Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00475 • VG ZH VB.2024.00475 KI-generiert

Protective Order Extension Upheld Due to Child Witnessing Domestic Violence

Geschäftsnummer VB.2024.00475
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the extension of a three-month protective order, which included a no-contact restriction concerning the three-year-old son, against an individual who allegedly repeatedly insulted, threatened, locked on a balcony, and physically assaulted the child's mother in the child's presence just before the mother and child entered a women's shelter. The court reasoned that even if the individual did not directly use violence against the son or wished to maintain a good relationship, the child experienced domestic violence by witnessing the incidents, thus justifying the continuation of the protective measure as not disproportionate given the continued risk.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Kontaktverbot zum dreijährigen Sohn] Es erscheint glaubhaft, dass der Gefährder am Wochenende bevor seine Partnerin mit dem gemeinsamen dreijährigen Sohn in ein Frauenhaus eintrat, in Gegenwart des Kindes seine Partnerin wiederholt beleidigte, bedrohte, auf den Balkon sperrte und in verschiedener Weise tätlich anging. Auch ein Fortbestand der Gefährdungssituation ist zu bejahen (E. 4.1). Das Kind, welches die Vorfälle häuslicher Gewalt miterlebte, ist selbst eine gewaltbetroffene Person; die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate ist ungeachtet dessen, dass der Gefährder keine direkte Gewalt gegen seinen Sohn ausgeübt haben mag und zu diesem grundsätzlich eine gute Beziehung haben will, nicht unverhältnismässig. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Häusliche Gewalt Kindsmisshandlung Obhut verfügbarer staatlicher Schutz Vollstreckung von Kinderalimenten Einschüchterungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 10 Abs. I GSG

This provision was cited in the context of the measures applied, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 2 Abs. I lit. a GSG

This provision defines the scope of the protective measures applicable in this case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00475

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224323&W10_KEY=13317009&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00475 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.09.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.11.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · [Kontaktverbot zum dreijährigen Sohn] Es erscheint glaubhaft, dass der Gefährder am Wochenende bevor seine Partnerin mit dem gemeinsamen dreijährigen Sohn in ein Frauenhaus eintrat, in Gegenwart des Kindes seine Partnerin wiederholt beleidigte, bedrohte, auf den Balkon sperrte und in verschiedener Weise tätlich anging.

Auch ein Fortbestand der Gefährdungssituation ist zu bejahen (E. 4.1). Das Kind, welches die Vorfälle häuslicher Gewalt miterlebte, ist selbst eine gewaltbetroffene Person; die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate ist ungeachtet dessen, dass der Gefährder keine direkte Gewalt gegen seinen Sohn ausgeübt haben mag und zu diesem grundsätzlich eine gute Beziehung haben will, nicht unverhältnismässig. Abweisung. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3