Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00450 • VG ZH VB.2024.00450 KI-generiert

Subsidy Denial for Minergie Building Renovation Upheld

Geschäftsnummer VB.2024.00450
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An applicant sought subsidy payments from the canton for comprehensive building renovation certified under the Minergie standard as part of the 2023 Energy Promotion Program, but the court upheld the administrative decision denying the full expected contribution. The court reasoned that since these contributions are discretionary subsidies, their granting lies within the authority's discretion, finding sufficient legal basis for the departmental regulation of details, and concluding that the threshold for reduced contributions and the specific contribution rates were objectively justified and did not violate rights. Furthermore, the court dismissed claims regarding equal treatment compared to recipients of previous program versions, stated that the online subsidy calculator did not create a legitimate expectation, and upheld the use of a single building identification number over multiple addresses as appropriate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Förderbeitrag an die umfassende Gebäudesanierung mit Minergie-Zertifikat | [Die Beschwerdeführerin beantragte als Eigentümerin eines Gebäudes, welches nach Minergie-Standard saniert wird, Förderbeiträge vom Kanton Zürich aus dem Förderprogramm Energie 2023.] Bei den Förderbeiträgen aus dem Energieförderprogramm des Kantons Zürich handelt es sich um Subventionen, womit deren Gewährung im Ermessen des Beschwerdegegners liegt (E. 4). Es liegt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Regelung der Einzelheiten durch die Baudirektion vor (E. 5.3). Sowohl die Festlegung eines Schwellenwerts, bei dessen Überschreitung nur noch reduzierte Beiträge gewährt werden, als auch die Festlegung der Beitragssätze im Einzelnen erweisen sich vorliegend als sachlich begründet und damit nicht rechtsverletzend (E. 5.4 und 5.5). Es besteht kein Gleichbehandlungsanspruch mit Beitragsempfängern aus früheren Versionen des Förderprogramms. Ob es sich bei Änderungen der Voraussetzungen und Modalitäten der Beitragsgewährung von Ermessenssubventionen um eine eigentliche Praxisänderung handelt, kann offenbleiben. Die hier im Vergleich zu früheren Versionen des Förderprogramms vorgenommenen Anpassungen wären auch als Praxisänderung zulässig gewesen (E. 6.5). Der Förderrechner auf der Website des Beschwerdegegners stellt keine Vertrauensgrundlage dar (E. 7). Für das Fördergesuch auf die (einzige) Gebäude-Identifikationsnummer statt auf die (zwei) Adressen abzustellen, ist sachgerecht und damit nicht rechtsverletzend (E. 8). Abweisung.

Schlagwörter

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Förderung von Baumaßnahmen Beitragsforderung Beförderungsentscheidungen Erneuerungsfonds Verwendungsrecht Rückforderung von Subventionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00450

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00450 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.05.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Förderbeitrag an die umfassende Gebäudesanierung mit Minergie-Zertifikat · [Die Beschwerdeführerin beantragte als Eigentümerin eines Gebäudes, welches nach Minergie-Standard saniert wird, Förderbeiträge vom Kanton Zürich aus dem Förderprogramm Energie 2023.] Bei den Förderbeiträgen aus dem Energieförderprogramm des Kantons Zürich handelt es sich um Subventionen, womit deren Gewährung im Ermessen des Beschwerdegegners liegt (E. 4).

Es liegt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Regelung der Einzelheiten durch die Baudirektion vor (E. 5.3). Sowohl die Festlegung eines Schwellenwerts, bei dessen Überschreitung nur noch reduzierte Beiträge gewährt werden, als auch die Festlegung der Beitragssätze im Einzelnen erweisen sich vorliegend als sachlich begründet und damit nicht rechtsverletzend (E. 5.4 und 5.5). Es besteht kein Gleichbehandlungsanspruch mit Beitragsempfängern aus früheren Versionen des Förderprogramms. Ob es sich bei Änderungen der Voraussetzungen und Modalitäten der Beitragsgewährung von Ermessenssubventionen um eine eigentliche Praxisänderung handelt, kann offenbleiben.

Die hier im Vergleich zu früheren Versionen des Förderprogramms vorgenommenen Anpassungen wären auch als Praxisänderung zulässig gewesen (E. 6.5). Der Förderrechner auf der Website des Beschwerdegegners stellt keine Vertrauensgrundlage dar (E. 7). Für das Fördergesuch auf die (einzige) Gebäude-Identifikationsnummer statt auf die (zwei) Adressen abzustellen, ist sachgerecht und damit nicht rechtsverletzend (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · ENERGIESPAR- UND UMWELTSCHUTZINVESTITIONEN GESETZLICHE GRUNDLAGE GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT PRAXISÄNDERUNG RECHTSGLEICHHEIT STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH SUBVENTION VERTRAUENSGRUNDLAGE · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. 1 BV Art. 16 Abs. 3 EnerG Art. 17a lit. d EnerG § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG § 5 Abs. 2 StaatsbeitragsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4