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VB.2024.00468 • VG ZH VB.2024.00468 KI-generiert

Russian Mother's Son Denied Family Reunification Over 18 and No Proven Dependency

Geschäftsnummer VB.2024.00468
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Russian woman married to a Swiss citizen sought family reunification for her 20-year-old son, claiming he suffered from psychological issues. The court denied the request because the son was over 18, and there was no evidence of his dependency on his mother for care in Switzerland to establish a special dependence relationship under the European Convention on Human Rights and the Swiss Federal Constitution. The court also noted that discrimination in family reunification between citizens of EU/EFTA states and other third-country nationals is permissible as it was a deliberate legislative choice, and the mere provision of an application form did not create a legitimate expectation that the conditions for reunification were met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Mutter) | [Familiennachzugsgesuch einer mit einem Schweizer verheirateten Russin für ihren 20-jährigen Sohn, der angeblich unter psychischen Problemen leide.] Da der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre ist, kommt ein Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 AIG nicht in Betracht (E. 2.1). Es ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer auf Betreuung durch seine Mutter in der Schweiz angewiesen wäre, weshalb kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen Nachzugsanspruch einräumen würde (E. 2.6-2.8). Die Inländerdiskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern oder Drittstaatsangehörigen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern von EU- oder EFTA-Staaten beim Familiennachzug ist hinzunehmen, da der Gesetzgeber bewusst von deren Behebung abgesehen hat (E. 3.2). Aus unbelegten Behauptungen einer blossen mündlichen Auskunft kann keine Vertrauensgrundlage abgeleitet werden. Die Aushändigung des Formulars für ein Gesuch um Familiennachzug durch die Behörden ist nicht als Auskunft zum Vorliegen der Nachzugsvoraussetzungen zu werten (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzug Europäische Länder familienrechtliche Verhältnisse Europäische Menschenrechtskonvention Adoptivkind erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Abs. 1 AIG

The provision is cited as the primary reason for denying the family reunification request because the applicant is over 18 years old.

Art. 13 Abs. 1 BV

This provision is invoked to assess whether a dependency relationship exists that would grant a right to reunification under constitutional law.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

This provision is invoked to assess whether a dependency relationship exists that would grant a right to reunification under the European Convention on Human Rights.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00468

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00468 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Mutter) · [Familiennachzugsgesuch einer mit einem Schweizer verheirateten Russin für ihren 20-jährigen Sohn, der angeblich unter psychischen Problemen leide.] Da der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre ist, kommt ein Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 AIG nicht in Betracht (E. 2.1).

Es ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer auf Betreuung durch seine Mutter in der Schweiz angewiesen wäre, weshalb kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen Nachzugsanspruch einräumen würde (E. 2.6-2.8). Die Inländerdiskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern oder Drittstaatsangehörigen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern von EU- oder EFTA-Staaten beim Familiennachzug ist hinzunehmen, da der Gesetzgeber bewusst von deren Behebung abgesehen hat (E. 3.2). Aus unbelegten Behauptungen einer blossen mündlichen Auskunft kann keine Vertrauensgrundlage abgeleitet werden.

Die Aushändigung des Formulars für ein Gesuch um Familiennachzug durch die Behörden ist nicht als Auskunft zum Vorliegen der Nachzugsvoraussetzungen zu werten (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT FAMILIENNACHZUG PERSONENSPEZIFISCH VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4