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VB.2024.00447 • VG ZH VB.2024.00447 KI-generiert

Company Ex Officio Cancellation Upheld Due to Lack of Activity and Untimely Objections

Geschäftsnummer VB.2024.00447
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the cancellation of a company from the commercial register, which was initiated ex officio due to the company's lack of business activity and assets. The company failed to respond to official requests to indicate its interest in maintaining its registration, and its subsequent legal challenge raised substantive objections for the first time. The court reasoned that these objections were untimely because the deadline to express interest in maintaining registration is a forfeiture period, and raising such points during an appeal would circumvent the intended legal process and unduly extend the time before cancellation. The court also clarified that initiating the cancellation process prior to final tax authority approval is permissible, provided the definitive registration of cancellation only occurs after such approval, thereby upholding the principle of register accuracy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Löschung im Handelsregister | [Das Handelsregisteramt verfügte die Löschung der Beschwerdeführerin von Amtes wegen, da sie keine Geschäftstätigkeit und verwertbaren Aktiven mehr aufweise. Hiergegen erhob diese Beschwerde, nachdem sie zuvor die Fristen zur Mitteilung ihres Interesses an der Aufrechterhaltung ihres Eintrags im Handelsregister verstreichen lassen hatte.] Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren erstmals materielle Einwendungen gegen die Löschung vor und stellt dabei weder in Abrede, dass das Handelsregisteramt den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen sei, noch macht sie geltend, dass sie sich auf dessen Aufforderung hin gemeldet hätte (E. 2.3). Die Frist, die nach Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR der Rechtseinheit vor ihrer Löschung anzusetzen ist, damit sie ihr Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Eintrags im Handelsregister mitteilen kann, ist auch nach neuem Recht eine Verwirkungsfrist (E. 2.4). Die materiellen Einwendungen erst mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht sind damit verspätet und nicht zu hören, da ansonsten die Frist faktisch bis zur Rechtskraft der Löschungsverfügung verlängert würde und das Verwaltungsgericht entgegen der gesetzlichen Logik anstelle der Zivilgerichte über die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zur Löschung von Amtes wegen nach Art. 934 OR entscheiden müsste (E. 2.6). Es ist mit Blick auf den Grundsatz der Registerwahrheit zulässig, die Löschung schon vor Eingang der entsprechenden Zustimmungen der Steuerbehörden zu verfügen und die Durchführung des Löschungsverfahrens im Handelregister einzutragen, solange die konstitutive Eintragung der definitiven Löschung ins Handelsregister erst nach Eingang der steuerbehördlichen Zustimmungen eingetragen wird (E. 3.6-3.7). Abweisung.

Schlagwörter

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Anfechtung der Löschung Eintragung ins Handelsregister Handelsgesellschaft Löschung der Marke Auflösung der Gesellschaft Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR

This provision sets a forfeiture period for the company to communicate its interest in maintaining its entry in the Commercial Register before it is deleted.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00447

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00447 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Löschung im Handelsregister · [Das Handelsregisteramt verfügte die Löschung der Beschwerdeführerin von Amtes wegen, da sie keine Geschäftstätigkeit und verwertbaren Aktiven mehr aufweise. Hiergegen erhob diese Beschwerde, nachdem sie zuvor die Fristen zur Mitteilung ihres Interesses an der Aufrechterhaltung ihres Eintrags im Handelsregister verstreichen lassen hatte.] Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren erstmals materielle Einwendungen gegen die Löschung vor und stellt dabei weder in Abrede, dass das Handelsregisteramt den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen sei, noch macht sie geltend, dass sie sich auf dessen Aufforderung hin gemeldet hätte (E. 2.3).

Die Frist, die nach Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR der Rechtseinheit vor ihrer Löschung anzusetzen ist, damit sie ihr Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Eintrags im Handelsregister mitteilen kann, ist auch nach neuem Recht eine Verwirkungsfrist (E. 2.4). Die materiellen Einwendungen erst mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht sind damit verspätet und nicht zu hören, da ansonsten die Frist faktisch bis zur Rechtskraft der Löschungsverfügung verlängert würde und das Verwaltungsgericht entgegen der gesetzlichen Logik anstelle der Zivilgerichte über die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zur Löschung von Amtes wegen nach Art. 934 OR entscheiden müsste (E. 2.6).

Es ist mit Blick auf den Grundsatz der Registerwahrheit zulässig, die Löschung schon vor Eingang der entsprechenden Zustimmungen der Steuerbehörden zu verfügen und die Durchführung des Löschungsverfahrens im Handelregister einzutragen, solange die konstitutive Eintragung der definitiven Löschung ins Handelsregister erst nach Eingang der steuerbehördlichen Zustimmungen eingetragen wird (E. 3.6-3.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · HANDELSREGISTER LÖSCHUNG VON AMTES WEGEN · Rechtsnormen: · Art. 171 DBG Art. 152 Abs. 1 HRegV Art. 152 Abs. 2 HRegV Art. 95 MWSTG Art. 934 Abs. 1 OR Art. 934 Abs. 2 OR Art. 934 Abs. 3 OR § 11 Abs. 1 VStV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2