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VB.2024.00498 • VG ZH VB.2024.00498 KI-generiert

Employment Termination Appeal Over Performance Deficiencies and Waived Probationary Period

Geschäftsnummer VB.2024.00498
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially upheld an appeal against the termination of employment based on performance deficiencies, finding the termination disproportionate because the employer improperly waived the requirement for a probationary period; although the employee was critical of the feedback regarding performance issues, the court could not discern a blanket refusal or unwillingness to change. Consequently, the employee was awarded compensation equivalent to five months' salary, and the matter of severance pay was remanded to the employer for calculation, given that local law grants the employer significant discretion in determining that amount.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Kündigung wegen Mängeln in der Leistung. Verzicht auf Bewährungsfrist] Die Kündigung der Beschwerdegegnerin erweist sich schon deshalb als unverhältnismässig, weil sie nicht auf die Ansetzung einer Bewährungsfrist verzichten durfte. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seinen Rückmeldungen zu den ihm vorgehaltenen Leistungsmängeln zwar durchaus kritisch. Eine pauschale Verweigerung oder der Unwille zur Änderung der behaupteten Leistungsmängel lässt sich daraus aber nicht entnehmen (E. 4). Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zu (E. 5). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Abfindung; in diesem Punkt wird die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, da das kommunale Recht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der konkreten Festlegung ein grosses Ermessen einräumt (E. 6). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Abgangsentschädigung Probezeit Berechnung der Schadenersatzforderung öffentliches Personalrecht Zwischenbeschäftigung Teilarbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 336a Abs. 2 OR

The court used this provision as the main ground to find that the termination was disproportionate because the employer could not waive the probationary period.

§ 19Satz 3 PG

This provision was cited alongside Art. 336a Abs. 2 OR, indicating its relevance to the substantive ruling regarding the termination/compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00498

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00498 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.05.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Kündigung wegen Mängeln in der Leistung. Verzicht auf Bewährungsfrist] Die Kündigung der Beschwerdegegnerin erweist sich schon deshalb als unverhältnismässig, weil sie nicht auf die Ansetzung einer Bewährungsfrist verzichten durfte. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seinen Rückmeldungen zu den ihm vorgehaltenen Leistungsmängeln zwar durchaus kritisch.

Eine pauschale Verweigerung oder der Unwille zur Änderung der behaupteten Leistungsmängel lässt sich daraus aber nicht entnehmen (E. 4). Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zu (E. 5). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Abfindung; in diesem Punkt wird die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, da das kommunale Recht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der konkreten Festlegung ein grosses Ermessen einräumt (E. 6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNGSANSPRUCH ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERZICHT AUF BEWÄHRUNGSFRIST · Rechtsnormen:

· Art. 336a Abs. 2 OR § 19Satz 3 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3