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VB.2024.00414 • VG ZH VB.2024.00414 KI-generiert

Juvenile Residence Permit Denial Overturned Due to Insufficient Hardship Assessment

Geschäftsnummer VB.2024.00414
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court overturned a previous decision that denied a residence permit under hardship provisions to a juvenile appellant residing illegally, ruling that the lower authority had abused its discretion by focusing solely on the parents' illegal conduct and failing to conduct a holistic assessment of the appellant's integration and the specific purpose of the regulation, which explicitly aims to facilitate vocational training for minors in irregular situations, especially since one parent had since acquired citizenship, making the appeal against the denial of a temporary permit solely for the duration of his education well-founded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Gewährung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30a VZAE an einen rechtswidrig anwesenden, jugendlichen Beschwerdeführer zwecks Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung.] Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvorschriften unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 30a VZAE). […] Die Migrationsbehörden haben das ihnen damit eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Art. 96 AIG). Bleibt eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, lässt sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten, handelt sie nicht pflichtgemäss. Es liegt ein Ermessensmissbrauch vor (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1 mit Hinweisen) (E. 2.2). Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls im Sinn von Art. 30a VZAE einzig auf das rechtswidrige Verhalten der Eltern des Beschwerdeführers abgestellt, ohne eine Gesamtwürdigung der Umstände und seiner Integration vorzunehmen (E. 2.2.3). Mit der Erwägung, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers systematisch geweigert hätten die Schweiz zu verlassen, verkennt die Vorinstanz, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich das Schweizer Bürgerrecht erworben hat und somit rechtmässig in der Schweiz verweilt. […] Der bewilligungslose und damit rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall auch aufgrund der Tatsache zu relativieren, dass die von ihm angerufene Gesetzesbestimmung explizit für (jugendliche) Sans-Papiers eingeführt wurde. Diesen Zweck der angerufenen Gesetzesbestimmung berücksichtigte die Vorinstanz in ihrem Entscheid namentlich bei der Interessenabwägung überhaupt nicht. Ferner trug sie dem Umstand nicht Rechnung, dass einzig über eine zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden ist, welche dem Beschwerdeführer für die Dauer seinerAusbildung ausgestellt werden soll. Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Erziehung, Aus- und Fortbildung Bürgerrecht Verwaltungsbehörde rechtlicher Status des Minderjährigen Härtefallgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30a VZAE

The appeal was granted based on the applicant meeting the conditions for a hardship permit under this article to enable vocational training.

Art. 96 AIG

The court noted that the granting authority must exercise its discretion under this article when issuing the permit.

Art. 30 Abs. I lit. b AIG

This provision pertains to the conditions for granting residence permits, relevant in the context of the appeal concerning the issuance of a residence permit.

Art. 58a AIG

This provision is listed among the applicable legal norms concerning the subject matter of the decision.

Art. 5 lit. c ZV-EJPD

This provision is listed among the applicable legal norms concerning the subject matter of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00414

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00414 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · [Gewährung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30a VZAE an einen rechtswidrig anwesenden, jugendlichen Beschwerdeführer zwecks Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung.] Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvorschriften unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 30a VZAE). […] Die Migrationsbehörden haben das ihnen damit eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Art. 96 AIG).

Bleibt eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, lässt sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten, handelt sie nicht pflichtgemäss. Es liegt ein Ermessensmissbrauch vor (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1 mit Hinweisen) (E. 2.2). Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls im Sinn von Art. 30a VZAE einzig auf das rechtswidrige Verhalten der Eltern des Beschwerdeführers abgestellt, ohne eine Gesamtwürdigung der Umstände und seiner Integration vorzunehmen (E. 2.2.3).

Mit der Erwägung, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers systematisch geweigert hätten die Schweiz zu verlassen, verkennt die Vorinstanz, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich das Schweizer Bürgerrecht erworben hat und somit rechtmässig in der Schweiz verweilt. […] Der bewilligungslose und damit rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall auch aufgrund der Tatsache zu relativieren, dass die von ihm angerufene Gesetzesbestimmung explizit für (jugendliche) Sans-Papiers eingeführt wurde. Diesen Zweck der angerufenen Gesetzesbestimmung berücksichtigte die Vorinstanz in ihrem Entscheid namentlich bei der Interessenabwägung überhaupt nicht.

Ferner trug sie dem Umstand nicht Rechnung, dass einzig über eine zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden ist, welche dem Beschwerdeführer für die Dauer seiner Ausbildung ausgestellt werden soll. Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERMÖGLICHUNG EINER BERUFLICHEN GRUNDBILDUNG GRUNDBILDUNG HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG LEHRABSCHLUSS LEHRE NIGERIA RECHTSWIDRIGER AUFENTHALT SANS-PAPIER VERWEIGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 96 AIG Art. 30a VZAE Art. 5 lit. c ZV-EJPD · Publikationen:

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