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VB.2024.00496 • VG ZH VB.2024.00496 KI-generiert

Appeal Against Mobile Phone Antenna Permit Dismissed

Geschäftsnummer VB.2024.00496
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a building permit for a mobile phone antenna, where the appellant challenged the completeness of the application documents regarding shielding specifications and the necessity of an expert opinion from a federal heritage commission. The court reasoned that local authorities possess discretionary power in determining the necessary application documents, finding that merely indicating shielding on the plans, without further specification, was within this discretion. Furthermore, the court determined that the federal heritage protection laws were satisfied, as the project did not cause a "significant impairment" to a listed federal object, thus negating the mandatory requirement for an opinion from the relevant federal expert commission, and ultimately dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung (Mobilfunkantenne) | Mobilfunkantenne; Abschirmung; Gutachten EKD. Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind. Die zuständigen Behörden sind auch befugt, auf Unterlagen zu verzichten, die im Einzelfall entbehrlich sind. Die einschlägigen Normen räumen entsprechend der zuständigen Behörde bei der Bestimmung der einzureichenden Unterlagen einen gewissen Ermessensspielraum ein, der von den Rechtsmittelbehörden zu respektieren ist. Wenn die städtische Fachstelle für nichtionisierende Strahlung bzw. die Baubewilligungsbehörde es vorliegend genügen lassen, dass auf den Baugesuchsunterlagen eine Abschirmung ausgewiesen ist, ohne dass diese näher spezifiziert wurde, liegt dies im Rahmen ihres Ermessens (E. 3.3). QS-Systeme (E. 4). Reflexionen (E. 5). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder der EKD erforderlich ist (E. 6.2). Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes sind eingehalten und eine Begutachtung durch die ENHK bzw. die EKD ist mangels einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 NHG nicht erforderlich (E. 6.3 ff.). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Sachverständigengutachten Baubewilligungspflicht Anwendung der Gesetze nicht ionisierende Strahlung Pflichtenheft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. II NHG

The provision concerning the requirement for an expert opinion from the EKD/ENHK was addressed in the reasoning concluding that there was no significant impairment as per this article, leading to the rejection of the appeal.

Art. 5 NHG

This article regarding objects listed in federal inventories was cited in the context of federal tasks requiring expert opinions.

Art. 25 Abs. II NHG

This article determines when the cantonal authority assesses the need for an expert opinion from the EKD or ENHK.

§ 310 Abs. I PBG

This provision was listed among the norms relevant to the case, which ultimately led to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00496

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00496 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.08.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (Mobilfunkantenne) · Mobilfunkantenne; Abschirmung; Gutachten EKD. Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind. Die zuständigen Behörden sind auch befugt, auf Unterlagen zu verzichten, die im Einzelfall entbehrlich sind.

Die einschlägigen Normen räumen entsprechend der zuständigen Behörde bei der Bestimmung der einzureichenden Unterlagen einen gewissen Ermessensspielraum ein, der von den Rechtsmittelbehörden zu respektieren ist. Wenn die städtische Fachstelle für nichtionisierende Strahlung bzw. die Baubewilligungsbehörde es vorliegend genügen lassen, dass auf den Baugesuchsunterlagen eine Abschirmung ausgewiesen ist, ohne dass diese näher spezifiziert wurde, liegt dies im Rahmen ihres Ermessens (E. 3.3). QS-Systeme (E. 4). Reflexionen (E. 5). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten.

Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder der EKD erforderlich ist (E. 6.2). Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes sind eingehalten und eine Begutachtung durch die ENHK bzw. die EKD ist mangels einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 NHG nicht erforderlich (E. 6.3 ff.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSCHIRMUNG BAUGESUCHSUNTERLAGEN GUTACHTEN ISOS MOBILFUNKANTENNE QS-SYSTEM REFLEXIONEN · Rechtsnormen:

· Art. 5 NHG Art. 7 Abs. II NHG Art. 25 Abs. II NHG § 310 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3