Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00407 • VG ZH VB.2024.00407 KI-generiert

Procurement Appeal: Recusal Violation in Emergency Software Award

Geschäftsnummer VB.2024.00407
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal concerning the procurement of software services for creating emergency service duty rosters, where the challenge centered on grounds for recusal and prior involvement. The court found that the recusal rules in the revised federal procurement law largely mirror general procedural rules, and the president of the awarding body was recusal-obligated due to simultaneously being the chairman of the board of a related entity. Critically, individuals hierarchically subordinate to this recusal-obligated president participated in the overall evaluation of award criteria and the final decision, which constitutes a violation of the recusal regulations, leading the court to uphold the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Beschaffung von Software-Dienstleistungen für die Erstellung der Dienstpläne der Notfalldienstärzte. Ausstand und Vorbefassung. Die Ausstandsgründe des revidierten Art. 13 Abs. 1 IVöB sind – bis auf den Auffangtatbestand von lit. e – weitgehend identisch mit den allgemeinen Ausstandsregeln von § 5a Abs. 1 VRG. Da die Ausstandsregeln des allgemeinen Verfahrensrechts grundsätzlich auch für die öffentlichen Vergabestellen gelten, wird sich an der bisherigen Rechtsprechung im Grundsatz nichts ändern und kann auch unter neuem Recht weiterhin darauf Bezug genommen werden (E. 4.2.2). Vorliegend ist der (Vereins-)Präsident der Vergabestelle gleichzeitig auch der Verwaltungsratspräsident der Mitbeteiligten und war offensichtlich ausstandspflichtig. Erscheint in einem Vergabeverfahren bereits die Mitwirkung eines direkten Vorgesetzten einer befangenen Person problematisch, so ist die Mitwirkung einer der befangenen Person hierarchisch direkt untergeordneten Person grundsätzlich unzulässig. Vorliegend waren Personen, welche hierarchisch direkt dem ausstandspflichtigen Präsidenten untergeordnet sind, an der Gesamtauswertung der Zuschlagskriterien sowie am Vergabeentscheid beteiligt. Die strittige Vergabe erging damit in Verletzung der Ausstandsvorschriften (E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensvorschriften Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zuschlagskriterien Ablauf der Vergabeverfahren Revisionsgrund verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. I IVöB

The procurement decision was annulled due to a violation of the duty to recuse (Ausstandsregeln).

§ 5a Abs. I VRG

The court considered the general rules on recusal which are largely identical to Art. 13 para. I IVöB, relevant to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00407

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00407 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Beschaffung von Software-Dienstleistungen für die Erstellung der Dienstpläne der Notfalldienstärzte. Ausstand und Vorbefassung. Die Ausstandsgründe des revidierten Art. 13 Abs. 1 IVöB sind – bis auf den Auffangtatbestand von lit. e – weitgehend identisch mit den allgemeinen Ausstandsregeln von § 5a Abs. 1 VRG.

Da die Ausstandsregeln des allgemeinen Verfahrensrechts grundsätzlich auch für die öffentlichen Vergabestellen gelten, wird sich an der bisherigen Rechtsprechung im Grundsatz nichts ändern und kann auch unter neuem Recht weiterhin darauf Bezug genommen werden (E. 4.2.2). Vorliegend ist der (Vereins-)Präsident der Vergabestelle gleichzeitig auch der Verwaltungsratspräsident der Mitbeteiligten und war offensichtlich ausstandspflichtig. Erscheint in einem Vergabeverfahren bereits die Mitwirkung eines direkten Vorgesetzten einer befangenen Person problematisch, so ist die Mitwirkung einer der befangenen Person hierarchisch direkt untergeordneten Person grundsätzlich unzulässig.

Vorliegend waren Personen, welche hierarchisch direkt dem ausstandspflichtigen Präsidenten untergeordnet sind, an der Gesamtauswertung der Zuschlagskriterien sowie am Vergabeentscheid beteiligt. Die strittige Vergabe erging damit in Verletzung der Ausstandsvorschriften (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSTAND AUSSTANDSGRUND AUSSTANDSPFLICHT BEFANGENHEIT SUBMISSIONSRECHT VORBEFASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. I IVöB § 5a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3