Building Permit Appeal: Failure to Justify Agency Opinion in Protected Area
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning a building permit for constructing a single-family house and renovating a listed barn within a protected area and a groundwater protection zone, where the lower appeal court failed to adequately address the opinion of the relevant federal agency regarding potential significant impairment or fundamental issues under heritage protection law. Although the agency's prior involvement satisfied the minimal participation requirements, the lower court merely restated the agency's written submissions in the appeal proceedings without engaging in substantive reasoning, thereby failing to properly justify whether the agency could forgo an expert opinion, which constituted a violation of the right to be heard, necessitating the matter's return for proper justification.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Neubau eines Einfamilienhauses sowie Umbau der denkmalgeschützten Scheune im Perimeter des ISOS sowie im Bereich eines Grundwasserträgers. Zwar kann mit dem Baurekursgericht davon ausgegangen werden, dass die zuständige kantonale Fachstelle in ausreichender Weise im Sinn von Art. 7 Abs. 1 NHG mitgewirkt hat. Eine Rückweisung zur ausdrücklichen Prüfung würde aufgrund der klaren Äusserung des ARE im Rekursverfahren einen prozessualen Leerlauf darstellen. Indes unterliess das Baurekursgericht die inhaltliche Prüfung der Beurteilung des ARE und damit der Frage des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. einer grundsätzlichen Frage im Sinn von Art. 7 Abs. 2 NHG. In seinen Erwägungen hat das Baurekursgericht lediglich die Ausführungen des ARE in der Rekursvernehmlassung wiedergegeben, sich jedoch mit keinem Wort damit auseinandergesetzt. Insofern ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Frage, ob das ARE auf ein Gutachten verzichten durfte bzw. die Voraussetzungen für die Erstellung eines Gutachtens zu Recht verneint hat, ungenügend begründet und liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zur Wahrung des Instanzenzugs ist die Sache zur gehörigen Begründung an das Baurekursgericht als Fachgericht zurückzuweisen (E. 3.3.3). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that the lower court failed to review the ARE's assessment regarding significant impairment or a fundamental question under this article.
This provision was mentioned in the context of the involvement of the relevant cantonal authority, though the main issue was the failure to rule on the findings under Art. 7 Abs. 2 NHG.
This provision likely governs the imposition of costs, which is typically included in the dispositive when a decision is rendered.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00449
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00449 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.07.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Einfamilienhauses sowie Umbau der denkmalgeschützten Scheune im Perimeter des ISOS sowie im Bereich eines Grundwasserträgers. Zwar kann mit dem Baurekursgericht davon ausgegangen werden, dass die zuständige kantonale Fachstelle in ausreichender Weise im Sinn von Art. 7 Abs. 1 NHG mitgewirkt hat.
Eine Rückweisung zur ausdrücklichen Prüfung würde aufgrund der klaren Äusserung des ARE im Rekursverfahren einen prozessualen Leerlauf darstellen. Indes unterliess das Baurekursgericht die inhaltliche Prüfung der Beurteilung des ARE und damit der Frage des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. einer grundsätzlichen Frage im Sinn von Art. 7 Abs. 2 NHG. In seinen Erwägungen hat das Baurekursgericht lediglich die Ausführungen des ARE in der Rekursvernehmlassung wiedergegeben, sich jedoch mit keinem Wort damit auseinandergesetzt.
Insofern ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Frage, ob das ARE auf ein Gutachten verzichten durfte bzw. die Voraussetzungen für die Erstellung eines Gutachtens zu Recht verneint hat, ungenügend begründet und liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zur Wahrung des Instanzenzugs ist die Sache zur gehörigen Begründung an das Baurekursgericht als Fachgericht zurückzuweisen (E. 3.3.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERHEBLICHE BEEINTRÄCHTIGUNG FACHSTELLE GEHÖRSVERLETZUNG GRUNDSÄTZLICHE FRAGEN GRUNDWASSERTRÄGER GUTACHTEN ISOS KOMMISSION UNGENÜGENDE BEGRÜNDUNG · Rechtsnormen:
· Art. 5 NHG Art. 6 NHG Art. 7 Abs. I NHG Art. 7 Abs. II NHG Art. 7 Abs. III NHG Art. 2 Abs. IV NHV Art. 23 Abs. IV NHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3