Foreign National's Denied Residence Permit Upheld Due to Lack of Integration Efforts, but Denial of Legal Aid Overturned
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national who entered the country in 2014 at age 58 and was initially granted temporary admission has repeatedly, and unsuccessfully, sought a residence permit since 2015, despite being present for over ten years, which requires a thorough review of the current application. The court upheld the decision to deny the discretionary residence permit because, despite the long stay and potential difficulty of reintegration in the home country, the applicant failed to actively pursue linguistic and social integration in the host country, as even late-entry foreigners approaching retirement age are expected to make such efforts; however, the court partially granted the appeal because the lower instance wrongly deemed the appeal hopeless, thereby improperly denying the applicant free legal assistance.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin reiste 2014 im Alter von 58 Jahren in die Schweiz, wo sie vorläufig aufgenommen wurde. Ab August 2015 ersuchte sie wiederholt vergeblich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zuletzt Anfang August 2023.] Die Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit über zehn Jahren (bewilligt) in der Schweiz auf. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (E. 4.1). Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die wie die Beschwerdeführerin erst in höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen. Allerdings können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet werden. Hier erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft, nachdem sich die Beschwerdeführerin vorwerfen lassen muss, sich nicht um ihre sprachliche und soziale Integration bemüht zu haben (zum Ganzen E. 4.3). Die Vorinstanz stufte den Rekurs zu Unrecht als aussichtslos ein und durfte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht verweigern (E. 5). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung.
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This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the conditions for issuing a residence permit.
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This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the status of persons granted temporary admission (vorläufig aufgenommen).
This implementing ordinance provision is listed under 'Rechtsnormen' and is relevant to the residence permit.
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This procedural provision is cited, likely because the court partially overturned the lower court's finding regarding the hopelessness of the appeal, leading to a partial decision on costs/legal aid.
Although cited in the reasoning, the final orders section (dispositive) is not fully provided, but this article is listed under 'Rechtsnormen' and is related to the main subject matter.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00404
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00404 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin reiste 2014 im Alter von 58 Jahren in die Schweiz, wo sie vorläufig aufgenommen wurde. Ab August 2015 ersuchte sie wiederholt vergeblich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zuletzt Anfang August 2023.] Die Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit über zehn Jahren (bewilligt) in der Schweiz auf.
Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (E. 4.1). Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die wie die Beschwerdeführerin erst in höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen.
Allerdings können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet werden. Hier erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft, nachdem sich die Beschwerdeführerin vorwerfen lassen muss, sich nicht um ihre sprachliche und soziale Integration bemüht zu haben (zum Ganzen E. 4.3).
Die Vorinstanz stufte den Rekurs zu Unrecht als aussichtslos ein und durfte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht verweigern (E. 5). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ALTER AUSSICHTSLOSIGKEIT HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATION PENSIONIERUNGSALTER PERSÖNLICHE UMSTÄNDE PERSÖNLICHE VERHÄLTNISSE SOZIALE INTEGRATION SPRACHLICHE INTEGRATION SYRIEN UMWANDLUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VORLÄUFIG AUFGENOMMENER VORLÄUFIGE AUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 58a Abs. 1 AIG Art. 58a Abs. 2 AIG Art. 84 Abs. 5 AIG § 16 VRG Art. 31 Abs. 1 VZAE Art. 77f VZAE · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3