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VB.2024.00401 • VG ZH VB.2024.00401 KI-generiert

Sham Marriage and Residence Permit Revocation

Geschäftsnummer VB.2024.00401
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision not to extend a residence permit for an individual under the EU/EFTA agreement due to the conclusion that the marriage was a sham marriage entered into solely to obtain the permit. The reasoning hinged on the fact that the prerequisites for the permit ceased to exist upon establishing a sham marriage, allowing for revocation or non-renewal under relevant immigration laws, as the Free Movement of Persons Agreement contained no contrary provisions. The court found compelling and unambiguous evidence of a sham marriage based on significant contradictions in the parties' interviews and findings from a residence check indicating the permit holder never lived at the declared address, leading to the expiration of the right to permit extension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge Scheinehe]. Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (E. 2.1). Nach dem Gesagten ist indes hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführenden zum Teil eklatante Widersprüche anlässlich ihrer Befragungen zu Protokoll gaben (E. 3.2.3.8). Die Ergebnisse der Wohnungskontrolle lassen vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der übrigen genannten Indizien einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin gar nie in der betreffenden Wohnung gelebt hat (E. 3.2.5) Gesamthaft bestehen vorliegend gewichtige und eindeutige Indizien, dass die Beschwerdeführenden ihre Ehe einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin geschlossen haben. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Dokumente vermögen hieran nichts zu ändern, weshalb das Vorliegen einer Scheinehe bestätigt werden kann. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist in der Folge erloschen und ihre Aufenthaltsbewilligung ist in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu verlängern (E. 3.2.7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Gültigkeit der Ehe uneheliches Konkubinat Nachweis der Staatenlosigkeit Auflösung des Güterstandes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 VFP

Cited in conjunction with Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG as the basis for the non-extension of the residence permit.

Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

Cited in conjunction with Art. 23 VFP as the basis for the non-extension of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00401

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00401 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.10.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.09.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge Scheinehe]. Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (E. 2.1).

Nach dem Gesagten ist indes hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführenden zum Teil eklatante Widersprüche anlässlich ihrer Befragungen zu Protokoll gaben (E. 3.2.3.8). Die Ergebnisse der Wohnungskontrolle lassen vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der übrigen genannten Indizien einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin gar nie in der betreffenden Wohnung gelebt hat (E. 3.2.5) Gesamthaft bestehen vorliegend gewichtige und eindeutige Indizien, dass die Beschwerdeführenden ihre Ehe einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin geschlossen haben.

Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Dokumente vermögen hieran nichts zu ändern, weshalb das Vorliegen einer Scheinehe bestätigt werden kann. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist in der Folge erloschen und ihre Aufenthaltsbewilligung ist in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu verlängern (E. 3.2.7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALTERSUNTERSCHIED BEGRÜNDUNGSDICHTE EU INDIZIEN PERSÖNLICHE BEFRAGUNG SCHEINEHE VIETNAM WOHNUNGSKONTROLLE · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 29 Abs. II BV Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 23 VFP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3