Petitioner's Exclusion from Continuing Education Program Upheld After Repeated Exam Failures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioner, after failing the written examination for Module 3 twice in a continuing education program, was granted a third exceptional attempt via a case study, which he also failed, leading to his exclusion from the program. The court ruled that the provided evaluation sheet for the case study offered a sufficient basis for the petitioner to contest the grading, precluding a right to the examiners' notes, and that granting on-site inspection of the second written exam's materials, including the ability to take notes, satisfied the petitioner's right to inspect the file while respecting the interest in keeping the model solution confidential. Furthermore, challenges regarding procedural errors and the need for judicial review of the grading's appropriateness were deemed inadmissible or untimely.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtbestehen der Prüfung Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" und der Case Study IV | [Der Beschwerdeführer absolvierte im Weiterbildungsstudiengang MAS in Real Estate zweimal erfolglos die schriftliche Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum", woraufhin ihm von der Studiengangsleitung ein ausserordentlicher dritter Prüfungsversuch mittels Durchführung einer Fallstudie gewährt wurde. Diese bestand er ebenfalls nicht, woraufhin er vom Studium ausgeschlossen wurde.] Die angefertigte Fallstudie liegt inklusive Aufgabenstellung und ausgefülltem Bewertungsbogen bei den Akten. Der Bewertungsbogen genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung. Dem Beschwerdeführer lag damit alles vor, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bewertung erlaubt hätte. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Notizen der Prüfungsexpertinnen und -experten besteht nicht (E. 3.5). Betreffend den zweiten Versuch der schriftlichen Prüfung macht die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Geheimhaltungsinteresse an der Musterlösung geltend. Hierin ist keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu erblicken, da der Beschwerdeführer bei einer Prüfungseinsicht vor Ort unter Gewährung von ausreichend Zeit Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen konnte und dabei Notizen erstellen durfte (E.3.6). Die Rügen betreffend Verfahrensfehler und angebliche Ausstandsgründe sind verspätet (E. 4). Was der Beschwerdeführer gegen den Inhalt der Bewertung vorbringt, stellt im Kern eine Angemessenheitsrüge dar, die vor Verwaltungsgericht nicht zulässig ist (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited under 'Rechtsnormen' and is implicitly the basis for the court's review concerning the alleged procedural violations (such as the right to be heard or reasoned decisions), although the appeal was dismissed.
This provision is cited under 'Rechtsnormen' and relates to the specific rules governing the university procedures that the court upheld.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00458
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00458 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen der Prüfung Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" und der Case Study IV · [Der Beschwerdeführer absolvierte im Weiterbildungsstudiengang MAS in Real Estate zweimal erfolglos die schriftliche Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum", woraufhin ihm von der Studiengangsleitung ein ausserordentlicher dritter Prüfungsversuch mittels Durchführung einer Fallstudie gewährt wurde.
Diese bestand er ebenfalls nicht, woraufhin er vom Studium ausgeschlossen wurde.] Die angefertigte Fallstudie liegt inklusive Aufgabenstellung und ausgefülltem Bewertungsbogen bei den Akten. Der Bewertungsbogen genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung. Dem Beschwerdeführer lag damit alles vor, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bewertung erlaubt hätte. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Notizen der Prüfungsexpertinnen und -experten besteht nicht (E. 3.5). Betreffend den zweiten Versuch der schriftlichen Prüfung macht die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Geheimhaltungsinteresse an der Musterlösung geltend.
Hierin ist keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu erblicken, da der Beschwerdeführer bei einer Prüfungseinsicht vor Ort unter Gewährung von ausreichend Zeit Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen konnte und dabei Notizen erstellen durfte (E.3.6). Die Rügen betreffend Verfahrensfehler und angebliche Ausstandsgründe sind verspätet (E. 4). Was der Beschwerdeführer gegen den Inhalt der Bewertung vorbringt, stellt im Kern eine Angemessenheitsrüge dar, die vor Verwaltungsgericht nicht zulässig ist (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte:
· AKTENEINSICHT AKTENEINSICHTSRECHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 46 Abs. 4 UniversitätsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4