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VB.2024.00482 • VG ZH VB.2024.00482 KI-generiert

Residence Permit Revocation After Short-Term Marriage Upheld

Geschäftsnummer VB.2024.00482
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the revocation of an individual's residence permit under the EU/EFTA agreement because their marriage to a locally entitled spouse had lasted less than three years, leading to no automatic right of continued stay based on family reunification grounds. The court reasoned that the revocation was proportionate, the appellant could not derive a right of residence from the short duration of the marriage, and his claim under Article 8 EMRK based on professional integration was unfounded, further finding that the lower authorities did not abuse their discretion in denying a finding of severe personal hardship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nachdem die Ehe mit seiner hier aufenthaltsberechtigten Ehefrau keine drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine berufliche Integration.] Der Beschwerdeführer kann keinen Anwesenheitsanspruch aus der weniger als drei Jahre dauernden Ehe ableiten (E. 2). Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 3). Der Beschwerdeführer kann auch keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) aufgrund seiner beruflichen Integration ableiten (E. 4). Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinten (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung kurze Ehedauer Kurzaufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
Der Beschwerdeführer kann auch keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) aufgrund seiner beruflichen Integration ableiten (E.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Applied to impose the costs of the appeal on the appellant, as the appeal was dismissed.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the costs of the appeal on the appellant, as the appeal was dismissed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00482

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00482 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.09.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nachdem die Ehe mit seiner hier aufenthaltsberechtigten Ehefrau keine drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine berufliche Integration.] Der Beschwerdeführer kann keinen Anwesenheitsanspruch aus der weniger als drei Jahre dauernden Ehe ableiten (E. 2).

Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 3). Der Beschwerdeführer kann auch keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) aufgrund seiner beruflichen Integration ableiten (E. 4). Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinten (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3