Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00503 • VG ZH VB.2024.00503 KI-generiert

Chairman Liable for Commercial Register Fees

Geschäftsnummer VB.2024.00503
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner, acting as the authorized chairman of the board of directors for a company, notified the commercial register authority of a domicile change and the removal of an auditing office in late April 2023, resulting in a fee assessment of CHF 81.10. The court reasoned that, pursuant to the relevant statute, the fee imposition is based on a sufficient formal legal foundation, as the provision clearly establishes that anyone who initiates a registration action or utilizes a service from the commercial register authority is liable for the fee, meaning that even natural persons acting on behalf of an entity can be held personally liable for such charges if their actions trigger an official response, thereby dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenauflage | [Ende April 2023 meldete der Beschwerdeführer als (damals) zeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der C AG dem Beschwerdegegner die Änderung von deren Domizil und die Löschung ihrer Revisionsstelle an. Hierfür stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Fr. 81.10 in Rechnung.] Mit Art. 941 Abs. 2 OR vermag sich die Erhebung von Handelsregistergebühren prinzipiell auf eine genügende formell-gesetzliche Grundlage zu stützen. Die genannte Gesetzesbestimmung legt in Abs. 1 sodann bereits den Kreis der Gebührenpflichtigen fest, wobei sie – wie auch die (gleichlautende) Ausführungsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg – diesbezüglich inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist. Gebührenpflichtig ist, "wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht". Dem Wortlaut nach genügt für eine (persönliche) Inpflichtnahme mithin, dass eine Person einer Handelsregisterbehörde mit ihrem Verhalten einen hinreichend begründeten Anlass für ein Tätigwerden gibt. Weder die Art der veranlassten Aktion noch die Gruppe der agierenden Personen wird näher eingegrenzt. So können auch natürliche Personen kostenpflichtig werden, wobei Art. 941 Abs. 1 OR eine genügende gesetzliche Grundlage für eine autonome, über Art. 32 Abs. 1 OR hinausreichende Haftungsregelung bildet (zum Ganzen E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Auferlegung von Verfahrenskosten Handelsregister Verantwortlichkeit der Organe juristische Person Wohnsitzwechsel Klage auf Abberufung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 941 Abs. 2 OR

This article forms the legal basis mentioned in the reasoning, although the dispositive is missing context, the decision ultimately relates to the application of commercial registry fees supported by this article.

Art. 32 OR

This article concerning liability is referenced in the context of the legal basis for fee imposition.

Art. 941 Abs. 1 OR

This article defining who is liable for fees is referenced in the context of the legal basis for fee imposition.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00503

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00503 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenauflage · [Ende April 2023 meldete der Beschwerdeführer als (damals) zeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der C AG dem Beschwerdegegner die Änderung von deren Domizil und die Löschung ihrer Revisionsstelle an. Hierfür stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Fr. 81.10 in Rechnung.] Mit Art. 941 Abs. 2 OR vermag sich die Erhebung von Handelsregistergebühren prinzipiell auf eine genügende formell-gesetzliche Grundlage zu stützen.

Die genannte Gesetzesbestimmung legt in Abs. 1 sodann bereits den Kreis der Gebührenpflichtigen fest, wobei sie – wie auch die (gleichlautende) Ausführungsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg – diesbezüglich inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist. Gebührenpflichtig ist, "wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht". Dem Wortlaut nach genügt für eine (persönliche) Inpflichtnahme mithin, dass eine Person einer Handelsregisterbehörde mit ihrem Verhalten einen hinreichend begründeten Anlass für ein Tätigwerden gibt.

Weder die Art der veranlassten Aktion noch die Gruppe der agierenden Personen wird näher eingegrenzt. So können auch natürliche Personen kostenpflichtig werden, wobei Art. 941 Abs. 1 OR eine genügende gesetzliche Grundlage für eine autonome, über Art. 32 Abs. 1 OR hinausreichende Haftungsregelung bildet (zum Ganzen E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANMELDUNG EINTRAGUNG GEBÜHRENPFLICHT GESETZLICHE GRUNDLAGE HANDELSREGISTERGEBÜHR MUTATION RECHNUNGSSTELLUNG STELLVERTRETUNG · Rechtsnormen: · Art. 32 OR Art. 941 Abs. 1 OR · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4