Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00435 • VG ZH VB.2024.00435 KI-generiert

Municipality's supplementary loan approval for asylum facility upheld

Geschäftsnummer VB.2024.00435
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality approved a loan for an asylum facility, then authorized additional costs due to inflation and market conditions, leading to a dispute over whether a public vote was required for the supplementary funds. The court ruled that the additional costs were "bound expenditures" and therefore within the municipality council's authority to approve, not requiring a public referendum, as there was no evidence of deliberate underestimation of the initial budget or gross negligence in cost calculation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Neubau einer Asylunterkunft | [Nachdem die Gemeindeversammlung der Gemeinde Zumikon einen Verpflichtungskredit von Fr. 4'540'000.- zur Erstellung einer Asylunterkunft gesprochen hatte, genehmigte der Gemeinderat nach Abschluss der Totalunternehmer-Submission Mehrkosten im Umfang von rund Fr. 500'000.- als gebundene Ausgaben. Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer Urnenabstimmung.] Überschreitet die Summe aus Verpflichtungs- und Zusatzkredit die Grenze für ein obligatorisches Finanzreferendum, müsste über die Genehmigung des Zusatzkredits eine Urnenabstimmung stattfinden. Sind die Mehrkosten hingegen gebundene Ausgaben, ist der Gemeinderat für ihre Bewilligung zuständig (E. 2.1). Die Mehrkosten sind teilweise mit der Teuerung seit dem Planungszeitpunkt erklärbar (E. 3.3). Ausserdem erschwerte die Lage auf dem Markt für Baudienstleistungen die Kalkulation des Kostenvoranschlags. Es gibt weder Hinweise, dass bewusst ein zu tiefer Verpflichtungskredit beantragt wurde, noch ist bei nur knapp ausserhalb der transparent ausgewiesenen Kostenungenauigkeit liegenden Mehrkosten von einer pflichtwidrigen Unsorgfältigkeit auszugehen. Entsprechend handelt es sich bei den Mehrkosten um gebundene Ausgaben, die durch den Gemeinderat zu genehmigen waren (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Behördenreferendum ergänzende Beweise Kostenberechnung asylrechtliche Sonderabgabe weitere Bewilligung zur BaubeWILLIGUNG Asylrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art./§ 105 GG

This provision likely addresses the competence of the municipal council to approve additional costs as binding expenses, thereby justifying why a referendum was not required.

Art./§ 103 Abs. 1 GG

This provision likely relates to the threshold for mandatory financial referendums, which was assessed to determine if a popular vote was necessary for the additional costs.

Art./§ 109 Abs. 2 GG

This provision might concern the binding nature of certain expenditures or the conditions under which additional costs can be considered binding, supporting the decision that the additional costs were binding expenses.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00435

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00435 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.04.2025 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Neubau einer Asylunterkunft · [Nachdem die Gemeindeversammlung der Gemeinde Zumikon einen Verpflichtungskredit von Fr. 4'540'000.- zur Erstellung einer Asylunterkunft gesprochen hatte, genehmigte der Gemeinderat nach Abschluss der Totalunternehmer-Submission Mehrkosten im Umfang von rund Fr. 500'000.- als gebundene Ausgaben.

Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer Urnenabstimmung.] Überschreitet die Summe aus Verpflichtungs- und Zusatzkredit die Grenze für ein obligatorisches Finanzreferendum, müsste über die Genehmigung des Zusatzkredits eine Urnenabstimmung stattfinden. Sind die Mehrkosten hingegen gebundene Ausgaben, ist der Gemeinderat für ihre Bewilligung zuständig (E. 2.1). Die Mehrkosten sind teilweise mit der Teuerung seit dem Planungszeitpunkt erklärbar (E. 3.3). Ausserdem erschwerte die Lage auf dem Markt für Baudienstleistungen die Kalkulation des Kostenvoranschlags.

Es gibt weder Hinweise, dass bewusst ein zu tiefer Verpflichtungskredit beantragt wurde, noch ist bei nur knapp ausserhalb der transparent ausgewiesenen Kostenungenauigkeit liegenden Mehrkosten von einer pflichtwidrigen Unsorgfältigkeit auszugehen. Entsprechend handelt es sich bei den Mehrkosten um gebundene Ausgaben, die durch den Gemeinderat zu genehmigen waren (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSGABENBEWILLIGUNG AUSGABENKOMPETENZ BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE GEBUNDENE AUSGABE ZUSATZKREDIT · Rechtsnormen: · Art./§ 103 Abs. 1 GG Art./§ 105 GG Art./§ 109 Abs. 2 GG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3