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VB.2024.00445 • VG ZH VB.2024.00445 KI-generiert

Appeal Regarding Economic Social Assistance and Remand for Reassessment After Mother's Death

Geschäftsnummer VB.2024.00445
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning economic social assistance where the appellant initially lived with both parents and an older brother, whose subsequent departure and the father's death led to adjustments in the basic needs calculation by the lower authority. The court upheld the denial of housing costs because the appellant failed to sufficiently prove continued rent contributions after his brother moved out and before his mother's death, but acknowledged the mother's subsequent passing as a new fact requiring reconsideration; therefore, the matter was remanded to the social center to clarify the appellant's current living situation and reassess assistance from the date of the mother's death, while placing the costs of the current proceedings on the appellant due to the limited success of the appeal stemming only from the most recent change in circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

wirtschaftliche Sozialhilfe | Im Zeitpunkt des Leistungsentscheids des Sozialzentrums wohnte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern sowie seinem älteren Bruder in einem Haushalt. Während des Rekursverfahrens verstarb sein Vater und zog sein Bruder aus der Wohnung aus. Der Bezirksrat passte daher den GBL an. Während des Beschwerdeverfahrens verstarb die Mutter des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer bis zum Ableben seiner Mutter effektiv einen monatlichen Mietzinsbeitrag geleistet hat, hat er nicht rechtsgenüglich dargetan (E. 4.1.2). Die Vorinstanzen haben ihm daher zu Recht keine Wohnkosten zugesprochen (E. 4.1.3). Auch seine Rügen betreffend die Bemessung des GBL sind unbegründet (E. 4.2). In Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, sind neu eingetretene Tatsachen bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen (E. 4.3.1). Die aktuellen Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers sind unbekannt. Die Sache wird daher an das Sozialzentrum zurückgewiesen, damit dieses die aktuellen Wohnverhältnisse abkläre und die Sozialhilfeleistungen ab dem Todesdatum der Mutter neu beurteile (E. 4.3.2). Einzig das Versterben der Mutter kurz nach dem Rekursentscheid führt vorliegend zur Rückweisung und somit zur teilweisen Gutheissung. Dies rechtfertigt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, Rückweisung, im Übrigen Abweisung soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Sozialhilfe verwaltungsrechtliche Wiedererwägung Verwaltungskosten Teuerungsausgleich Wohnungsbedarf Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 lit. a VRG

This provision was applied to impose the costs of the present proceedings on the appellant due to the partial success achieved only because of the death of his mother shortly after the recourse decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00445

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00445 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.01.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · wirtschaftliche Sozialhilfe · Im Zeitpunkt des Leistungsentscheids des Sozialzentrums wohnte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern sowie seinem älteren Bruder in einem Haushalt. Während des Rekursverfahrens verstarb sein Vater und zog sein Bruder aus der Wohnung aus.

Der Bezirksrat passte daher den GBL an. Während des Beschwerdeverfahrens verstarb die Mutter des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer bis zum Ableben seiner Mutter effektiv einen monatlichen Mietzinsbeitrag geleistet hat, hat er nicht rechtsgenüglich dargetan (E. 4.1.2). Die Vorinstanzen haben ihm daher zu Recht keine Wohnkosten zugesprochen (E. 4.1.3). Auch seine Rügen betreffend die Bemessung des GBL sind unbegründet (E. 4.2). In Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, sind neu eingetretene Tatsachen bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen (E. 4.3.1).

Die aktuellen Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers sind unbekannt. Die Sache wird daher an das Sozialzentrum zurückgewiesen, damit dieses die aktuellen Wohnverhältnisse abkläre und die Sozialhilfeleistungen ab dem Todesdatum der Mutter neu beurteile (E. 4.3.2). Einzig das Versterben der Mutter kurz nach dem Rekursentscheid führt vorliegend zur Rückweisung und somit zur teilweisen Gutheissung. Dies rechtfertigt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, Rückweisung, im Übrigen Abweisung soweit Eintreten.

· --- · Stichworte: · GRUNDBEDARF KOSTENAUFLAGE NOVEN SUBSIDIARITÄT SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN WOHNKOSTENANTEIL · Rechtsnormen: · § 2 Abs. II SHG § 15 Abs. I SHG § 17 Abs. I SHV § 13 Abs. II VRG § 20a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4