Applicant v. Administrative Authority on Hardship Exception After Revocation of Residence Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAfter the court revoked the residency permit derived from the applicant's marriage due to the husband's loss of status, the applicant, now divorced, sought a new permit based on a severe personal hardship, but the administrative authority deemed there was no significant change in circumstances since the last decision, which had already upheld the termination of residence under Article 8 ECHR. The administrative court upheld this, reasoning that the divorce itself was not a substantial change, the applicant possessed qualifications to establish a new life in her home country, and thus no abuse of discretion in denying the hardship exception was apparent, meaning the authority was correct in not even proceeding to a substantive review of the application.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung [Nachdem die aus der Ehe abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen des Widerrufs des Aufenthaltsrechts ihres Ehemanns nicht mehr verlängert wurde, stellte sie nach geschiedener Ehe ein Gesuch um Erteilung einer Aufnehtaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gemäss Vorinstanz hätte das Migrationsamt nicht auf das Gesuch eintreten dürfen, da sich die Umstände seit dem letzten Entscheid nicht wesentlich geändert hätten. Im Rahmen der materiellen Prüfung sei es aber zu Recht zum Schluss gelangt, dass weiterhin keine Gründe vorliegen würden, der Beschwerdeführerin im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 2.1 f.). Bereits das Bundesgericht erachtete im vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren die Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 8 EMRK als rechtmässig. Weiter bringt die Beschwerdeführerin nicht konkret vor, wie sich seit diesem Entscheid ihre Situation wesentlich geändert haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin einen Härtefall geltend macht, kann das Verwaltungsgericht nur überprüfen, ob das Ermessen der Vorinstanzen rechtsverletztend ausgeübt wurde. Die Scheidung von ihrem Ehemann kann nicht als wesentliche Änderung des Sachverhalts gesehen werden. Durch ihr tunesisches Hochschuldiplom kann sie sich ohne fremde Unterstützung ein neues soziales und berufliches Netz in Tunesien aufbauen. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich (E. 2.3). Da es damit keine entscheidwesentliche Veränderung der Sachlage gibt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf materielle Prüfung ihres Gesuchs oder auf Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse. Das Migrationsamt hätte nicht auf das Gesuch eintreten dürfen, womit von der Vorinstanz lediglich die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen wäre. Eine Neubeurteilung der Sache durch dieVorinsanz ist daher nicht geboten (E. 2.4). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision likely governs the cost consequences imposed in the final order.
This provision likely governs the reimbursement of legal costs/indemnification imposed in the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00455
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00455 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.11.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.09.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung [Nachdem die aus der Ehe abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen des Widerrufs des Aufenthaltsrechts ihres Ehemanns nicht mehr verlängert wurde, stellte sie nach geschiedener Ehe ein Gesuch um Erteilung einer Aufnehtaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).
Gemäss Vorinstanz hätte das Migrationsamt nicht auf das Gesuch eintreten dürfen, da sich die Umstände seit dem letzten Entscheid nicht wesentlich geändert hätten. Im Rahmen der materiellen Prüfung sei es aber zu Recht zum Schluss gelangt, dass weiterhin keine Gründe vorliegen würden, der Beschwerdeführerin im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 2.1 f.). Bereits das Bundesgericht erachtete im vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren die Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin i.S.v.
Art. 8 EMRK als rechtmässig. Weiter bringt die Beschwerdeführerin nicht konkret vor, wie sich seit diesem Entscheid ihre Situation wesentlich geändert haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin einen Härtefall geltend macht, kann das Verwaltungsgericht nur überprüfen, ob das Ermessen der Vorinstanzen rechtsverletztend ausgeübt wurde. Die Scheidung von ihrem Ehemann kann nicht als wesentliche Änderung des Sachverhalts gesehen werden. Durch ihr tunesisches Hochschuldiplom kann sie sich ohne fremde Unterstützung ein neues soziales und berufliches Netz in Tunesien aufbauen.
Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich (E. 2.3). Da es damit keine entscheidwesentliche Veränderung der Sachlage gibt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf materielle Prüfung ihres Gesuchs oder auf Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse. Das Migrationsamt hätte nicht auf das Gesuch eintreten dürfen, womit von der Vorinstanz lediglich die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen wäre. Eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinsanz ist daher nicht geboten (E. 2.4). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 8 Abs. I EMRK § 13 Abs. I VRG § 17 Abs. II VRG § 65a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3