Football Player Residency Permit Appeal Based on Article 8 ECHR
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the appeal of individuals whose request for the extension or issuance of residency permits was denied, following a ten-year stay by one appellant as a professional football player in the jurisdiction. The court found that although allegations of a procedural breach of the right to be heard could be left undecided, the lower court failed to address a potential right to residency derived from the right to a private life under Article 8 ECHR due to the ten-year residency, which must be examined ex officio, especially in light of evolving federal jurisprudence regarding the extension versus the initial issuance of permits after long-term integration. Consequently, the decision was overturned and the matter was remanded to the lower instance for further factual clarification on the potential Article 8 claim and the requested hardship permit, while a request for free legal representation was denied.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung von Aufenthaltsbewilligungen / Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligungen | Recht auf Privatleben. [Der Beschwerdeführer 1 kam vor zehn Jahren als professioneller Fussballspieler in die Schweiz und spielte in verschiedenen Fussballclubs in der Schweiz. Zuletzt wurden ihm und seiner Familie Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt. Das Gesuch um Verlängerung derselben bzw. um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wurde abgewiesen.] Prüfung verschiedener, gerügter Gehörsverletzungen (E. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann letztlich offengelassen werden, da der Entscheid ohnehin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 2.3). Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache, es sei ihnen eine Härtefallbewilligung zu erteilen, und berufen sich nicht explizit auf Art. 8 EMRK (E. 3.1). Aufgrund der zehnjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1 ist ein möglicher – aus dem Recht auf Privatleben abgeleiteter – Aufenthaltsanspruch von Amtes wegen zu prüfen (E. 3.2). Fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer 1, der um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, überhaupt auf Art. 8 EMRK berufen kann. Denn in BGE 149 I 72 stellte das Bundesgericht den Grundsatz auf, dass das Recht auf Verbleib in der Schweiz nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz – wie es das Bundesgericht in BGE 144 I 266 aus der Garantie der Achtung des Privatlebens abgeleitet hatte – nur Fälle der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen betreffe, nicht aber deren Neuerteilung. In BGE 149 I 207 erwog das Bundesgericht jedoch, es würde der Praxis des EGMR zuwiderlaufen, wenn man davon ausginge, dass das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK in keinem Fall zur Unterstützung eines Antrags auf Erteilung einer ersten Aufenthaltsbewilligung oder einer neuen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geltend gemacht werden könne. Vielmehr bleibe die frühere Rechtsprechung, die aus der Achtung des Privatlebens abgeleitet werde und einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligungaus Art. 8 EMRK im Fall einer besonders erfolgreichen Integration in der Schweiz anerkenne, in jedem Fall anwendbar. Es sei also nicht ausgeschlossen, dass sich eine ausländische Person auf Art. 8 EMRK berufen könne, um eine erste Aufenthaltsbewilligung oder eine neue Aufenthaltsbewilligung im Land zu erhalten, nachdem eine frühere nicht mehr bestehe, indem sie namentlich behaupte, lange in der Schweiz gelebt zu haben. In diesem Fall sei zu prüfen, ob die ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhalte und deren Ausweisung aus dem Land angesichts der bestehenden Interessen und Rechtsgüter nicht gerechtfertigt sei. Hat die ausländische Person die Schweiz verlassen und ist deren ursprüngliche Bewilligung erloschen, kann sie sich indes nicht auf die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung berufen, wonach sie nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz in die hiesigen Verhältnisse integriert ist, um aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (E. 3.4). Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid zu einem allfälligen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 gestützt auf das Recht auf Privatleben keine Stellung. Die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.5). Abweisung unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 4.2). Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court remanded the case because the lower court failed to rule on a potential right to residence based on the right to private life (Art. 8 EMRK).
Cited in the list of legal norms applied, likely relevant to the procedural step of remanding the case (though the specific application in the dispositive is inferred from the context).
Cited in the list of legal norms that form the basis of the decision/issue under review.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00469
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00469 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.02.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen / Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligungen · Recht auf Privatleben. [Der Beschwerdeführer 1 kam vor zehn Jahren als professioneller Fussballspieler in die Schweiz und spielte in verschiedenen Fussballclubs in der Schweiz. Zuletzt wurden ihm und seiner Familie Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt.
Das Gesuch um Verlängerung derselben bzw. um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wurde abgewiesen.] Prüfung verschiedener, gerügter Gehörsverletzungen (E. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann letztlich offengelassen werden, da der Entscheid ohnehin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 2.3). Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache, es sei ihnen eine Härtefallbewilligung zu erteilen, und berufen sich nicht explizit auf Art. 8 EMRK (E. 3.1). Aufgrund der zehnjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1 ist ein möglicher – aus dem Recht auf Privatleben abgeleiteter – Aufenthaltsanspruch von Amtes wegen zu prüfen (E. 3.2).
Fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer 1, der um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, überhaupt auf Art. 8 EMRK berufen kann. Denn in BGE 149 I 72 stellte das Bundesgericht den Grundsatz auf, dass das Recht auf Verbleib in der Schweiz nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz – wie es das Bundesgericht in BGE 144 I 266 aus der Garantie der Achtung des Privatlebens abgeleitet hatte – nur Fälle der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen betreffe, nicht aber deren Neuerteilung. In BGE 149 I 207 erwog das Bundesgericht jedoch, es würde der Praxis des EGMR zuwiderlaufen, wenn man davon ausginge, dass das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK in keinem Fall zur Unterstützung eines Antrags auf Erteilung einer ersten Aufenthaltsbewilligung oder einer neuen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geltend gemacht werden könne.
Vielmehr bleibe die frühere Rechtsprechung, die aus der Achtung des Privatlebens abgeleitet werde und einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK im Fall einer besonders erfolgreichen Integration in der Schweiz anerkenne, in jedem Fall anwendbar. Es sei also nicht ausgeschlossen, dass sich eine ausländische Person auf Art. 8 EMRK berufen könne, um eine erste Aufenthaltsbewilligung oder eine neue Aufenthaltsbewilligung im Land zu erhalten, nachdem eine frühere nicht mehr bestehe, indem sie namentlich behaupte, lange in der Schweiz gelebt zu haben.
In diesem Fall sei zu prüfen, ob die ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhalte und deren Ausweisung aus dem Land angesichts der bestehenden Interessen und Rechtsgüter nicht gerechtfertigt sei. Hat die ausländische Person die Schweiz verlassen und ist deren ursprüngliche Bewilligung erloschen, kann sie sich indes nicht auf die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung berufen, wonach sie nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz in die hiesigen Verhältnisse integriert ist, um aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (E. 3.4).
Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid zu einem allfälligen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 gestützt auf das Recht auf Privatleben keine Stellung. Die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.5). Abweisung unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 4.2). Rückweisung. · --- · Stichworte: · ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FUSSBALLSPIELER HÄRTEFALLBEWILLIGUNG MITTELLOSIGKEIT RECHT AUF PRIVATLEBEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSANWENDUNG VON AMTES WEGEN RÜCKWEISUNG ZEHNJÄHRIGER AUFENTHALT · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 8 EMRK § 7 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2