Dental Hygienist Diploma Denial Upheld After Failed Oral Exams
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal challenging the non-issuance of a dental hygienist diploma after the appellant received failing grades in both the initial and repeated oral qualifying examinations. The court reasoned that there was no indication that the right to equal examination conditions was violated, as the oral examinations were conducted objectively and in accordance with regulations, and the appellant failed to assert an inability to take the exam or request an accommodation for a claimed post-traumatic stress disorder either before or immediately after the assessments. Furthermore, the court found the assessment of the two oral examinations to be comprehensible and lawful.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtbestehen Abschlussprüfung | [Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens: Der Beschwerdeführer erzielte im Fachgespräch und in der Wiederholung des Fachgesprächs im Rahmen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens zum Erlangen des Diploms als Dentalhygieniker HF je eine ungenügende Note, weshalb ihm das Diplom nicht erteilt wurde.] Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen verletzt wurde. Die Fachgespräche wurden reglementskonform und objektiv durchgeführt (E. 4.3). Der Beschwerdeführer machte geltend, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Er brachte aber weder vor der Prüfung noch sogleich nach deren Abschluss vor, prüfungsunfähig zu sein. Auch ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellte er nicht (E. 4.4). Die Bewertung der beiden Fachgespräche ist nachvollziehbar und nicht rechtsverletzend (E. 5). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00502
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00502 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen Abschlussprüfung · [Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens: Der Beschwerdeführer erzielte im Fachgespräch und in der Wiederholung des Fachgesprächs im Rahmen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens zum Erlangen des Diploms als Dentalhygieniker HF je eine ungenügende Note, weshalb ihm das Diplom nicht erteilt wurde.] Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen verletzt wurde.
Die Fachgespräche wurden reglementskonform und objektiv durchgeführt (E. 4.3). Der Beschwerdeführer machte geltend, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Er brachte aber weder vor der Prüfung noch sogleich nach deren Abschluss vor, prüfungsunfähig zu sein. Auch ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellte er nicht (E. 4.4). Die Bewertung der beiden Fachgespräche ist nachvollziehbar und nicht rechtsverletzend (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT MÜNDLICHE PRÜFUNG NICHTBESTEHEN QUALIFIKATIONSVERFAHREN WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. 3 BBG Art. 8 Abs. 1 BV Art. 27 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 54 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3