Case Concerning Extension of Domestic Violence Protective Measures Without Prior Hearing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against a lower court's decision to deny the extension of protective measures under the Domestic Violence Protection Act without a prior hearing of the parties. The reviewing court found that the initial judge's conclusion that no domestic violence existed, based solely on the case file, was unconvincing given indications of an ongoing situation, necessitating personal hearings for both parties to properly assess the endangerment and credibility of continued danger. Consequently, the matter was remanded for supplementary fact-finding, including oral hearings, and a new decision on the extension of the protective measures, which were provisionally reinstated until the new ruling, with costs imposed on the lower court and free legal aid granted to the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne vorgängige Anhörung der Parteien.] Dass die Haftrichterin lediglich gestützt auf die Akten bzw. ohne weitergehende Abklärung des Sachverhalts zum Schluss kommt, es liege keine häusliche Gewalt vor, überzeugt nicht. Aufgrund der Akten bestehen durchaus Anzeichen für eine – auch fortbestehende – häusliche Gewaltsituation und es wäre angezeigt gewesen, sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdegegner persönlich anzuhören. Die Haftrichterin begründet zudem nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Situation zwischen den Parteien im Nachgang zum Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall wieder beruhigt haben soll und keiner (weiteren) Deeskalation mehr bedarf (E. 4.1). Da der Sachverhalt nur ungenügend erstellt wurde, konnte die Haftrichterin die Gefährdungslage bzw. die Glaubhaftigkeit des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht im gebotenen Mass beurteilen. Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun. Die Sache ist damit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners bzw. zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid über die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen zurückzuweisen (E. 4.2). Die Schutzmassnahmen sind im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin wieder anzuordnen (E. 5). Gemäss dem Verursacherprinzip sind die Gerichtskosten dem Bezirksgericht aufzuerlegen und ist dieses zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (E. 6.1). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 6.3). Gutheissung und Rückweisung an das Bezirksgericht zum Neuentscheid.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe case was remanded for a new decision regarding the extension of protective measures based on the protection of victims of domestic violence.
The protective measures were ordered provisionally until the lower court's new decision.
This article, concerning the right to be heard (implied by the requirement for an oral hearing), is the likely basis for the procedural finding that led to the remand.
The court implicitly applied this rule regarding the obligation of the lower court to conduct further fact-finding, leading to the remand.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00453
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00453 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne vorgängige Anhörung der Parteien.] Dass die Haftrichterin lediglich gestützt auf die Akten bzw. ohne weitergehende Abklärung des Sachverhalts zum Schluss kommt, es liege keine häusliche Gewalt vor, überzeugt nicht.
Aufgrund der Akten bestehen durchaus Anzeichen für eine – auch fortbestehende – häusliche Gewaltsituation und es wäre angezeigt gewesen, sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdegegner persönlich anzuhören. Die Haftrichterin begründet zudem nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Situation zwischen den Parteien im Nachgang zum Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall wieder beruhigt haben soll und keiner (weiteren) Deeskalation mehr bedarf (E. 4.1). Da der Sachverhalt nur ungenügend erstellt wurde, konnte die Haftrichterin die Gefährdungslage bzw. die Glaubhaftigkeit des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht im gebotenen Mass beurteilen.
Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun. Die Sache ist damit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners bzw. zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid über die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen zurückzuweisen (E. 4.2). Die Schutzmassnahmen sind im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin wieder anzuordnen (E. 5). Gemäss dem Verursacherprinzip sind die Gerichtskosten dem Bezirksgericht aufzuerlegen und ist dieses zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (E. 6.1).
Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 6.3). Gutheissung und Rückweisung an das Bezirksgericht zum Neuentscheid. · --- · Stichworte: · FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSLAGE GLAUBHAFTIGKEIT HÄUSLICHE GEWALT MÜNDLICHE ANHÖRUNG PERSÖNLICHE ANHÖRUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERURSACHERPRINZIP VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 9 Abs. III GSG § 6 VRG · Publikationen:
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