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VB.2024.00429 • VG ZH VB.2024.00429 KI-generiert

Appeal Against Expulsion Order Execution Due to Subsequent Family Circumstances

Geschäftsnummer VB.2024.00429
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the execution of a final expulsion order issued to a foreign national by the criminal court, with the appellant arguing for a suspension of execution based on subsequent circumstances, namely her marriage to a Swiss citizen and the existence of a shared infant child who also holds Swiss citizenship, facts not considered in the original criminal ruling. The court reasoned that while the criminal court assesses the legality and proportionality of the expulsion within the framework of the relevant criminal code, the execution authority must additionally examine exceptional new aspects of proportionality that arose after the initial decision, and since the appellant credibly presented such circumstances potentially precluding execution, the appeal was partially granted and the matter was remanded to the migration authority for reassessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vollzug einer Landesverweisung | [Das Strafgericht hat gegen die aus Kosovo stammende Beschwerdeführerin rechtskräftig eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Umstritten ist, ob der Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben ist.] Das Strafgericht prüft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung und die Verhältnismässigkeit, soweit diese definitiv bestimmbar ist. Das entbindet die Vollzugsbehörde jedoch nicht davon, zusätzlich zum Rahmen von Art. 66d StGB ausnahmsweise neue Aspekte der Verhältnismässigkeit zu prüfen, die noch nicht in den strafrechtlichen Sachentscheid eingeflossen sind und dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen könnten (E. 2.1 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger und dem gemeinsamen Kind im Säuglingsalter, welches ebenfalls über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt, glaubhaft Umstände vor, welche dem Vollzug der Landesverweisung ausnahmsweise entgegenstehen könnten und noch nicht in den Sachentscheid eingeflossen sind (E. 2.5 f.). Teilweise Gutheissung. (Sprung-)Rückweisung an das Migrationsamt. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung ausserordentliche Umstände ausländischer Entscheid Familienwanderung Bürgerrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66d StGB

The court ruled on the application of this article regarding the execution of the expulsion.

Art. 66a Abs. 2 StGB

The court considered the grounds for suspension of the mandatory expulsion under this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00429

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00429 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vollzug einer Landesverweisung · [Das Strafgericht hat gegen die aus Kosovo stammende Beschwerdeführerin rechtskräftig eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Umstritten ist, ob der Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben ist.] Das Strafgericht prüft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung und die Verhältnismässigkeit, soweit diese definitiv bestimmbar ist.

Das entbindet die Vollzugsbehörde jedoch nicht davon, zusätzlich zum Rahmen von Art. 66d StGB ausnahmsweise neue Aspekte der Verhältnismässigkeit zu prüfen, die noch nicht in den strafrechtlichen Sachentscheid eingeflossen sind und dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen könnten (E. 2.1 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger und dem gemeinsamen Kind im Säuglingsalter, welches ebenfalls über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt, glaubhaft Umstände vor, welche dem Vollzug der Landesverweisung ausnahmsweise entgegenstehen könnten und noch nicht in den Sachentscheid eingeflossen sind (E. 2.5 f.).

Teilweise Gutheissung. (Sprung-)Rückweisung an das Migrationsamt. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · AUFSCHUB VOLLZUG DER LANDESVERWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 66a Abs. 2 StGB Art. 66d StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2