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VB.2024.00413 • VG ZH VB.2024.00413 KI-generiert

Foreign National's Residence Permit Lapse After Extended Absence and Failed Re-establishment of Marital Community

Geschäftsnummer VB.2024.00413
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A foreign national, who held a residence permit based first on marriage to a Swiss citizen and later on a post-marital hardship clause after separation, lost the right to reside when she returned to her home country without notifying authorities and remained abroad for an extended period, causing her permit to lapse by law. The court reasoned that the previous entitlement did not automatically reactivate upon application for re-entry, and her current claim based on the existing marriage failed because the evidence showed no intent to re-establish a genuine marital community with her Swiss spouse, leading to the lawful rejection of her application for a residence permit, including requests based on hardship or re-admission.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin, eine 1977 geborene Staatsangehörige Vietnams, reiste 1995 zu Studienzwecken in die Schweiz und war ab Mai 2005 infolge Heirat mit einem Schweizer bzw. nach erfolgter Trennung im Jahr 2011 infolge eines nachehelichen Härtefalls im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. 2020 kehrte sie in ihr Heimatland zurück. Anfang September 2023 ersuchte sie um Bewilligung der Einreise zu ihrem Ehemann.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist mit ihrer – den Behörden nicht gemeldeten – Ausreise in die Heimat im Jahr 2020 und dem darauffolgenden langjährigen Auslandaufenthalt von Gesetzes wegen erloschen. Entgegen der Beschwerdeführerin lebte ihr Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG bei einer Wiedereinreise auch nicht einfach wieder auf (zum Ganzen E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführerin sodann alternativ aus ihrer Ehe mit einem Schweizer einen Aufenthaltsanspruch ableitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der blosse formelle (Fort-)Bestand ihrer Ehe hierfür nicht ausreicht. So ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nicht die Absicht hat, hier mit ihrem Ehemann eine wirkliche Lebens- bzw. Ehegemeinschaft zu begründen (zum Ganzen E. 3.2 f.). Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls respektive des Wiederzulassungstatbestands durch die Vorinstanz ist sodann nicht rechtsverletzend (E.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen ausländischer Ehegatte Ausreise Auflösung der Ehe Verbleiberecht Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

This article addresses the basis for the dissolution of the right to a residence permit upon re-entry, as the former basis was extinguished by the departure.

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

This article concerns the requirement for a genuine conjugal relationship, which was not met in this case.

Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG

This article relates to the alternative basis for a residence permit due to exceptional personal hardship, which the court found was not violated by the refusal.

Art. 42 Abs. 1 AIG

This provision was likely used to assess the requirements for re-admission, although its direct citation in the final orders suggests a procedural or substantive application related to the decision outcome.

Art. 61 Abs. 2 AIG

This provision likely relates to the general framework or procedure under which the decision regarding the residence permit was made.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00413

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00413 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.09.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin, eine 1977 geborene Staatsangehörige Vietnams, reiste 1995 zu Studienzwecken in die Schweiz und war ab Mai 2005 infolge Heirat mit einem Schweizer bzw. nach erfolgter Trennung im Jahr 2011 infolge eines nachehelichen Härtefalls im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. 2020 kehrte sie in ihr Heimatland zurück.

Anfang September 2023 ersuchte sie um Bewilligung der Einreise zu ihrem Ehemann.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist mit ihrer – den Behörden nicht gemeldeten – Ausreise in die Heimat im Jahr 2020 und dem darauffolgenden langjährigen Auslandaufenthalt von Gesetzes wegen erloschen. Entgegen der Beschwerdeführerin lebte ihr Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG bei einer Wiedereinreise auch nicht einfach wieder auf (zum Ganzen E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführerin sodann alternativ aus ihrer Ehe mit einem Schweizer einen Aufenthaltsanspruch ableitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der blosse formelle (Fort-)Bestand ihrer Ehe hierfür nicht ausreicht.

So ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nicht die Absicht hat, hier mit ihrem Ehemann eine wirkliche Lebens- bzw. Ehegemeinschaft zu begründen (zum Ganzen E. 3.2 f.). Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls respektive des Wiederzulassungstatbestands durch die Vorinstanz ist sodann nicht rechtsverletzend (E.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSREISE EHEWILLE ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG GETRENNTLEBEN HÄRTEFALLGESUCH NACHEHELICHER HÄRTEFALL NACHZUG ZUM SCHWEIZER EHEMANN RÜCKKEHR TRENNUNG WIEDERZULASSUNG · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 61 Abs. 2 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3