Educational Contribution Eligibility During Compulsory Schooling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the decision to grant an educational contribution to the applicant's daughter based only on her training costs for the 2023/2024 academic year because she was still subject to compulsory schooling during the relevant period. The court reasoned that under the relevant law, during the period of compulsory education, only the training costs are considered in the personal budget of the student, and any deficit in the family budget is disregarded when calculating the financial need, which prioritizes the principle of equal opportunity regardless of the specific educational institution attended.
Legislator-Regeste
AmtlichAusbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2023/2024 | [Der Beschwerdegegner gewährte der Tochter der Beschwerdeführerin lediglich einen Ausbildungsbeitrag in Höhe der geltend gemachten Ausbildungskosten, weil sie im massgeblichen Zeitraum noch schulpflichtig war.] Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können. Die Beiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar, der anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt wird und sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Kosten und den anrechenbaren Einnahmen berechnet. Während der obligatorischen Schulzeit der auszubildenden Person werden im persönlichen Budget der auszubildenden Person nur die Ausbildungskosten anerkannt und den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt; ein Defizit im Familienbudget findet keine Berücksichtigung (zum Ganzen E. 2.1 und E. 2.2). Entgegen der Beschwerde ist nicht darauf abzustellen, welcher Bildungsstufe die von der auszubildenden Person besuchte Einrichtung angehört, das heisst, ob es sich dabei um eine "obligatorische Schule" handelt, wie es die Beschwerdeführerin nennt, sondern darauf, ob die Ausbildung noch in die (grundsätzlich für alle Kinder und Jugendlichen gleich zu bemessende) obligatorische Schulzeit fällt oder nicht (E. 2.4). Das Prinzip der Chancengleichheit ist nicht verletzt E. 2.5). Gutheissung UP. Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited in the document's section listing applicable legal norms, implying it formed the basis for the court's substantive ruling regarding the education contributions.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00418
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00418 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.10.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2023/2024 · [Der Beschwerdegegner gewährte der Tochter der Beschwerdeführerin lediglich einen Ausbildungsbeitrag in Höhe der geltend gemachten Ausbildungskosten, weil sie im massgeblichen Zeitraum noch schulpflichtig war.] Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können.
Die Beiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar, der anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt wird und sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Kosten und den anrechenbaren Einnahmen berechnet. Während der obligatorischen Schulzeit der auszubildenden Person werden im persönlichen Budget der auszubildenden Person nur die Ausbildungskosten anerkannt und den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt; ein Defizit im Familienbudget findet keine Berücksichtigung (zum Ganzen E. 2.1 und E. 2.2).
Entgegen der Beschwerde ist nicht darauf abzustellen, welcher Bildungsstufe die von der auszubildenden Person besuchte Einrichtung angehört, das heisst, ob es sich dabei um eine "obligatorische Schule" handelt, wie es die Beschwerdeführerin nennt, sondern darauf, ob die Ausbildung noch in die (grundsätzlich für alle Kinder und Jugendlichen gleich zu bemessende) obligatorische Schulzeit fällt oder nicht (E. 2.4). Das Prinzip der Chancengleichheit ist nicht verletzt E. 2.5). Gutheissung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNGSBEITRÄGE AUSBILDUNGSKOSTEN GYMNASIUM OBLIGATORISCHE SCHULZEIT PERSÖNLICHES BUDGET SCHULPFLICHT STAATSBEITRAG STIPENDIUM VAB · Rechtsnormen:
· § 16 BildungsG § 17d Abs. 1 lit. a BildungsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3