebezugs als gewichtig einzustufenden öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers stehen keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber (E. 2.6).

Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ARZTBERICHT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEWEISWÜRDIGUNG FAMILIENLEBEN HAUSARZT IV-GESUCH KRANKHEIT LANGJÄHRIGER AUFENTHALT NICHTVERLÄNGERUNG PRIVATLEBEN SOZIALHILFE SOZIALHILFEBEZUG VERSCHULDEN VOLLJÄHRIGES KIND · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Art. 96 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3