Residence Permit Revocation After Short-Term Marriage Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of an individual's residence permit under the EU/EFTA agreement because their marriage to a locally entitled spouse had lasted less than three years, leading to no automatic right of continued stay based on family reunification grounds. The court reasoned that the revocation was proportionate, the appellant could not derive a right of residence from the short duration of the marriage, and his claim under Article 8 EMRK based on professional integration was unfounded, further finding that the lower authorities did not abuse their discretion in denying a finding of severe personal hardship.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nachdem die Ehe mit seiner hier aufenthaltsberechtigten Ehefrau keine drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine berufliche Integration.] Der Beschwerdeführer kann keinen Anwesenheitsanspruch aus der weniger als drei Jahre dauernden Ehe ableiten (E. 2). Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 3). Der Beschwerdeführer kann auch keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) aufgrund seiner beruflichen Integration ableiten (E. 4). Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinten (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to impose the costs of the appeal on the appellant, as the appeal was dismissed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00482
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00482 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.09.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nachdem die Ehe mit seiner hier aufenthaltsberechtigten Ehefrau keine drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine berufliche Integration.] Der Beschwerdeführer kann keinen Anwesenheitsanspruch aus der weniger als drei Jahre dauernden Ehe ableiten (E. 2).
Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 3). Der Beschwerdeführer kann auch keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) aufgrund seiner beruflichen Integration ableiten (E. 4). Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinten (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3