Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00402 • VG ZH VB.2024.00402 KI-generiert

Contract Award Dispute Over Flawed Reference Evaluation

Geschäftsnummer VB.2024.00402
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a dispute over the award of a contract for excavation work, where the initial evaluation weighted Price (500 points) highest, followed by Quality (references and key personnel) and Sustainability, resulting in one party scoring 500 points and the complainant 499.04. During legal proceedings, the complainant successfully argued that the evaluation of the "References" subcriterion was mathematically flawed because the awarding authority failed to proportionally transpose the points awarded by reference providers into their scoring scheme, unjustly lowering the complainant's score despite receiving maximal points from references. Although correcting this error maintained the complainant's lead under the original scoring method (499.04 vs. 490 points) and in a subsequent comparative evaluation (459 vs. 457.65 points, after minor adjustments to rounding in other criteria), the court upheld the substance of the complaint regarding the flawed evaluation methodology, ultimately granting the appeal and remitting the decision to the awarding authority to grant the contract to the complainant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submission betreffend Arbeiten für eine Baugrube; Neubewertung der Zuschlagskriterien. Der Beschwerdegegner formulierte in den Ausschreibungsunterlagen drei Zuschlagskriterien: ZK 1 – Preis, ZK 2 – Qualität (Unterkriterien ZK 2.1 – Referenzen und ZK 2.2 – Schlüsselpersonen) und ZK 3 – Nachhaltigkeit. Insgesamt erhielt die Mitbeteiligte 500 gewichtete Punkte, die Beschwerdeführerin 499,04 (E. 3.1 f.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstellte der Beschwerdegegner eine detailliertere Vergleichsbewertung, worin die Mitbeteiligte 465,55 gewichtete Punkte und die Beschwerdeführerin deren 459 erzielte (E. 3.3). In ihrer Replik rügt die Beschwerdeführerin, infolge der Akteneinsicht im Gerichtsverfahren habe sich ergeben, dass das Unterkriterium 2.1 – Referenzen mathematisch falsch bewertet worden sei; Rechtzeitigkeit der Rüge (E. 4.1). Die Vergabestelle hat die in den Fragebögen für die Referenzauskünfte erteilten Punkte nicht proportional in ihr Bewertungsschema transponiert; die Beschwerdeführerin – welche von den Referenzpersonen grossmehrheitlich die Maximalpunktzahl 10 erhielt – wurde hierdurch bei der Angebotsbewertung praktisch gleich bepunktet wie die Mitbeteiligte, die von den Referenzpersonen deutlich weniger Punkte erhielt. Dies war in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen und ist vom Ermessensspielraum der Vergabebehörde nicht abgedeckt. Bei korrekter Bewertung des Unterkriteriums Referenzen erhält die Beschwerdeführerin insgesamt nach wie vor 499,04 gewichtete Punkte, die Mitbeteiligte neu nur noch 490. Bei der Vergleichsbewertung erzielt die Beschwerdeführerin nach wie vor 459 Punkte, die Mitbeteiligte 457,65 Punkte (E. 4.3 ff.). Im Hinblick auf eine allfällige Neubewertung des Unterkriteriums Referenzen bringt die Mitbeteiligte vor, dass diesfalls ihre Bewertung der ZK 2.2 und 3 ebenfalls zu korrigieren wäre, da sie bei diesen Kriterien zu schlecht bewertet worden sei (E. 5.1). Beim ZK 2.2 wiesen die Schlüsselpersonen der Mitbeteiligten längereBerufserfahrung, diejenigen der Beschwerdeführerin höhere Bildungsabschlüsse auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle beiden Parteien gerundet gleich viele Punkte erteilt hatte (E. 5.4). Mit Blick auf die exaktere Bepunktung in der Vergleichsbewertung sind die vorgenommenen Rundungen anzupassen. Beide Parteien erzielen je zehn gewichtete Punkte weniger (Beschwerdeführerin: 489,04, Mitbeteiligte: 480). Die Vergleichsbewertung bleibt unverändert (E. 5.5). Da die Beschwerdeführerin sowohl gemäss der ursprünglichen Bewertungsmethode wie auch in der Vergleichsbewertung mehr Punkte erzielt, kann die Frage nach der rechtlichen Relevanz der Vergleichsbewertung offengelassen werden (E. 5.6). Auch die – bei beiden Parteien praktisch gleich gute – Bewertung des ZK 3 – Nachhaltigkeit ist nicht zu beanstanden bzw. lag im Ermessen der Vergabebehörde (E. 5.8). Gutheissung und Rückweisung an die Vergabestelle zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin.

