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VB.2024.00462 • VG ZH VB.2024.00462 KI-generiert

Building Permit Cancellation Does Not Invalidate Separate Preliminary Ruling

Geschäftsnummer VB.2024.00462
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether the cancellation of a building permit automatically invalidated a separate preliminary ruling on the reference terrain. The court reasoned that submitting multiple applications or a building permit alongside a preliminary ruling does not create an automatic linkage where the invalidation of one invalidates the other. Furthermore, the court found that the specific regulation cited by the appellant only applied when the reference terrain deviated from the natural ground level, which was not the case here. The court also determined that questions regarding ground level and interpolation are legal issues suitable for a preliminary ruling, not project-specific issues, and upheld the interpolation method used to determine the reference terrain.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baurechtlicher Vorentscheid | Vorentscheid; massgebendes Terrain Es ist zulässig, dass eine Bauherrschaft, gleichzeitig oder gestaffelt, mehrere Alternativgesuche zur Beurteilung einreicht. Wird eines dieser Gesuche abgewiesen oder im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass auch das andere Gesuch nicht bewilligt werden kann. Gleich verhält es sich, wenn die Bauherrschaft, wie vorliegend, einerseits ein Baugesuch einreicht und andererseits einen Vorentscheid für die Festlegung des massgebenden Terrains erwirkt. Die Aufhebung der Baubewilligung im Rechtsmittelverfahren zieht nicht automatisch die Aufhebung oder Ungültigkeit des separat erteilten Vorentscheids nach sich (E. 5.1). § 5 Abs. 2 ABV ist nur auf den Fall anwendbar, wenn das massgebende Terrain abweichend vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf gemäss § 5 Abs. 1 ABV festgelegt wird. Da die Festlegung des massgebenden Terrains vorliegend gestützt auf § 5 Abs. 1 ABV erfolgte, kann der Beschwerdeführer aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 ABV nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 5.2). Fragen zum gewachsenen Boden bzw. zur Bestimmung des Bodenverlaufs mittels Interpolation sind einem Vorentscheid zugängliche Rechtsfragen; es handelt sich nicht um projektbezogene Fragen (E. 5.3). Die vorinstanzlich vorgenommene Festlegung des massgebenden Terrains mittels Interpolation ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Vorwegbewilligung Vorlage zur Vorabentscheidung Bauordnung Bewilligungsentzug Vorfrage Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 5 Abs. 2 ABV

Cited to explain why the provision is not applicable in this case.

§ 5 Abs. 1 ABV

Cited as the basis for the determination of the relevant terrain.

§ 323 PBG

Cited as a relevant legal provision.

§ 324 PBG

Cited as a relevant legal provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00462

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00462 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.05.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baurechtlicher Vorentscheid · Vorentscheid; massgebendes Terrain Es ist zulässig, dass eine Bauherrschaft, gleichzeitig oder gestaffelt, mehrere Alternativgesuche zur Beurteilung einreicht. Wird eines dieser Gesuche abgewiesen oder im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass auch das andere Gesuch nicht bewilligt werden kann.

Gleich verhält es sich, wenn die Bauherrschaft, wie vorliegend, einerseits ein Baugesuch einreicht und andererseits einen Vorentscheid für die Festlegung des massgebenden Terrains erwirkt. Die Aufhebung der Baubewilligung im Rechtsmittelverfahren zieht nicht automatisch die Aufhebung oder Ungültigkeit des separat erteilten Vorentscheids nach sich (E. 5.1). § 5 Abs. 2 ABV ist nur auf den Fall anwendbar, wenn das massgebende Terrain abweichend vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf gemäss § 5 Abs. 1 ABV festgelegt wird. Da die Festlegung des massgebenden Terrains vorliegend gestützt auf § 5 Abs. 1 ABV erfolgte, kann der Beschwerdeführer aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 ABV nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 5.2).

Fragen zum gewachsenen Boden bzw. zur Bestimmung des Bodenverlaufs mittels Interpolation sind einem Vorentscheid zugängliche Rechtsfragen; es handelt sich nicht um projektbezogene Fragen (E. 5.3). Die vorinstanzlich vorgenommene Festlegung des massgebenden Terrains mittels Interpolation ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · GELÄNDEVERLAUF INTERPOLATION TERRAIN VORENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 323 PBG § 324 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3