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VB.2024.00430 • VG ZH VB.2024.00430 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Economic Self-Sufficiency for Permanent Residence

Geschäftsnummer VB.2024.00430
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal against the rejection of a permanent residence permit because the appellant failed to demonstrate sufficient participation in economic life, which, according to regulations, requires covering living expenses through income, assets, or legally secured third-party support, indicating a principle of economic self-sufficiency. The appellant's income, even with an adjusted work schedule of only about 50%, was insufficient to cover the basic needs defined by social assistance standards in the canton, and the request for free legal aid further contradicted the claim of financial independence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ablehnung Niederlassungsbewilligung | [Ablehnung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin wegen unzureichender Teilnahme am Wirtschaftsleben]. Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am Wirtschaftsleben näher konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag. Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (E. 2.2.2). Gemessen an den Kosten des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs im Kanton Zürich in Höhe von Fr. … reicht das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin nicht aus, um ihre wirtschaftliche Selbständigkeit bzw. Unabhängigkeit langfristig sicherzustellen. Trotz Anpassung ihres möglichen Arbeitspensums, arbeitet die Beschwerdeführerin nach wie vor in einem Beschäftigungsgrad von bloss rund 50 % und ihr kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, inzwischen über existenzsichernde Einkünfte zu verfügen (E. 2.3.1). Bedeutsam in Bezug auf die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist zudem, dass sie im vorliegenden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Damit impliziert sie selbst, mittellos zu sein, was in klarem Widerspruch zu ihren Angaben betreffend ihre finanzielle Unabhängigkeit steht (E. 2.3.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Niederlassungsbewilligung hinreichendes Einkommen Arbeitsbewilligung Finanzvorschriften Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 77e Abs. I VZAE

This article, defining participation in economic life, was used to assess the applicant's ability to cover living costs.

Art. 58a Abs. I lit. a AIG

This legal provision was cited in the case summary, indicating it is a basis for the decision regarding the settlement permit.

Art. 58a Abs. I lit. d AIG

This legal provision was cited in the case summary, indicating it is a basis for the decision regarding the settlement permit.

Art. 96 Abs. I AIG

This legal provision was cited in the case summary, indicating it is a basis for the decision regarding the settlement permit.

Art. 34 Abs. II AIG

This legal provision was cited in the case summary, indicating it is a basis for the decision regarding the settlement permit.

Art. 60 Abs. I VZAE

This legal provision was cited in the case summary, indicating it is a basis for the decision regarding the settlement permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00430

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00430 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ablehnung Niederlassungsbewilligung · [Ablehnung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin wegen unzureichender Teilnahme am Wirtschaftsleben]. Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am Wirtschaftsleben näher konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag.

Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (E. 2.2.2). Gemessen an den Kosten des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs im Kanton Zürich in Höhe von Fr. … reicht das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin nicht aus, um ihre wirtschaftliche Selbständigkeit bzw. Unabhängigkeit langfristig sicherzustellen. Trotz Anpassung ihres möglichen Arbeitspensums, arbeitet die Beschwerdeführerin nach wie vor in einem Beschäftigungsgrad von bloss rund 50 % und ihr kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, inzwischen über existenzsichernde Einkünfte zu verfügen (E. 2.3.1).

Bedeutsam in Bezug auf die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist zudem, dass sie im vorliegenden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Damit impliziert sie selbst, mittellos zu sein, was in klarem Widerspruch zu ihren Angaben betreffend ihre finanzielle Unabhängigkeit steht (E. 2.3.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSFÄHIGKEIT ARBEITSPENSUM FINANZIELLE SELBSTÄNDIGKEIT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SOZIALHILFERECHTLICHES EXISTENZMINIMUM SYRIEN TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN · Rechtsnormen:

· Art. 34 Abs. II AIG Art. 58a Abs. I lit. a AIG Art. 58a Abs. I lit. d AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 60 Abs. I VZAE Art. 77e Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3