Residence Permit Non-Renewal Upheld for Sham Marriage and Concealed Relationship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the non-renewal of a residence permit due to a sham marriage and a long-term parallel relationship that produced a child. The court reasoned that the individual intentionally misled authorities by concealing the ongoing relationship and the existence of their child with another woman, thus establishing intent to deceive. This deception, particularly the continuation of a significant extramarital relationship and the birth of a child, invalidated the basis for the permit's renewal under relevant immigration laws.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge Scheinehe und einer während Jahren geführten Parallelbeziehung, aus welcher ein Kind hervorging]. Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten. Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (E. 2.4). Zunächst ist unbestritten, dass die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau im Dezember desselben Jahres zur Welt kam, in dem er seine Schweizer Ehefrau rund neun Monate zuvor geheiratet hat. In der Folge standen der Beschwerdeführer und die Kindsmutter nachweislich praktisch täglich in regem Kontakt, wobei sie sich bereits im Jahr 2019 und somit lange vor der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau gegenseitig ihre Liebe bekundeten. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, gemäss welchen er zu diesem Zeitpunkt noch in einer festen ehelichen Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau gewesen sei, höchst unglaubwürdig (E. 3.3.1). Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen, gemäss welcher es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat der Migrationsbehörde gegenüber während Jahren falsche beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht, indem er die Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter verschwiegen hat. Unter diesen Voraussetzungen entfällt ein Anspruch desBeschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 AIG (E. 3.3.6). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court used this provision to deny the applicant's claim for an extension of his residence permit.
This provision was cited as the basis for revoking a residence permit in cases of deception.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00461
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00461 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.10.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.06.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge Scheinehe und einer während Jahren geführten Parallelbeziehung, aus welcher ein Kind hervorging].
Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten. Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (E. 2.4).
Zunächst ist unbestritten, dass die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau im Dezember desselben Jahres zur Welt kam, in dem er seine Schweizer Ehefrau rund neun Monate zuvor geheiratet hat. In der Folge standen der Beschwerdeführer und die Kindsmutter nachweislich praktisch täglich in regem Kontakt, wobei sie sich bereits im Jahr 2019 und somit lange vor der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau gegenseitig ihre Liebe bekundeten. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, gemäss welchen er zu diesem Zeitpunkt noch in einer festen ehelichen Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau gewesen sei, höchst unglaubwürdig (E. 3.3.1).
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen, gemäss welcher es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat der Migrationsbehörde gegenüber während Jahren falsche beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht, indem er die Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter verschwiegen hat. Unter diesen Voraussetzungen entfällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 AIG (E. 3.3.6).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSEREHELICHES KIND FAMILIENNACHZUG INDIEN PARALLELBEZIEHUNG PERSÖNLICHE BEFRAGUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 51 Abs. I lit. a AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 121a BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3