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VB.2024.00451 • VG ZH VB.2024.00451 KI-generiert

Applicant v. Migration Authority: Early Settlement Permit Issuance

Geschäftsnummer VB.2024.00451
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought the early issuance of a settlement permit, following a prior unsuccessful application where the substantive change in circumstances was not adequately demonstrated, though the court found the authority did not sufficiently warn the applicant regarding their duty to cooperate. Considering the requirements for early issuance, the court clarified that while linguistic proficiency is explicitly required, higher standards outside of language are permissible, though past social assistance dependency or minor prior criminal convictions do not automatically preclude issuance, provided they lack current relevance or severity. As the applicant now fulfills all criteria for early issuance based on the current record, the appeal was granted, and the migration authority was instructed to issue the settlement permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung | Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Praxispräzisierung). Der Beschwerdeführer hatte bereits im Dezember 2022 erfolglos um (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht und auf sein Neugesuch von Dezember 2022 wäre allenfalls überhaupt nicht einzutreten gewesen, nachdem er zumindest bei Gesuchseinreichung (noch) nicht substanziiert darzulegen vermochte, inwiefern sich die Sach- oder Rechtslage seit der letzten Beurteilung massgeblich verändert haben sollte (E. 1). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht des betroffenen Ausländers. Relativierung der Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers mangels Auflagenmahnung (E. 2). Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 3 ff.). Eine besonders erfolgreiche Integration wird neurechtlich nur noch in sprachlicher Hinsicht ausdrücklich vorausgesetzt (E. 4.4), jedoch ist es auch neurechtlich weiterhin zulässig, die Hürden für die Bewilligungserteilung auch ausserhalb des sprachlichen Bereichs etwas höher anzusetzen als im Anspruchsbereich (E. 4.5). Die sprachlichen Mindestanforderungen müssen überdies sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Bereich erfüllt werden und können nicht durch Übererfüllung in einem Teilbereich kompensiert werden (E. 5.2). Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen (früherer) Sozialhilfeabhängigkeit setzt sowohl bei der ordentlichen als auch bei der vorzeitigen Erteilung eine gewisse Aktualität und Erheblichkeit voraus, während eine Sozialhilfeunabhängigkeit und eine durchgängige fünfjährige Erwerbstätigkeit nicht vorausgesetzt werden kann (E. 5.3). Ebenso wenig stehen bereits länger zurückliegende und nicht besonders schwerwiegende Straftaten der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegen, selbst wenn dabei ein strengerer Massstab als bei der ordentlichen Bewilligungserteilung angelegt werden darf (E. 5.4). Berücksichtigung der sozialen Integration, wobei bei der vorzeitigenErteilung der Niederlassungsbewilligung vertiefte und konventionsrechtlich geschützte Beziehungen nicht schon aufgrund der Dauer des Aufenthalts zu vermuten sind (E. 5.5). Da der Beschwerdeführer inzwischen sämtliche Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist die Beschwerde basierend auf den aktuellen Aktenstand gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen (E. 5.6 f.). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Unterlieger- und Verursacherprinzip (E. 6). Kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (E. 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen materielle Voraussetzungen Ausländer- und Asylregelung verspätetes Asylgesuch Sozialhilfebehörde Vorwegbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. II AIG

Cited as the basis for granting the early issuance of the residence permit in the final orders.

Art. 34 Abs. IV AIG

Cited as the basis for granting the early issuance of the residence permit in the final orders.

Art. 58a Abs. I AIG

Cited as the basis for granting the early issuance of the residence permit in the final orders.

Art. 63 Abs. II AIG

Cited as the basis for granting the early issuance of the residence permit in the final orders.

Art. 96 Abs. I AIG

Cited as the basis for granting the early issuance of the residence permit in the final orders.

Art. 60 Abs. I VZAE

Cited as the basis for granting the early issuance of the residence permit in the final orders.

Art. 62 Abs. I VZAE

Cited as the basis for granting the early issuance of the residence permit in the final orders.

Art. 62 Abs. II VZAE

Cited as the basis for granting the early issuance of the residence permit in the final orders.

Art. 62 Abs. Ibis VZAE

Cited as the basis for granting the early issuance of the residence permit in the final orders.

Art. 77e Abs. I VZAE

Cited as the basis for granting the early issuance of the residence permit in the final orders.

§ 13 Abs. II VRG

Cited regarding the disposition of costs and compensation according to the loser pays principle (Verursacherprinzip).

§ 17 Abs. II VRG

Cited regarding the disposition of costs and compensation according to the loser pays principle (Verursacherprinzip).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00451

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00451 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Praxispräzisierung). Der Beschwerdeführer hatte bereits im Dezember 2022 erfolglos um (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht und auf sein Neugesuch von Dezember 2022 wäre allenfalls überhaupt nicht einzutreten gewesen, nachdem er zumindest bei Gesuchseinreichung (noch) nicht substanziiert darzulegen vermochte, inwiefern sich die Sach- oder Rechtslage seit der letzten Beurteilung massgeblich verändert haben sollte (E. 1).

Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht des betroffenen Ausländers. Relativierung der Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers mangels Auflagenmahnung (E. 2). Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 3 ff.). Eine besonders erfolgreiche Integration wird neurechtlich nur noch in sprachlicher Hinsicht ausdrücklich vorausgesetzt (E. 4.4), jedoch ist es auch neurechtlich weiterhin zulässig, die Hürden für die Bewilligungserteilung auch ausserhalb des sprachlichen Bereichs etwas höher anzusetzen als im Anspruchsbereich (E. 4.5).

Die sprachlichen Mindestanforderungen müssen überdies sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Bereich erfüllt werden und können nicht durch Übererfüllung in einem Teilbereich kompensiert werden (E. 5.2). Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen (früherer) Sozialhilfeabhängigkeit setzt sowohl bei der ordentlichen als auch bei der vorzeitigen Erteilung eine gewisse Aktualität und Erheblichkeit voraus, während eine Sozialhilfeunabhängigkeit und eine durchgängige fünfjährige Erwerbstätigkeit nicht vorausgesetzt werden kann (E. 5.3).

Ebenso wenig stehen bereits länger zurückliegende und nicht besonders schwerwiegende Straftaten der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegen, selbst wenn dabei ein strengerer Massstab als bei der ordentlichen Bewilligungserteilung angelegt werden darf (E. 5.4). Berücksichtigung der sozialen Integration, wobei bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung vertiefte und konventionsrechtlich geschützte Beziehungen nicht schon aufgrund der Dauer des Aufenthalts zu vermuten sind (E. 5.5). Da der Beschwerdeführer inzwischen sämtliche Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist die Beschwerde basierend auf den aktuellen Aktenstand gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen (E. 5.6 f.).

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Unterlieger- und Verursacherprinzip (E. 6). Kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (E. 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERMESSENSENTSCHEID ERMESSENSÜBERPRÜFUNG LEGALVERHALTEN MITWIRKUNGSPFLICHT MÜNDLICHE PRÜFUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PRAXISÄNDERUNG SOZIALE INTEGRATION SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SPRACHKENNTNISSE SPRACHLICHE INTEGRATION SPRACHPRÜFUNG VERURSACHERPRINZIP VORLÄUFIGE AUFNAHME VORSTRAFEN VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 34 Abs. II AIG Art. 34 Abs. IV AIG Art. 58a Abs. I AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 96 Abs. I AIG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG Art. 60 Abs. I VZAE Art. 62 Abs. I VZAE Art. 62 Abs. II VZAE Art. 62 Abs. Ibis VZAE Art. 77e Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1