Schlagwörter

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Vertragspartei Zuschlagskriterien Streitwert juristische Methodologie Gutachtervertrag Verweisungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 Abs. III IVöB

This provision appears to be the primary legal basis for the court's decision regarding the evaluation of the award criteria, which led to the judgment.

Art. 56 Abs. IV IVöB

This provision is cited in connection with the evaluation process, influencing the substantive outcome of the appeal.

§ 52 Abs. I VRG

This provision likely governs the procedural aspects or the general scope of review applied by the administrative court in this case.

§ 50 VRG

This procedural provision is cited alongside the primary substantive law governing the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00402

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00402 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.04.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission betreffend Arbeiten für eine Baugrube; Neubewertung der Zuschlagskriterien. Der Beschwerdegegner formulierte in den Ausschreibungsunterlagen drei Zuschlagskriterien: ZK 1 – Preis, ZK 2 – Qualität (Unterkriterien ZK 2.1 – Referenzen und ZK 2.2 – Schlüsselpersonen) und ZK 3 – Nachhaltigkeit.

Insgesamt erhielt die Mitbeteiligte 500 gewichtete Punkte, die Beschwerdeführerin 499,04 (E. 3.1 f.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstellte der Beschwerdegegner eine detailliertere Vergleichsbewertung, worin die Mitbeteiligte 465,55 gewichtete Punkte und die Beschwerdeführerin deren 459 erzielte (E. 3.3). In ihrer Replik rügt die Beschwerdeführerin, infolge der Akteneinsicht im Gerichtsverfahren habe sich ergeben, dass das Unterkriterium 2.1 – Referenzen mathematisch falsch bewertet worden sei; Rechtzeitigkeit der Rüge (E. 4.1). Die Vergabestelle hat die in den Fragebögen für die Referenzauskünfte erteilten Punkte nicht proportional in ihr Bewertungsschema transponiert; die Beschwerdeführerin – welche von den Referenzpersonen grossmehrheitlich die Maximalpunktzahl 10 erhielt – wurde hierdurch bei der Angebotsbewertung praktisch gleich bepunktet wie die Mitbeteiligte, die von den Referenzpersonen deutlich weniger Punkte erhielt.

Dies war in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen und ist vom Ermessensspielraum der Vergabebehörde nicht abgedeckt. Bei korrekter Bewertung des Unterkriteriums Referenzen erhält die Beschwerdeführerin insgesamt nach wie vor 499,04 gewichtete Punkte, die Mitbeteiligte neu nur noch 490. Bei der Vergleichsbewertung erzielt die Beschwerdeführerin nach wie vor 459 Punkte, die Mitbeteiligte 457,65 Punkte (E. 4.3 ff.). Im Hinblick auf eine allfällige Neubewertung des Unterkriteriums Referenzen bringt die Mitbeteiligte vor, dass diesfalls ihre Bewertung der ZK 2.2 und 3 ebenfalls zu korrigieren wäre, da sie bei diesen Kriterien zu schlecht bewertet worden sei (E. 5.1).

Beim ZK 2.2 wiesen die Schlüsselpersonen der Mitbeteiligten längere Berufserfahrung, diejenigen der Beschwerdeführerin höhere Bildungsabschlüsse auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle beiden Parteien gerundet gleich viele Punkte erteilt hatte (E. 5.4). Mit Blick auf die exaktere Bepunktung in der Vergleichsbewertung sind die vorgenommenen Rundungen anzupassen. Beide Parteien erzielen je zehn gewichtete Punkte weniger (Beschwerdeführerin: 489,04, Mitbeteiligte: 480). Die Vergleichsbewertung bleibt unverändert (E. 5.5). Da die Beschwerdeführerin sowohl gemäss der ursprünglichen Bewertungsmethode wie auch in der Vergleichsbewertung mehr Punkte erzielt, kann die Frage nach der rechtlichen Relevanz der Vergleichsbewertung offengelassen werden (E. 5.6).

Auch die – bei beiden Parteien praktisch gleich gute – Bewertung des ZK 3 – Nachhaltigkeit ist nicht zu beanstanden bzw. lag im Ermessen der Vergabebehörde (E. 5.8). Gutheissung und Rückweisung an die Vergabestelle zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN ERMESSENSSPIELRAUM RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 56 Abs. III IVöB Art. 56 Abs. IV IVöB § 50 VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3