Residence Permit Denial Due to Social Assistance Dependency Post-Divorce
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the main request for the extension of a residence permit for a foreign national who was dependent on social assistance following the divorce from a Swiss spouse after five and a half years of marriage. The court reasoned that the petitioner could not claim a right to residence under the relevant article because the marriage was dissolved, failed to meet the integration criterion of sufficient participation in economic life as she could not cover her living expenses with her income, and no justification for continued stay existed. Although the court acknowledged that the protection scope of the right to respect for private and family life might be applicable, the public interest in deportation due to social assistance dependency outweighed the private interest in remaining in the country, although the denial of free legal aid in the prior proceedings was deemed incorrect due to the petitioner's ongoing efforts to find employment and anticipated self-sufficiency.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer sozialhilfeabhängigen russischen Staatsangehörigen nach fünfeinhalbjähriger Ehe mit einem Schweizer.] Kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG, da die Ehe geschieden ist (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin erfüllt das Integrationskriterium der ausreichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht, da sie nicht in der Lage ist, ihre Lebenshaltungskosten mit dem von ihr generierten Einkommen zu decken (E. 3.4.2). Ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 77f VZAE ist nicht erstellt (E. 3.4.3). Ihr kommt demnach kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu (E. 3.5). Soweit der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt eröffnet ist, überwiegen die in der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin begründeten öffentlichen Fernhalteinteressen ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich folglich als rechtmässig und die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen (E. 4). Aufgrund der fortwährenden Bemühungen der Beschwerdeführerin um eine Arbeitsstelle und mit Blick auf die Bestätigungen der Wohnsitzgemeinde, wonach eine Ablösung von der Sozialhilfe absehbar sei, war die Rekurserhebung nicht offenkundig aussichtslos. Demnach hätte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen (E. 5.3). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung betreffend UP/URB im vorinstanzlichen Verfahren. Abweisung im Hauptpunkt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the summary as the provision establishing that the right to residence was not granted because the marriage was divorced.
Cited in the summary as the provision establishing the failure to meet the integration criterion regarding economic participation.
Cited in the summary as the provision under which the appellant was not entitled to post-marital residence.
Cited in the summary regarding the balance between private interest and public interest in removal, although the main outcome was the dismissal of the appeal.
Cited in the summary concerning the partial granting of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for the appeal proceedings before the court.
Cited in the summary concerning the granting of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) at the lower instance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00480
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00480 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer sozialhilfeabhängigen russischen Staatsangehörigen nach fünfeinhalbjähriger Ehe mit einem Schweizer.] Kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG, da die Ehe geschieden ist (E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin erfüllt das Integrationskriterium der ausreichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht, da sie nicht in der Lage ist, ihre Lebenshaltungskosten mit dem von ihr generierten Einkommen zu decken (E. 3.4.2). Ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 77f VZAE ist nicht erstellt (E. 3.4.3). Ihr kommt demnach kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu (E. 3.5). Soweit der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt eröffnet ist, überwiegen die in der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin begründeten öffentlichen Fernhalteinteressen ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz.
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich folglich als rechtmässig und die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen (E. 4). Aufgrund der fortwährenden Bemühungen der Beschwerdeführerin um eine Arbeitsstelle und mit Blick auf die Bestätigungen der Wohnsitzgemeinde, wonach eine Ablösung von der Sozialhilfe absehbar sei, war die Rekurserhebung nicht offenkundig aussichtslos. Demnach hätte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen (E. 5.3). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung betreffend UP/URB im vorinstanzlichen Verfahren.
Abweisung im Hauptpunkt. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSSICHTSLOS INTEGRATION SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK § 16 Abs. 1 VRG § 16 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4