Turkish National Residence Permit Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision not to extend the residence permit of a Turkish national following the dissolution of her marriage, reasoning that the marriage lasted less than three years, the applicant failed to credibly demonstrate domestic violence constituting a post-marital hardship case, and her reintegration in Turkey was not significantly endangered, further concluding that applying for provisional admission to the Secretariat for Migration was unwarranted.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staatsangehörigen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft] Die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns dauerte weniger als drei Jahre (E. 4). Die Beschwerdeführerin hat keine eheliche Gewalt glaubhaft gemacht, die einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag (E. 5.3). Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Türkei ist nicht stark gefährdet (E. 5.4) und es besteht kein Anlass, beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen (E. 7). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is the legal basis for the court's decision regarding the non-extension of the residence permit after the dissolution of the marital community.
This specific subsection was used to assess the conditions for granting the residence permit after the marriage ended, concerning the duration of the marriage.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00424
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00424 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.07.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staatsangehörigen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft] Die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns dauerte weniger als drei Jahre (E. 4).
Die Beschwerdeführerin hat keine eheliche Gewalt glaubhaft gemacht, die einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag (E. 5.3). Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Türkei ist nicht stark gefährdet (E. 5.4) und es besteht kein Anlass, beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄUSLICHE GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE GEWALT VORLÄUFIGE AUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 50 AIG Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3