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VB.2024.00426 • VG ZH VB.2024.00426 KI-generiert

Procurement Deviation and Failed Tender Award

Geschäftsnummer VB.2024.00426
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a tendering process for the procurement of solar modules using an invitation procedure, an objecting party's bid deviated from the specifications regarding the number of modules and fall protection, which the court interpreted as binding requirements based on the tender documents. Although the awarding authority was aware of the deviation as a potential contractor variant when the bid was submitted, it failed to offer other bidders the opportunity to supplement their offers regarding the modified scope of work, and the offered variant was deemed a non-original performance change. Consequently, the court ruled that the authority could not award the contract based on this deficient process, leaving only the option of excluding the deviating bid or terminating the procedure, leading to the successful appeal and the annulment of the original award decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Beschaffung von Solarmodulen im Einladungsverfahren. Zulässigkeit von Unternehmervarianten. Aufgrund des Wortlauts des Leistungsverzeichnisses mussten die Anbietenden davon ausgehen, dass es sich bei der Anzahl Module und der Absturzsicherung um Vorgaben handelt, von welchen nicht abgewichen werden darf (E. 3.5). Das Angebot der Mitbeteiligten wich wesentlich vom Leistungsverzeichnis ab, sie wurde jedoch nicht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB aus dem Verfahren ausgeschlossen. Es ist daher zu prüfen, ob es sich um eine zulässige Unternehmervariante handelt (E. 3.6). Vorliegend hat die Vergabestelle mit dem Angebot der Mitbeteiligten von der Unternehmervariante erfahren und den übrigen Anbietenden keine Gelegenheit gegeben, ihre Offerten mit Blick auf die neue Umschreibung des Leistungsinhalts zu ergänzen. Bei der von der Mitbeteiligten angebotenen Variante in den Abweichungspunkten handelt es sich um eine Leistungsänderung ohne Originalität. Die Behörde hätte nicht darauf verzichten können, den übrigen Anbietenden Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Offerten zu geben. Nachdem nunmehr vorliegend die Beschwerdeführerin den offerierten Preis der Mitbeteiligten kennt, fällt dieses Vorgehen ausser Betracht, würde dies doch faktisch auf eine (unzulässige) Abgebotsrunde hinauslaufen. Vorliegend verbleiben bei dieser Ausgangslage deshalb einzig die Möglichkeit des Ausschlusses des Angebots der Mitbeteiligten infolge der Abweichung von den Vorgaben des Projektbeschriebs und der Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin oder der Abbruch des Vergabeverfahrens gemäss den Voraussetzungen von Art. 43 IVöB. Gutheissung.

Schlagwörter

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Ergebnislose Ausschreibung Vertragspartei Vertragsanfechtung Antrag ohne Verbindlichkeit Ablauf der Vergabeverfahren Pflichtenheft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 IVöB

The court considered the possibility of terminating the award procedure under this article.

Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB

The court discussed the possibility of excluding the co-party's bid based on this article, although it ultimately pursued another line of reasoning.

Art. 33 BeiG

This article is listed under the legal norms, but since the dispositive itself is not provided in the text, and the conclusion is only 'Gutheissung' (Allowance/Acceptance), this reference is considered potentially relevant groundwork, although its specific application in the final orders cannot be confirmed without the numbered dispositive section listing the exact remedies granted.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00426

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00426 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Beschaffung von Solarmodulen im Einladungsverfahren. Zulässigkeit von Unternehmervarianten. Aufgrund des Wortlauts des Leistungsverzeichnisses mussten die Anbietenden davon ausgehen, dass es sich bei der Anzahl Module und der Absturzsicherung um Vorgaben handelt, von welchen nicht abgewichen werden darf (E. 3.5).

Das Angebot der Mitbeteiligten wich wesentlich vom Leistungsverzeichnis ab, sie wurde jedoch nicht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB aus dem Verfahren ausgeschlossen. Es ist daher zu prüfen, ob es sich um eine zulässige Unternehmervariante handelt (E. 3.6). Vorliegend hat die Vergabestelle mit dem Angebot der Mitbeteiligten von der Unternehmervariante erfahren und den übrigen Anbietenden keine Gelegenheit gegeben, ihre Offerten mit Blick auf die neue Umschreibung des Leistungsinhalts zu ergänzen. Bei der von der Mitbeteiligten angebotenen Variante in den Abweichungspunkten handelt es sich um eine Leistungsänderung ohne Originalität.

Die Behörde hätte nicht darauf verzichten können, den übrigen Anbietenden Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Offerten zu geben. Nachdem nunmehr vorliegend die Beschwerdeführerin den offerierten Preis der Mitbeteiligten kennt, fällt dieses Vorgehen ausser Betracht, würde dies doch faktisch auf eine (unzulässige) Abgebotsrunde hinauslaufen. Vorliegend verbleiben bei dieser Ausgangslage deshalb einzig die Möglichkeit des Ausschlusses des Angebots der Mitbeteiligten infolge der Abweichung von den Vorgaben des Projektbeschriebs und der Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin oder der Abbruch des Vergabeverfahrens gemäss den Voraussetzungen von Art. 43 IVöB.

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN EINLADUNGSVERFAHREN LEISTUNGSVERZEICHNIS UNTERNEHMERVARIANTE · Rechtsnormen: · Art./§ 33 BeiG IVöB Art. 43 IVöB Art. 44 Abs. I lit. b IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3