School Assignment Dispute Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision regarding school assignment, rejecting an appeal challenging the allocation of a student to a specific primary school despite the petitioner's concerns about the route's suitability. The court reasoned that the school route, measuring between 1.9 and 2.1 km with minimal elevation change, was objectively reasonable for a student of that age regarding distance and safety, and the petitioner's personal concerns or desires did not outweigh the administrative authority's substantial factual reasons for the chosen assignment, thus finding no violation of rights.
Legislator-Regeste
AmtlichSchulhauszuteilung | Verzicht auf eine mündliche Befragung des Sohns des Beschwerdeführers (E. 3). Der hier interessierende Schulweg zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Primarschulhaus G in der gleichnamigen Ortschaft beträgt je nach Wegvariante zwischen 1,9 und 2,1 km und weist kaum Steigungen auf. Er ist einer durchschnittlichen Mittelstufenschülerin bzw. einem durchschnittlichen Mittelstufenschüler im Alter von H von der Distanz her ohne Weiteres zumutbar. Gleiches gilt hinsichtlich der Gefährlichkeit (E. 6.3). Auch die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe in der Person seines Sohns lassen den streitgegenständlichen Schulweg nicht als unzumutbar erscheinen (E. 6.5). Blosse Wünsche und Ängste der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung sind kein massgebliches Kriterium bzw. nicht ausschlaggebend, und es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen vorliegend nicht entsprach, zumal sie ihrerseits gewichtige sachliche Gründe für die gewählte Zuteilung hatte; die Schulhauszuteilung ist somit nicht rechtsverletzend (E. 6.6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00474
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00474 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Schulhauszuteilung · Verzicht auf eine mündliche Befragung des Sohns des Beschwerdeführers (E. 3). Der hier interessierende Schulweg zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Primarschulhaus G in der gleichnamigen Ortschaft beträgt je nach Wegvariante zwischen 1,9 und 2,1 km und weist kaum Steigungen auf.
Er ist einer durchschnittlichen Mittelstufenschülerin bzw. einem durchschnittlichen Mittelstufenschüler im Alter von H von der Distanz her ohne Weiteres zumutbar. Gleiches gilt hinsichtlich der Gefährlichkeit (E. 6.3). Auch die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe in der Person seines Sohns lassen den streitgegenständlichen Schulweg nicht als unzumutbar erscheinen (E. 6.5). Blosse Wünsche und Ängste der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung sind kein massgebliches Kriterium bzw. nicht ausschlaggebend, und es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen vorliegend nicht entsprach, zumal sie ihrerseits gewichtige sachliche Gründe für die gewählte Zuteilung hatte; die Schulhauszuteilung ist somit nicht rechtsverletzend (E. 6.6).
Abweisung. · --- · Stichworte: · FAHRRADREIFE GEFÄHRLICHKEIT GESUNDHEITLICHE PROBLEME GRUNDSCHULUNTERRICHT LÄNGE UND GEFÄHRLICHKEIT RADWEG SACHLICHER GRUND SCHULWEG SCHULZUTEILUNG ZUMUTBARER SCHULWEG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 19 BV Art. 25 Abs. 1 VSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3