Protective Order Extension Upheld Due to Child Witnessing Domestic Violence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the extension of a three-month protective order, which included a no-contact restriction concerning the three-year-old son, against an individual who allegedly repeatedly insulted, threatened, locked on a balcony, and physically assaulted the child's mother in the child's presence just before the mother and child entered a women's shelter. The court reasoned that even if the individual did not directly use violence against the son or wished to maintain a good relationship, the child experienced domestic violence by witnessing the incidents, thus justifying the continuation of the protective measure as not disproportionate given the continued risk.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Kontaktverbot zum dreijährigen Sohn] Es erscheint glaubhaft, dass der Gefährder am Wochenende bevor seine Partnerin mit dem gemeinsamen dreijährigen Sohn in ein Frauenhaus eintrat, in Gegenwart des Kindes seine Partnerin wiederholt beleidigte, bedrohte, auf den Balkon sperrte und in verschiedener Weise tätlich anging. Auch ein Fortbestand der Gefährdungssituation ist zu bejahen (E. 4.1). Das Kind, welches die Vorfälle häuslicher Gewalt miterlebte, ist selbst eine gewaltbetroffene Person; die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate ist ungeachtet dessen, dass der Gefährder keine direkte Gewalt gegen seinen Sohn ausgeübt haben mag und zu diesem grundsätzlich eine gute Beziehung haben will, nicht unverhältnismässig. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in the context of the measures applied, leading to the dismissal of the appeal.
This provision defines the scope of the protective measures applicable in this case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00475
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00475 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.09.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.11.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · [Kontaktverbot zum dreijährigen Sohn] Es erscheint glaubhaft, dass der Gefährder am Wochenende bevor seine Partnerin mit dem gemeinsamen dreijährigen Sohn in ein Frauenhaus eintrat, in Gegenwart des Kindes seine Partnerin wiederholt beleidigte, bedrohte, auf den Balkon sperrte und in verschiedener Weise tätlich anging.
Auch ein Fortbestand der Gefährdungssituation ist zu bejahen (E. 4.1). Das Kind, welches die Vorfälle häuslicher Gewalt miterlebte, ist selbst eine gewaltbetroffene Person; die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate ist ungeachtet dessen, dass der Gefährder keine direkte Gewalt gegen seinen Sohn ausgeübt haben mag und zu diesem grundsätzlich eine gute Beziehung haben will, nicht unverhältnismässig. Abweisung. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3