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VB.2024.00490 • VG ZH VB.2024.00490 KI-generiert

Residency Permit Reconsideration Denial Upheld Due to Waiver of Appeal and Lack of New Decisive Facts

Geschäftsnummer VB.2024.00490
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal concerning the refusal to reconsider the issuance of a residency permit for an individual with dementia, following repeated unsuccessful applications, where a new application was filed while an appeal period was still running, but the applicants deliberately waived their right to appeal the prior decision. The court reasoned that a claim for re-evaluation requires a significant change in the factual or legal situation supported by evidence that could not have been presented earlier, and since the applicants had waived their appeal rights and the new application failed to substantively address the reasons for the prior denial, the court upheld the dismissal for lack of new decisive facts, viewing the repeated filings as potentially abusive conduct, though requiring the enforcement of any eventual departure order to account for the dementia, while finding no established permanent inability to travel preventing execution.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | Verweigerung der wiedererwägungsweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Neugesuch während laufender Rechtsmittelfrist und mangels Noven. Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Vollzugsstopp bzw. dessen Aufhebung (E. 1 und 2). Für die demenzkranke Beschwerdeführerin 1 ist bereits wiederholt erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht worden und auf ihr letztes Gesuch trat das Migrationsamt mangels neuer Tatsachen und Beweismittel nicht ein (E. 3). Verfahrensgegenstand (E. 4). Der Anspruch auf Neubeurteilung setzt voraus, dass sich der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert hat und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits bei den in Rechtskraft erwachsenen früheren (Wiedererwägungs-)Gesuchen (bzw. im dortigen Rechtsmittelverfahren) hätten eingebracht werden können (E. 5). Auf das noch innert laufender Rekursfrist gestellte Neugesuch der Beschwerdeführerinnen war weder einzutreten noch musste dieses fristwahrend weitergeleitet werden, nachdem die Beschwerdeführerinnen bewusst auf eine Rekurserhebung verzichtet hatten und sich in ihrem Neugesuch auch nicht substanziiert mit den migrationsamtlichen Erwägungen auseinandersetzten (E. 6). Zudem liegt kein entscheiderhebliches Novum vor, welches eine Neubeurteilung rechtfertigen würde. Vielmehr deuten die wiederholten und in kurzen Abständen gestellten (aussichtslosen) Gesuche auf ein rechtsmissbräuchliches und nicht zu schützendes Verhalten hin (E. 7). Der Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin 1 ist bei der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen, jedoch ist eine dauerhafte Reiseunfähigkeit und ein sich hieraus ergebendes Vollzugshindernis nicht erstellt (E. 9). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 10). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Überprüfung einer früheren Entscheidung Rechtsverzicht Recht auf Leben Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 AIG

This provision likely forms the main legal basis concerning the entitlement to a residence permit, which was the subject of the repeated requests.

Art. 83 AIG

This provision likely relates to the conditions for issuing or maintaining a residence permit, relevant to the decision not to grant the request.

Art. 8 EMRK

This provision concerning the right to family life was considered in the context of the applicant's situation.

§ 138 Abs. III lit. a ZPO

This procedural provision was cited alongside other rules, likely relating to the court's power or procedure in the context of the decision.

Art. 71 VRG

This provision of the Cantonal Administrative Procedure Law was cited in the context of the court's general authority or procedure.

§ 5 Abs. II VRG

This provision of the Cantonal Administrative Procedure Law was cited regarding the court's procedural application.

§ 11 Abs. I VRG

This provision of the Cantonal Administrative Procedure Law was cited regarding the court's procedural application.

§ 4 Abs. III GebV VGr

This fee regulation provision was cited, likely determining the cost assessment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00490

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00490 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.09.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.08.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · Verweigerung der wiedererwägungsweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Neugesuch während laufender Rechtsmittelfrist und mangels Noven.

Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Vollzugsstopp bzw. dessen Aufhebung (E. 1 und 2). Für die demenzkranke Beschwerdeführerin 1 ist bereits wiederholt erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht worden und auf ihr letztes Gesuch trat das Migrationsamt mangels neuer Tatsachen und Beweismittel nicht ein (E. 3). Verfahrensgegenstand (E. 4). Der Anspruch auf Neubeurteilung setzt voraus, dass sich der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert hat und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits bei den in Rechtskraft erwachsenen früheren (Wiedererwägungs-)Gesuchen (bzw. im dortigen Rechtsmittelverfahren) hätten eingebracht werden können (E. 5).

Auf das noch innert laufender Rekursfrist gestellte Neugesuch der Beschwerdeführerinnen war weder einzutreten noch musste dieses fristwahrend weitergeleitet werden, nachdem die Beschwerdeführerinnen bewusst auf eine Rekurserhebung verzichtet hatten und sich in ihrem Neugesuch auch nicht substanziiert mit den migrationsamtlichen Erwägungen auseinandersetzten (E. 6). Zudem liegt kein entscheiderhebliches Novum vor, welches eine Neubeurteilung rechtfertigen würde. Vielmehr deuten die wiederholten und in kurzen Abständen gestellten (aussichtslosen) Gesuche auf ein rechtsmissbräuchliches und nicht zu schützendes Verhalten hin (E. 7).

Der Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin 1 ist bei der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen, jedoch ist eine dauerhafte Reiseunfähigkeit und ein sich hieraus ergebendes Vollzugshindernis nicht erstellt (E. 9). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 10). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEIT ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ALZHEIMER ARZTBERICHT ÄRZTLICHER BERICHT ÄRZTLICHES ZEUGNIS ARZTZEUGNIS DEMENZ EINTRETENSFRAGE FAMILIENLEBEN MEDIZINISCHE VERSORGUNG NEUE BEWEISMITTEL NEUE TATSACHE NEUE TATSACHEN NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT REISEFÄHIGKEIT RENTNERBEWILLIGUNG RUSSLAND VOLLZUGSHINDERNISSE WEITERLEITUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH WOHLFEILES VERFAHREN · Rechtsnormen:

· Art. 28 AIG Art. 83 AIG Art. 8 EMRK § 4 Abs. III GebV VGr § 5 Abs. II VRG § 11 Abs. I VRG § 71 VRG § 138 Abs. III lit. a ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1