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VB.2024.00500 • VG ZH VB.2024.00500 KI-generiert

Appeal Against Denial of Definitive Admission to Gymnasium Following Probationary Period Failure

Geschäftsnummer VB.2024.00500
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed the appeal against the decision that the appellant failed the probationary period at a short-term gymnasium and was consequently not definitively admitted to the secondary school, based on the finding that the necessary promotion requirements were not met during the trial period. The court reasoned that, according to the relevant regulation, the class conference could only deviate from the promotion requirements due to "special circumstances," and the appellant failed to prove any health impairments beyond knee problems that would have causally affected learning and performance, nor was there evidence of an unjustified denial of compensatory measures; thus, the generally positive grade development after a poor start did not justify deviation from the standard requirements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen der Probezeit | [Kein Vorliegen von besonderen Umständen im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM, die ein Abweichen von den Promotionsvoraussetzungen rechtfertigen würden.] Die Beschwerdeführerin erfüllte in der Probezeit am Kurzzeitgymnasium die Voraussetzungen für eine definitive Aufnahme an die Mittelschule nicht (E. 2.2). Gemäss § 7 Abs. 2 VAM kann der Klassenkonvent beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit von den Promotionsbestimmungen abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen (E. 3.1). Es ist nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin über ihre belegten Knieprobleme hinaus weitere gesundheitliche Einschränkungen gehabt hätte, die ihre Lern- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt hätten und kausal für das Nichtbestehen gewesen wären (E. 4.2). Dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht kein Nachteilsausgleich gewährt worden wäre, ist zudem nicht ersichtlich (E. 4.3). Auch die insgesamt positive Notenentwicklung nach schlechtem Start in die Probezeit lässt keine Rückschlüsse zu, da diese auch durch zusätzliche Anstrengungen aufgrund der drohenden Nichtpromotion begründet sein könnte (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Probezeit Kontrollfrist Beförderungsentscheidungen endgültiges Nichtbestehen Sonderschulung vorläufige Aufnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. 2 VAM

Cited as the provision allowing the class conference to deviate from promotion requirements under special circumstances, which the court found not to be met.

§ 13 PromotionsR

Cited as a relevant legal norm concerning promotion requirements, although the final ruling hinges on the absence of special circumstances under VAM.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This standard provision for court costs in Swiss Federal Tribunal (if applicable, though this is a Cantonal Court decision, the structure implies cost orders follow standard procedural rules often mirrored or referenced) would typically cover the imposition of costs upon dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00500

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00500 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen der Probezeit · [Kein Vorliegen von besonderen Umständen im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM, die ein Abweichen von den Promotionsvoraussetzungen rechtfertigen würden.] Die Beschwerdeführerin erfüllte in der Probezeit am Kurzzeitgymnasium die Voraussetzungen für eine definitive Aufnahme an die Mittelschule nicht (E. 2.2).

Gemäss § 7 Abs. 2 VAM kann der Klassenkonvent beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit von den Promotionsbestimmungen abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen (E. 3.1). Es ist nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin über ihre belegten Knieprobleme hinaus weitere gesundheitliche Einschränkungen gehabt hätte, die ihre Lern- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt hätten und kausal für das Nichtbestehen gewesen wären (E. 4.2). Dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht kein Nachteilsausgleich gewährt worden wäre, ist zudem nicht ersichtlich (E. 4.3).

Auch die insgesamt positive Notenentwicklung nach schlechtem Start in die Probezeit lässt keine Rückschlüsse zu, da diese auch durch zusätzliche Anstrengungen aufgrund der drohenden Nichtpromotion begründet sein könnte (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFNAHME AUFNAHMEENTSCHEID BESONDERE UMSTÄNDE ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT MITTELSCHULE PROBEZEIT · Rechtsnormen: · § 13 PromotionsR Art. 7 Abs. 2 VAM · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4